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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1853 der Kommission vom 15. Oktober 2015 über eine befristete Sonderbeihilfe für Erzeuger der Tierhaltungssektoren

CELEX
32015R1853
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2015-10-15
In force since
2015-10-17
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Den Mitgliedstaaten wird eine Beihilfe der Union in Höhe von insgesamt 420000000 EUR zur Verfügung gestellt, um gezielte Unterstützung für Erzeuger in den Sektoren Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch (im Folgenden „Tierhaltungssektoren“) zu leisten. Die Mitgliedstaaten nutzen die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel nach Maßgabe des Anhangs für auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien getroffene Maßnahmen, sofern die entsprechenden Zahlungen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Die Maßnahmen der Mitgliedstaaten müssen darauf abzielen, die wirtschaftlichen Folgen der Marktstörungen für die Erzeuger der Tierhaltungssektoren zu mindern. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in den Fällen, in denen die Erzeuger der Tierhaltungssektoren nicht direkte Empfänger der Zahlungen sind, der wirtschaftliche Nutzen der Unterstützung in vollem Umfang an sie weitergegeben wird. Die Ausgaben der Mitgliedstaaten aufgrund von Zahlungen im Rahmen dieser Verordnung kommen nur dann für eine Beihilfe der Union in Betracht, wenn diese bis spätestens 30. Juni 2016 getätigt werden.

2 Für Bulgarien, die Tschechische Republik, Dänemark, Kroatien, Ungarn, Polen, Rumänien, Schweden und das Vereinigte Königreich ist der maßgebliche Tatbestand für den Umrechnungskurs für die im Anhang aufgeführten Beträge der Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

3 Die in dieser Verordnung vorgesehene Beihilfe darf mit anderen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanzierten Beihilfen kumuliert werden.

Article 2

Die Mitgliedstaaten können für die gemäß Artikel 1 getroffenen Maßnahmen unter denselben Bedingungen der Objektivität gemäß Artikel 1 eine zusätzliche Unterstützung bis zu einer Höhe von maximal 100 % des im Anhang festgesetzten Betrags gewähren. Die Mitgliedstaaten zahlen die zusätzliche Unterstützung bis spätestens 30. Juni 2016.

Article 3

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit: a) umgehend und bis spätestens 31. Dezember 2015 die objektiven Kriterien, anhand deren sie die Verfahren für die Gewährung der gezielten Unterstützung festlegen, und die zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen getroffenen Vorkehrungen; b) bis spätestens 30. September 2016 die Gesamtbeträge der gewährten Beihilfen sowie Zahl und Art der Begünstigten.

Article 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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