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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1974 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Festlegung der Häufigkeit und des Formats der Meldungen von Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

CELEX
32015R1974
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2015-07-08
In force since
2015-11-11
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt die Häufigkeit und das Format der in Artikel 122 Absatz 2 Unterabsatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Meldungen von Unregelmäßigkeiten fest.

Article 2 Häufigkeit der Meldungen von Unregelmäßigkeiten

1 Binnen zwei Monaten nach Ende eines jeden Quartals übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine Erstmeldung über Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1970.

2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einen Anschlussbericht gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1970 so bald wie möglich nach Erlangung der maßgeblichen Informationen.

3 Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission umgehend aufgedeckte oder vermutete Unregelmäßigkeiten und teilt ihr mit, welche anderen Mitgliedstaaten betroffen sind, falls die Unregelmäßigkeiten Auswirkungen außerhalb seines Hoheitsgebietes haben können.

Article 3 Berichtsformat

Die in den Artikeln 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1970 genannten Informationen werden in elektronischer Form über das von der Kommission eingerichtete Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten (Irregularity Management System, IMS) übermittelt.

Article 4 Verwendung des Euro

1 Die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Beträge werden in Euro angegeben.

2 Die Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt der Erstmeldung nach Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1970 den Euro nicht als ihre Währung eingeführt haben, rechnen Beträge in Landeswährung gemäß Artikel 133 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Euro um. Für nicht in den Büchern der Bescheinigungsbehörde erfasste Ausgaben wird jeweils der zum Zeitpunkt der Erstmeldung von der Kommission in elektronischer Form veröffentlichte aktuelle monatliche Buchungskurs verwendet.

Article 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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