Verordnung (EU) 2015/2192 des Rates vom 10. November 2015 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von vier Jahren
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Article 1
1 Die nach dem Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: a) Kategorie 1 — Schiffe, die Krebstiere außer Langusten und Krabben fangen: Spanien:4150 TonnenItalien:600 TonnenPortugal:250 Tonnen In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als 25 Fischereifahrzeuge gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden. b) Kategorie 2 — Trawler (keine Froster) und Grundleinenfänger für den Fang von Senegalesischem Seehecht Spanien:6000 Tonnen In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als 6 Fischereifahrzeuge gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden. c) Kategorie 3 — Fischereifahrzeuge für den Fang anderer Grundfischarten als Senegalesischen Seehecht mit anderen Geräten als Schleppnetzen Spanien3000 Tonnen In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als 6 Fischereifahrzeuge gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden. d) Kategorie 4 — Thunfischwadenfänger Spanien:17 JahreslizenzenFrankreich:8 Jahreslizenzen e) Kategorie 5 — Thunfischfänger mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfänger Spanien:14 JahreslizenzenFrankreich:1 Jahreslizenz f) Kategorie 6 — Frostertrawler für pelagische Fänge Deutschland:12560 TonnenFrankreich:2615 TonnenLettland:53913 TonnenLitauen:57642 TonnenNiederlande:62592 TonnenPolen:26112 TonnenVereinigtes Königreich:8531 TonnenIrland:8535 Tonnen Für jedes Jahr der Gültigkeit des Protokolls verfügen die Mitgliedstaaten über die folgende Anzahl vierteljährlicher Lizenzen: Deutschland:4Frankreich:2Lettland:20Litauen:22Niederlande:16Polen:8Vereinigtes Königreich:2Irland:2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, falls bestimmte Lizenzen anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden könnten. In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als 19 Fischereifahrzeuge gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden. g) Kategorie 7 — Fischereifahrzeuge für den Fang pelagischer Arten ohne Froster Irland:15000 Tonnen Werden diese Fangmöglichkeiten nicht in Anspruch genommen, so werden sie nach dem geltenden Aufteilungsschlüssel auf die Kategorie 6 übertragen. Irland teilt der Kommission während der Gültigkeitsdauer des Protokolls bis zum 1. Juli jedes Jahres mit, ob möglicherweise Fangmöglichkeiten für andere Mitgliedstaaten verfügbar werden.
2 Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet des Fischereiabkommens.
3 Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so berücksichtigt die Kommission Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008.
4 Die Frist, innerhalb der die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 bestätigen müssen, dass sie die im Rahmen des Fischereiabkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch nehmen, wird ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung durch die Kommission, dass die Fangmöglichkeiten nicht ausgeschöpft werden, auf zehn Arbeitstage festgesetzt.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem Tag der Unterzeichnung des Protokolls.
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