Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1930 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds hinsichtlich der Kriterien zur Festlegung der Höhe der Finanzkorrekturen und der Anwendung pauschaler Finanzkorrekturen sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 665/2008 der Kommission

CELEX
32015R1930
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2015-07-28
In force since
2015-10-29
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

In dieser Verordnung werden die Kriterien für die Festlegung der Höhe der Finanzkorrekturen und die Kriterien für die Anwendung der Pauschalsätze gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 festgelegt.

Article 2 Kriterien für die Festlegung der Höhe der Finanzkorrekturen

Die Höhe der Finanzkorrekturen im Falle der Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 wird nach folgenden Kriterien festgesetzt: a) Bedeutung der möglichen Schädigung der biologischen Meeresschätze aufgrund der Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften; b) Häufigkeit der Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften; c) Dauer der Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften; d) vom Mitgliedstaat getroffene Abhilfemaßnahmen.

Article 3 Kriterien für die Anwendung von Pauschalsätzen

1 Die Pauschalsätze der Finanzkorrektur gemäß Artikel 105 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 betragen 2 %, 5 %, 10 %, 25 %, 50 % oder 100 % des Unionsbeitrags, der für die betreffenden Unionsprioritäten bzw. den betreffenden Teil dieser Prioritäten im Rahmen der operationellen Programme des Mitgliedstaats zugewiesen wurde.

2 Die Bandbreite, innerhalb derer die Pauschalsätze in einzelnen Fällen der Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften angewandt werden, ist im Anhang festgelegt.

3 Werden von der Kommission innerhalb desselben Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 102 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 in Bezug auf dieselbe Unionspriorität mehrere Fälle der Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften festgestellt, so werden die Pauschalsätze nicht kumuliert, die Finanzkorrektur wird jedoch innerhalb der höchsten in solchen Fälle anwendbaren Bandbreiten festgesetzt.

4 Wurde von der Kommission wegen eines bestimmten Falls der Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften eine Finanzkorrektur vorgenommen und hat der betreffende Mitgliedstaat danach keine geeigneten Abhilfemaßnahmen getroffen, so kann der Pauschalsatz auf die nächsthöhere Stufe innerhalb der für diese Art der Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften vorgesehenen Bandbreite angehoben werden.

5 Zusätzlich zu den Fällen, für die dies im Anhang ausdrücklich vorgesehen ist, kann ein Pauschalsatz von 100 % des für die betreffenden Unionsprioritäten oder im betreffenden Teil dieser Prioritäten innerhalb des operationellen Programms des Mitgliedstaats vorgesehenen Unionsbeitrags angewandt werden, wenn a) die Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften so grundlegend, häufig oder weit verbreitet ist, dass dies ein vollständiges Versagen des betreffenden Systems darstellt und die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen der Mitgliedstaaten oder die Ordnungsmäßigkeit der Finanzierung der Gemeinsamen Fischereipolitik gefährdet oder b) hinsichtlich der Abhilfemaßnahmen für die Nichteinhaltung von GFP-Vorschriften Hinweise auf vorsätzliche Fahrlässigkeit seitens des Mitgliedstaats vorliegen.

Article 4 Übergangsbestimmungen

Durch diese Verordnung wird die Fortsetzung oder Änderung, einschließlich der teilweisen oder vollständigen Einstellung der von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 genehmigten Unterstützung, nicht berührt.

Article 5 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 665/2008

In der Verordnung (EG) Nr. 665/2008 wird der Artikel 6 gestrichen.

Article 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. In Fällen der Nichteinhaltung im Bereich der Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten der Kategorie 4 des Anhangs gilt Artikel 3 Absatz 5 dieser Verordnung ab dem Zeitpunkt der Aufhebung des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions