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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2017 der Kommission vom 11. November 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf die angepassten Faktoren zur Berechnung der Kapitalanforderung für das Wechselkursrisiko für an den Euro gekoppelte Währungen im Einklang mit der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32015R2017
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2015-11-11
In force since
2015-12-02
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Angepasste Faktoren für das Wechselkursrisiko, wenn die lokale Währung oder die Fremdwährung der Euro ist

Ist die lokale Währung oder die Fremdwährung der Euro, so wird für die Zwecke des Artikels 188 Absätze 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Faktor von 25 % durch Folgendes ersetzt: a) 0,39 %, wenn es sich bei der anderen Währung um die dänische Krone (DKK) handelt; b) 1,81 %, wenn es sich bei der anderen Währung um den Lew (BGN) handelt; c) 2,18 %, wenn es sich bei der anderen Währung um den Westafrikanischen CFA-Franc (BCEAO) (XOF) handelt; d) 1,96 %, wenn es sich bei der anderen Währung um den Zentralafrikanischen CFA-Franc (BEAC) (XAF) handelt; e) 2,00 %, wenn es sich bei der anderen Währung um den Komoren-Franc (KMF) handelt.

Article 2 Angepasste Faktoren für das Wechselkursrisiko, wenn die lokale Währung und die Fremdwährung an den Euro gekoppelt sind

Für die Zwecke des Artikels 188 Absätze 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 wird der Faktor von 25 % durch Folgendes ersetzt: a) 2,24 %, wenn es sich bei den zwei Währungen um DKK und BGN handelt; b) 2,62 %, wenn es sich bei den zwei Währungen um DKK und XOF handelt; c) 2,40 %, wenn es sich bei den zwei Währungen um DKK und XAF handelt; d) 2,44 %, wenn es sich bei den zwei Währungen um DKK und KMF handelt; e) 4,06 %, wenn es sich bei den zwei Währungen um BGN und XOF handelt; f) 3,85 %, wenn es sich bei den zwei Währungen um BGN und XAF handelt; g) 3,89 %, wenn es sich bei den zwei Währungen um BGN und KMF handelt; h) 4,23 %, wenn es sich bei den zwei Währungen um XOF und XAF handelt; i) 4,27 %, wenn es sich bei den zwei Währungen um XOF und KMF handelt; j) 4,04 %, wenn es sich bei den zwei Währungen um XAF und KMF handelt.

Article 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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