Durchführungsverordnung (EU) 2015/2014 der Kommission vom 11. November 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Verfahren und Muster für die Übermittlung der Informationen an die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und für den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden
Die Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden tauschen systematisch mindestens einmal jährlich und gegebenenfalls punktuell Informationen aus.
Article 2 Frist für den Informationsaustausch
1 Die Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden einigen sich auf eine Frist für jeden — systematischen oder punktuellen — Informationsaustausch.
2 Abweichungen von der vereinbarten Frist werden den betroffenen Aufsichtsbehörden im Voraus mit einer angemessenen Begründung mitgeteilt.
Article 3 Mittel für den Informationsaustausch
Die Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden einigen sich auf eine sichere elektronische Form des Informationsaustauschs sowie das Datenformat, in dem diese Informationen ausgetauscht werden sollen.
Article 4 Währung
Sofern die Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden im Rahmen der gemäß Artikel 248 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG geschlossenen Koordinierungsvereinbarung nichts anderes beschließen, geben die Aufsichtsbehörden beim Informationsaustausch im Kollegium der Aufsichtsbehörden Beträge in der Währung an, zu der die Informationen eingegangen sind.
Article 5 Sprache
Sofern die Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden im Rahmen der gemäß Artikel 248 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG geschlossenen Koordinierungsvereinbarung nichts anderes beschließen, tauschen die Aufsichtsbehörden Informationen in der Sprache aus, die im Kollegium der Aufsichtsbehörden gemeinhin verstanden wird.
Article 6 Überblick über die im Kollegium der Aufsichtsbehörden auszutauschenden Informationen
Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde legt den anderen Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden einen Überblick über die Informationen vor, die gemäß Artikel 357 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung des in Anhang I der vorliegenden Verordnung enthaltenen Musters auszutauschen sind.
Article 7 Wichtigste Schlussfolgerungen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens
1 Die anderen Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden übermitteln der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde die wichtigsten Schlussfolgerungen aus dem aufsichtlichen Überprüfungsverfahren auf Einzelebene gemäß Artikel 357 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung des in Anhang II der vorliegenden Verordnung enthaltenen Musters.
2 Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde übermittelt den anderen Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden die wichtigsten Schlussfolgerungen im Anschluss an das aufsichtliche Überprüfungsverfahren auf Gruppenebene gemäß Artikel 357 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung des in Anhang II der vorliegenden Verordnung enthaltenen Musters.
Article 8 Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen Aufsichtsbehörden außerhalb des Kollegiums der Aufsichtsbehörden
1 Teilt eine Aufsichtsbehörde im Kollegium der Aufsichtsbehörden für die Beaufsichtigung der Gruppe relevante Informationen auf bilateraler oder multilateraler Ebene mit anderen Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden, so unterrichtet sie die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde innerhalb einer angemessenen Frist über diese Informationen. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sorgt dafür, dass die Informationen auf oder vor der nächsten Sitzung des Kollegiums an alle anderen betroffenen Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden verteilt werden.
2 Erhält eine Aufsichtsbehörde im Kollegium der Aufsichtsbehörden von einem Dritten für die Beaufsichtigung der Gruppe relevante Informationen und teilt sie diese Informationen mit anderen Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden, so unterrichtet sie die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde vorbehaltlich etwaiger vom Dritten oder durch das geltende Recht auferlegter Vertraulichkeitspflichten innerhalb einer angemessenen Frist so umfassend wie möglich über diese Informationen. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sorgt dafür, dass die Informationen auf oder vor der nächsten Sitzung des Kollegiums an alle anderen betroffenen Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden verteilt werden.
Article 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions