Verordnung (EU) 2015/2285 der Kommission vom 8. Dezember 2015 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Bezug auf bestimmte Anforderungen an lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken sowie zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 wird wie folgt geändert: 1. In Anhang II Kapitel II a) werden vor Teil A die Sätze „Referenzmethode für die Analyse auf E. coli ist das ‚Nachweis- und MPN-Verfahren‘, spezifiziert in EN/ISO 16649-3. Alternative Methoden können angewandt werden, sofern sie nach den Kriterien gemäß EN/ISO 16140 anhand dieser Referenzmethode validiert wurden.“ angefügt; b) werden in Teil A Nummern 4 und 5 die Sätze „Referenzmethode für diese Analyse ist der 5-tube-3-dilution-MPN-Test, spezifiziert in ISO 16649-3. Alternative Methoden können angewandt werden, sofern sie nach den Kriterien gemäß EN/ISO 16140 gegen diese Referenzmethode validiert wurden.“ gestrichen. 2. Anhang II Kapitel II Teil A Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. Die zuständige Behörde hat die Erzeugungsgebiete, in denen sie die Ernte lebender Muscheln zulässt, je nach Ausmaß der Verunreinigung durch Fäkalbakterien in eine der drei folgenden Klassen einzustufen. Sie kann dabei gegebenenfalls mit dem Lebensmittelunternehmer zusammenarbeiten. Zur Einstufung von Erzeugungsgebieten muss die zuständige Behörde einen Überprüfungszeitraum für die Probenahmedaten jedes Erzeugungs- oder Umsetzgebiets vorsehen, um die Einhaltung der in dieser Nummer und in den Nummern 3, 4 und 5 festgelegten Standards zu prüfen.“ 3. Anhang II Kapitel II Teil A Nummer 3 erhält folgende Fassung: „3. Die zuständige Behörde kann diejenigen Gebiete in Klasse A einstufen, aus denen lebende Muscheln für den unmittelbaren Verzehr geerntet werden können. In Verkehr gebrachte lebende Muscheln aus diesen Gebieten müssen den Gesundheitsstandards gemäß Anhang III Abschnitt VII Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genügen. Von den lebenden Muscheln aus diesen Gebieten dürfen 80 % der im Überprüfungszeitraum entnommenen Proben nicht mehr als 230 E. coli je 100 g Fleisch und Schalenflüssigkeit aufweisen. Die verbleibenden 20 % der Proben dürfen nicht mehr als 700 E. coli je 100 g Fleisch und Schalenflüssigkeit aufweisen. Bei der Auswertung der Ergebnisse für den festen Überprüfungszeitraum zum Erhalt eines Gebiets der Klasse A kann die zuständige Behörde anhand einer Risikobewertung auf Grundlage einer Untersuchung beschließen, ein anormales Ergebnis, bei dem der Wert von 700 E. coli je 100 g Fleisch und Schalenflüssigkeit überschritten wird, nicht zu beachten.“
Article 2
Anhang I Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 wird wie folgt geändert: 1. In der Tabelle zu den Lebensmittelsicherheitskriterien erhält Zeile 1.25 folgende Fassung: „1.25. Lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Schnecken E. coli (15)5 (16)1230 MPN/100 g Fleisch und Schalenflüssigkeit700 MPN/100 g Fleisch und SchalenflüssigkeitEN/ISO 16649-3In Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltbarkeitsdauer“ 2. Fußnote 16 erhält folgende Fassung: „(16) Jede Probenahmeeinheit umfasst eine Mindestanzahl an einzelnen Tieren gemäß EN/ISO 6887-3.“ 3. a) In den Angaben zur Interpretation der Untersuchungsergebnisse erhält der Eintrag „Die angegebenen Grenzwerte beziehen sich auf jede einzelne untersuchte Probeneinheit, außer auf lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Schnecken hinsichtlich der Untersuchung auf E. coli, wo sich der Grenzwert auf eine Sammelprobe bezieht.“ folgende Fassung: „Die angegebenen Grenzwerte beziehen sich auf jede einzelne untersuchte Probeneinheit.“ b) In den Angaben zur Interpretation der Untersuchungsergebnisse erhält der Eintrag zu „L. monocytogenes in sonstigen verzehrfertigen Lebensmitteln und E. coli in lebenden Muscheln:“ folgende Fassung: „L. monocytogenes in sonstigen verzehrfertigen Lebensmitteln: befriedigend, wenn alle gemessenen Werte ≤ dem Grenzwert sind, unbefriedigend, wenn einer der Werte > als der Grenzwert ist. E. coli in lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Schnecken: befriedigend, wenn alle fünf gemessenen Werte ≤ 230 MPN/100 g Fleisch und Schalenflüssigkeit sind oder wenn einer der fünf gemessenen Werte > 230 MPN/100 g Fleisch und Schalenflüssigkeit, jedoch ≤ 700 MPN/100 g Fleisch und Schalenflüssigkeit ist, unbefriedigend, wenn einer der fünf gemessenen Werte > 700 MPN/100 g Fleisch und Schalenflüssigkeit ist oder wenn mindestens zwei der fünf gemessenen Werte > 230 MPN/100 g Fleisch und Schalenflüssigkeit sind.“
Article 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2017.
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