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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2015 der Kommission vom 11. November 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Verfahren zur Bewertung externer Ratings im Einklang mit der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32015R2015
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2015-11-11
In force since
2015-12-02
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Leitlinien zum Risikomanagement

Für die Zwecke der Bewertung der Angemessenheit von externen Ratings, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und der Solvenzkapitalanforderung verwendet werden, anhand von zusätzlichen Bewertungen gemäß Artikel 44 Absatz 4a der Richtlinie 2009/138/EG nehmen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Folgendes in ihre Leitlinien zum Risikomanagement auf: a) Umfang und Häufigkeit der zusätzlichen Bewertungen; b) Art und Weise, in der die zusätzlichen Bewertungen durchgeführt werden, einschließlich der ihnen zugrunde liegenden Annahmen; c) Häufigkeit der regelmäßigen Überprüfung der zusätzlichen Bewertungen und die Bedingungen für eine Ad hoc-Überprüfung der zusätzlichen Bewertungen.

Article 2 Aufgaben der Risikomanagementfunktion

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen stellen sicher, dass die Risikomanagementfunktion die zusätzlichen Bewertungen im Einklang mit den Leitlinien zum Risikomanagement gemäß Artikel 1 abdeckt und die Ergebnisse der zusätzlichen Bewertungen bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und der Solvenzkapitalanforderung gebührend berücksichtigt.

Article 3 Für die zusätzlichen Bewertungen herangezogene Informationen

Bei der Durchführung der zusätzlichen Bewertungen ziehen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Informationen aus zuverlässigen und aktuellen Quellen heran.

Article 4 Überprüfung der zusätzlichen Bewertungen

1 Im Einklang mit Artikel 41 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG überprüfen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mindestens einmal jährlich ihre zusätzlichen Bewertungen.

2 Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen überprüfen die zusätzlichen Bewertungen außerdem ad hoc, wenn eine der Bedingungen nach Artikel 1 Buchstabe c erfüllt ist oder die Annahmen, auf denen diese Bewertungen beruhen, nicht mehr zutreffen.

Article 5 Dokumentation

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dokumentieren Folgendes: a) die Art und Weise, in der die zusätzlichen Bewertungen durchgeführt werden, und die Ergebnisse dieser Bewertungen; b) den Grad der Berücksichtigung der Ergebnisse der zusätzlichen Bewertungen bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und der Solvenzkapitalanforderung.

Article 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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