Durchführungsverordnung (EU) 2015/2451 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Meldebögen und die Struktur für die gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates von den Aufsichtsbehörden offenzulegenden Informationen (Text von Bedeutung für den EWR)
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Article 1 Offenlegung von Informationen über Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie über allgemeine Leitlinien
Die Aufsichtsbehörden legen die nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG offenzulegenden Informationen gegliedert nach den folgenden Überschriften vor: a) EU-Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Versicherungsregulierung, die im Hoheitsgebiet des Herkunftsmitgliedstaats unmittelbar gelten; b) Texte der einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeiner Leitlinien auf dem Gebiet der Versicherungsregulierung, mit denen das EU-Recht in nationales Recht umgesetzt wird oder die auf EU-Recht beruhen oder anderweitig im Herkunftsmitgliedstaat gelten.
Article 2 Offenlegung von Informationen über das aufsichtliche Überprüfungsverfahren
1 Die Aufsichtsbehörden bereiten die nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG offenzulegenden Informationen gemäß der Reihenfolge der in Artikel 36 Absatz 2 Buchstaben a bis f der Richtlinie 2009/138/EG genannten Aufgaben auf.
2 Im Rahmen dieser Offenlegung legen die Aufsichtsbehörden einen allgemeinen Überblick vor, in dem sie erläutern, wie sie die in Artikel 36 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehene Überprüfung und Beurteilung durchgeführt haben.
Article 3 Offenlegung von Informationen über aggregierte statistische Daten
Die Aufsichtsbehörden, die die Informationen nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG, nach Artikel 316 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission und nach Anhang XXI dieser Delegierten Verordnung übermitteln, legen diese Informationen unter Verwendung des in Anhang I aufgeführten Meldebogens und gemäß den in Anhang II enthaltenen Hinweisen offen.
Article 4 Offenlegung von Informationen über die Ausübung von Optionen gemäß der Richtlinie 2009/138/EG
Zur Übermittlung der Informationen nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG verwenden die Aufsichtsbehörden den in Anhang III aufgeführten Meldebogen.
Article 5 Offenlegung von Informationen über die Ziele, Funktionen und Tätigkeiten der Beaufsichtigung
Die Aufsichtsbehörden legen die nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2009/138/EG offenzulegenden Informationen gegliedert nach den folgenden Überschriften vor: a) Ziele der Beaufsichtigung; b) Hauptfunktionen der Beaufsichtigung; c) Hauptbereiche der laufenden oder geplanten Aufsichtstätigkeit.
Article 6 Struktur der offenzulegenden Informationen auf der Website der Aufsichtsbehörde
Wenn die Aufsichtsbehörden die in Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Informationen online zur Verfügung stellen, tragen sie dafür Sorge, dass diese Informationen gegliedert nach den folgenden Überschriften aufbereitet werden: a) „Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeine Leitlinien“ in Bezug auf die Anforderung nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG; b) „Aufsichtliches Überprüfungsverfahren“ in Bezug auf die Anforderung nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG; c) „Aggregierte statistische Daten“ in Bezug auf die Anforderung nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG; d) „Ausübung der in der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen Optionen“ in Bezug auf die Anforderung nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG; e) „Ziele, Hauptfunktionen und -tätigkeiten der Beaufsichtigung“ in Bezug auf die Anforderung nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2009/138/EG.
Article 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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