Durchführungsverordnung (EU) 2015/2179 der Kommission vom 25. November 2015 zur Einleitung einer Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf die Einfuhren von aus der Republik Korea versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus der Republik Korea angemeldet oder nicht, zwecks Prüfung der Möglichkeit der Befreiung eines koreanischen Ausführers von diesen Maßnahmen, Außerkraftsetzung des Antidumpingzolls gegenüber den von diesem Ausführer bezogenen Einfuhren und zollamtlicher Erfassung der letztgenannten Einfuhren
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Article 1
Es wird eine Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 493/2014, nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingeleitet, um festzustellen, ob die aus der Republik Korea versandten, von Daechang Steel Co. Ltd. hergestellten und zur Ausfuhr in die Union verkauften Einfuhren von Kabeln und Seilen, einschließlich verschlossener Seile, aus Stahl, ausgenommen Kabel und Seile aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm, die derzeit unter den KN-Codes ex73121081, ex73121083, ex73121085, ex73121089 und ex73121098 (TARIC-Codes 7312108113, 7312108313, 7312108513, 7312108913 und 7312109813) eingereiht werden, dem mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 eingeführten Antidumpingzoll unterliegen sollten.
Article 2
Für die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Einfuhren wird der Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 493/2014, eingeführt wurde, außer Kraft gesetzt.
Article 3
Nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 treffen die Zollbehörden die erforderlichen Maßnahmen zur zollamtlichen Erfassung der in Artikel 1 dieser Verordnung spezifizierten Einfuhren in die Union. Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Article 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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