Delegierte Verordnung (EU) 2015/1829 der Kommission vom 23. April 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Bedingungen, unter denen eine vorschlagende Organisation ein Einzelland- oder Mehrländerprogramm einreichen kann
1 Die nachstehend aufgeführten vorschlagenden Organisationen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 können einen Vorschlag für ein Informations- und Absatzförderungsprogramm einreichen, sofern sie für den betreffenden Wirtschaftszweig oder das betreffende Erzeugnis repräsentativ sind: a) Branchen- oder Dachverbände mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder auf der Ebene der Union gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a bzw. b der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 gelten als repräsentativ für den von dem Programm betroffenen Wirtschaftszweig: i) sofern sie mindestens 50 % der Erzeuger stellen oder mindestens 50 % der Menge oder des Wertes der vermarktbaren Produktion des/der betreffende(n) Erzeugnisse(s) oder des betreffenden Wirtschaftszweigs in dem betreffenden Mitgliedstaat oder auf Unionsebene auf sie entfällt; oder ii) sofern es sich um einen vom Mitgliedstaat anerkannten Branchenverband gemäß Artikel 158 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates oder gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates handelt. b) Vereinigungen im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 gelten als repräsentativ für den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geschützten Namen und fallen unter das Programm, wenn mindestens 50 % der Menge oder des Wertes der vermarktbaren Produktion des/der Erzeugnisse(s), dessen/deren Name geschützt ist, auf sie entfällt; c) Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 gelten als repräsentativ für das/die betreffende(n) Erzeugnis(se) oder den von dem Programm betroffenen Wirtschaftszweig, wenn sie von dem betreffenden Mitgliedstaat im Einklang mit den Artikeln 154 und 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 anerkannt wurden; d) mit Ausnahme der Programme, die nach einem Verlust des Verbrauchervertrauens durchgeführt werden, gelten die Stellen der Agrar- und Ernährungswirtschaft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 für den/die von dem Programm betroffenen Wirtschaftszweig(e) als repräsentativ, wenn Vertreter des/der betreffenden Erzeugnis(se) oder des betreffenden Wirtschaftszweigs unter ihren Mitgliedern sind.
2 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b können niedrigere Schwellenwerte angenommen werden, wenn die vorschlagende Organisation im vorgelegten Vorschlag nachweist, dass besondere Umstände gegeben sind, einschließlich Angaben über die Marktstruktur, die es rechtfertigen würden, die vorschlagende Organisation als für das/die betreffende(n) Erzeugnis(se) oder den betreffenden Wirtschaftszweig repräsentativ anzusehen.
3 Die vorschlagende Organisation verfügt über die technischen, finanziellen und fachlichen Ressourcen, die für die wirksame Durchführung des Programms erforderlich sind.
4 Eine vorschlagende Organisation erhält nicht mehr als zweimal hintereinander Unterstützung für Informations- und Absatzförderungsprogramme, die für dasselbe Erzeugnis oder dieselbe Regelung in demselben geografischen Markt durchgeführt werden.
Article 2 Auswahl der für die Durchführung der Einzellandprogramme zuständigen Stellen
1 Die vorschlagenden Organisationen wählen für die Durchführung der Einzellandprogramme diejenigen Stellen aus, die das beste Preis-Leistungs-Verhältnis gewährleisten. Dabei treffen sie alle erforderlichen Vorkehrungen, um Situationen zu vermeiden, die die unparteiische und objektive Durchführung des Programms aus wirtschaftlichem Interesse, politischer Affinität oder nationalen Bindungen, familiären oder freundschaftlichen Beziehungen sowie sonstigen Interessenverknüpfungen beeinträchtigen („Interessenkonflikt“).
2 Handelt es sich bei der vorschlagenden Organisation um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/24/EU, so erfolgt die Auswahl der für die Durchführung der Einzellandprogramme zuständigen Stellen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie.
Article 3 Förderfähigkeit der Einzellandprogramme
1 Um förderfähig zu sein, müssen die Einzellandprogramme: a) den Unionsvorschriften über die betreffenden Erzeugnisse und ihre Vermarktung entsprechen; b) von nennenswertem Umfang sein und insbesondere messbare grenzüberschreitende Auswirkungen gewährleisten. Im Binnenmarkt bedeutet dies, dass ein Programm in mindestens zwei Mitgliedstaaten mit einem angemessenen Anteil der zugewiesenen Mittel durchgeführt wird, wobei insbesondere die jeweilige Größe des Marktes in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigten ist, oder in einem einzigen Mitgliedstaat, sofern es sich bei diesem Mitgliedstaat nicht um den Herkunftsstaat der vorschlagenden Organisation(en) handelt. Diese Anforderung gilt weder für Programme mit einer Botschaft im Zusammenhang mit den Qualitätsregelungen der Union gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 noch für Programme mit einer Botschaft im Zusammenhang mit richtigen Ernährungsgewohnheiten; c) unionsweite Bedeutung haben, sowohl in Bezug auf den Inhalt der Botschaft als auch auf ihre Wirkung, und insbesondere Informationen über europäische Produktionsstandards, die Qualität und Sicherheit der europäischen Nahrungsmittelerzeugnisse und über europäische Ernährungsgewohnheiten und Esskultur enthalten, das Image europäischer Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt und den internationalen Märkten fördern und das Bewusstsein für europäische Erzeugnisse und Logos in der Öffentlichkeit und in gewerblichen Unternehmen stärken. Dies bedeutet insbesondere für ein Programm im Binnenmarkt, für das eine oder mehrere Regelungen nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 in Betracht kommen, dass es sich in der die Union betreffenden Hauptaussage auf diese Regelung(en) konzentrieren muss. Wenn in diesem Programm ein oder mehrere Produkte diese Regelung(en) illustrieren, erscheint/erscheinen diese Regelung(en) als untergeordnete Botschaft in Bezug auf die die Union betreffende Hauptaussage.
2 Enthält eine Botschaft, die von einem Programm vermittelt wird, zudem Informationen über die Auswirkungen auf die Gesundheit, so muss diese Botschaft: a) im Binnenmarkt im Einklang mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 stehen oder von der nationalen Gesundheitsbehörde des Mitgliedstaats anerkannt sein, in dem die Maßnahmen durchgeführt werden; b) in Drittländern von der nationalen Gesundheitsbehörde des Landes anerkannt sein, in dem die Maßnahmen durchgeführt werden.
Article 4 Kosten der Einzellandprogramme, die für eine Unionsfinanzierung in Betracht kommen
1 Für eine Finanzierung durch die Union in Betracht kommende Kosten sind Kosten, die sämtliche nachstehende Kriterien erfüllen: a) Sie sind der vorschlagenden Organisation bei der Durchführung des Programms tatsächlich entstanden, wobei die Kosten im Zusammenhang mit Abschlussberichten und Bewertungen ausgenommen sind; b) sie sind im veranschlagten Gesamtbudget für das Programm angegeben; c) sie sind für die Durchführung des Programms, das der Kofinanzierung unterliegt, notwendig; d) sie sind identifizierbar und überprüfbar, insbesondere da sie in der Buchführung der vorschlagenden Organisation verzeichnet und im Einklang mit den anwendbaren Rechnungslegungsgrundsätzen des Mitgliedstaats, in dem die Organisation niedergelassen ist, festgelegt werden; e) sie stehen im Einklang mit der geltenden Steuer- und Sozialgesetzgebung; f) sie sind angemessen und gerechtfertigt und entsprechen dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere hinsichtlich der Sparsamkeit und der Effizienz.
2 Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 enthält die Kategorien von Kosten, die für eine Finanzierung durch die Union in Betracht kommen. Die folgenden Kosten sind förderfähig: a) Abweichend von Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 907/2014: Kosten im Zusammenhang mit einer Sicherheitsleistung von einer Bank oder einem Finanzinstitut, die von der vorschlagenden Organisation eingereicht werden, wenn diese Sicherheit gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 verlangt wird; b) Kosten im Zusammenhang mit externen Prüfungen, wenn solche Prüfungen zur Unterstützung der Zahlungsanträge gefordert werden; c) Personalkosten, die sich auf die Gehälter, Sozialabgaben und sonstige in der Vergütung enthaltene Kosten für das mit der Durchführung des Programms beauftragte Personal beschränken und sich aus dem anwendbaren nationalen Recht oder aus dem Arbeitsvertrag ergeben, sowie die Kosten für natürliche Personen, die im Rahmen eines direkten Vertrags, jedoch nicht eines Arbeitsvertrags, für die vorschlagende Organisation tätig sind, oder Kosten für durch Dritte gegen Bezahlung abgeordnetes Personal; d) Mehrwertsteuerbeträge, wenn diese nach dem nationalen Mehrwertsteuerrecht nicht rückerstattet und von einer Empfängereinrichtung gezahlt werden, die nicht nach Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates von der Steuer befreit ist; e) Kosten für Studien zur Bewertung der Ergebnisse von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014, die von einer unabhängigen qualifizierten externen Stelle durchgeführt werden.
3 Die indirekten förderfähigen Kosten werden durch Anwendung eines Pauschalsatzes von 4 % der gesamten direkten förderfähigen Personalkosten der vorschlagenden Organisation festgelegt.
Article 5 Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit Einzellandprogrammen
1 Im Fall von Unregelmäßigkeiten wird der vorschlagenden Organisation eine Verwaltungssanktion auferlegt, die darin besteht, dass sie die doppelte Differenz zwischen dem ursprünglich gezahlten oder beantragten und dem ihr tatsächlich zustehenden Betrag zurückerstattet.
2 Im Falle einer schweren Verfehlung, insbesondere bei häufigen Unregelmäßigkeiten im Sinne von Absatz 1, oder wenn festgestellt wird, dass die vorschlagende Organisation in gravierender Weise gegen ihre Verpflichtungen im Rahmen des Verfahrens für die Auswahl der Programme oder deren Durchführung verstoßen hat, wird der vorschlagenden Organisation das Recht zur Teilnahme an Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag, an dem der Verstoß festgestellt wurde, entzogen.
Article 6 Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 501/2008 wird aufgehoben. Sie bleibt jedoch für die Programme anwendbar, die im Einklang mit ihren Bestimmungen vor dem 1. Dezember 2015 genehmigt wurden.
Article 7
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Dezember 2015 für die Programmvorschläge, die ab dem 1. Dezember 2015 eingereicht werden.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions