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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2246 der Kommission vom 3. Dezember 2015 zu detaillierten Bestimmungen über das für das Register europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen anwendbare Registrierungsnummersystem und die in Standardauszügen aus dem Register bereitgestellten Informationen

CELEX
32015R2246
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2015-12-03
In force since
2015-12-24
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden das für das Register europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (im Folgenden das „Register“) anwendbare Registrierungsnummersystem sowie Inhalt und Format der Standardauszüge aus diesem Register, die Dritten auf Antrag zur Verfügung gestellt werden, festgelegt.

Article 2 Registrierungsnummersystem

1 Jeder europäischen politischen Partei und jeder europäischen politischen Stiftung wird in der chronologischen Reihenfolge der eingehenden Anträge eine eigene Eintragungsnummer zugewiesen.

2 Die Eintragungsnummer besteht aus zwei Elementen: a) einer europäischen Identifikationsnummer und b) einer nationalen Identifikationsnummer im Anschluss an die europäische Identifikationsnummer, wenn der Mitgliedstaat, in dem die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung ihren Sitz hat, parallel ein eigenes Registrierungsnummersystem anwendet.

3 Das Format der Nummer ist Anhang I zu entnehmen.

Article 3 Standardauszüge

1 Die Standardauszüge aus dem Register enthalten die folgenden Informationen über die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung: a) die Art des Rechtsträgers: europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung; b) die von der Behörde im Einklang mit Artikel 2 vergebene Eintragungsnummer; c) die vollständige Bezeichnung, das Akronym und das Logo; d) den Mitgliedstaat, in dem die europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung ihren Sitz hat; e) in den Fällen, in denen der Mitgliedstaat des Sitzes eine Paralleleintragung vorsieht, die Bezeichnung, Anschrift und gegebenenfalls die Website der betreffenden Eintragungsbehörde; f) die Anschrift des Sitzes und, falls abweichend davon, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und Angaben zur Website; g) das Datum der Eintragung als eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung und gegebenenfalls das Datum der Löschung der Eintragung; h) wenn die europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung als Folge einer Umwandlung eines in einem Mitgliedstaat eingetragenen Rechtsträgers eingerichtet wurde, die vollständige Bezeichnung und der Rechtsstatus des betreffenden Rechtsträgers, einschließlich einer nationalen Eintragungsnummer; i) das Datum der Annahme und eventueller Änderungen der Satzungen; j) nur für europäische politische Parteien: die Liste der ihr angehörenden Parteien; die Zahl ihrer Mitglieder oder gegebenenfalls der ihr angehörenden Parteien, die Abgeordnete des Europäischen Parlaments sind; gegebenenfalls die Bezeichnung und Eintragungsnummer der mit ihr verbundenen europäischen politischen Stiftung; k) nur für europäische politische Stiftungen: die Liste der ihr angehörenden Organisationen; die Bezeichnung und Eintragungsnummer der verbundenen europäischen politischen Partei; l) die Namen des Präsidenten/Vorsitzenden und der Personen, die über administrative, finanzielle und rechtliche Vertretungsbefugnisse verfügen, wobei eindeutige Angaben zu ihren Kompetenzen und Befugnissen, den Rechtsträger individuell oder kollektiv gegenüber Drittparteien und bei Gerichtsverfahren zu vertreten, vorzulegen sind.

2 Das Format des Standardauszugs ist Anhang II zu entnehmen.

Article 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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