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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2174 der Kommission vom 24. November 2015 über die indikative Übersicht der Umweltgüter und -dienstleistungen, über das Format für die Datenübermittlung für die europäischen umweltökonomischen Gesamtrechnungen sowie über Modalitäten, Aufbau und Periodizität der Qualitätsberichte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32015R2174
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2015-11-24
In force since
2015-12-15
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Indikative Übersicht der Umweltgüter und -dienstleistungen und der umweltökonomischen Tätigkeiten

Die indikative Übersicht der Umweltgüter und -dienstleistungen und der umweltökonomischen Tätigkeiten wird gemäß dem Anhang erstellt.

Article 2 Technisches Format für die Datenübermittlung

Die Mitgliedstaaten übermitteln die in der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 vorgeschriebenen Daten unter Verwendung SDMX-kompatibler Datenformate. Die Kommission (Eurostat) stellt zu diesen Formaten ausführliche Unterlagen bereit.

Article 3 Modalitäten, Aufbau und Periodizität der Qualitätsberichte

1 In jedem Jahr übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) Berichte über die Qualität der nach der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 übermittelten Daten und halten dabei die in den Anhängen I bis VI Abschnitt 4 dieser Verordnung festgelegten Übermittlungsfristen ein.

2 Die Qualitätsberichte enthalten die folgenden Angaben: a) Qualität der Quellen, die für die nach der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 übermittelten Daten verwendet wurden; b) Anpassungen, die bei den Basisstatistiken vorgenommen wurden, damit das Ergebnis den Konzepten und Definitionen der Gesamtrechnungen entspricht, oder die aus anderen Methodikgründen vorgenommen wurden; c) Schätzung und Kompilierung von Daten, die nicht direkt aus statistischen Quellen abgeleitet werden können; d) Brüche in den Zeitreihen aufgrund von Änderungen der Methodik oder der Datenquellen und Maßnahmen, mit denen eine größtmögliche Vergleichbarkeit der Zeitreihen gewährleistet werden soll.

Article 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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