Durchführungsverordnung (EU) 2015/2017 der Kommission vom 11. November 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf die angepassten Faktoren zur Berechnung der Kapitalanforderung für das Wechselkursrisiko für an den Euro gekoppelte Währungen im Einklang mit der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Angepasste Faktoren für das Wechselkursrisiko, wenn die lokale Währung oder die Fremdwährung der Euro ist
Ist die lokale Währung oder die Fremdwährung der Euro, so wird für die Zwecke des Artikels 188 Absätze 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Faktor von 25 % durch Folgendes ersetzt: a) 0,39 %, wenn es sich bei der anderen Währung um die dänische Krone (DKK) handelt; b) 1,81 %, wenn es sich bei der anderen Währung um den Lew (BGN) handelt; c) 2,18 %, wenn es sich bei der anderen Währung um den Westafrikanischen CFA-Franc (BCEAO) (XOF) handelt; d) 1,96 %, wenn es sich bei der anderen Währung um den Zentralafrikanischen CFA-Franc (BEAC) (XAF) handelt; e) 2,00 %, wenn es sich bei der anderen Währung um den Komoren-Franc (KMF) handelt.
Article 2 Angepasste Faktoren für das Wechselkursrisiko, wenn die lokale Währung und die Fremdwährung an den Euro gekoppelt sind
Für die Zwecke des Artikels 188 Absätze 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 wird der Faktor von 25 % durch Folgendes ersetzt: a) 2,24 %, wenn es sich bei den zwei Währungen um DKK und BGN handelt; b) 2,62 %, wenn es sich bei den zwei Währungen um DKK und XOF handelt; c) 2,40 %, wenn es sich bei den zwei Währungen um DKK und XAF handelt; d) 2,44 %, wenn es sich bei den zwei Währungen um DKK und KMF handelt; e) 4,06 %, wenn es sich bei den zwei Währungen um BGN und XOF handelt; f) 3,85 %, wenn es sich bei den zwei Währungen um BGN und XAF handelt; g) 3,89 %, wenn es sich bei den zwei Währungen um BGN und KMF handelt; h) 4,23 %, wenn es sich bei den zwei Währungen um XOF und XAF handelt; i) 4,27 %, wenn es sich bei den zwei Währungen um XOF und KMF handelt; j) 4,04 %, wenn es sich bei den zwei Währungen um XAF und KMF handelt.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions