Beschluss des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 16. September 2014 über die Verlängerung bestimmter in der Empfehlung ESRB/2012/2 zur Finanzierung von Kreditinstituten festgelegten Fristen (ESRB/2014/4)
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Article 1 Änderungen der Empfehlung ESRB/2012/2
Die Empfehlung ESRB/2012/2 wird wie folgt geändert: 1. Abschnitt 2(3)(1) wird durch Folgenden ersetzt: „1. Empfehlung A — Für die Bankenaufsicht zuständige nationale Behörden, nationale Aufsichtsbehörden und andere Behörden mit makroprudenziellem Mandat sowie die EBA werden gemäß dem folgenden Zeitplan aufgefordert Bericht zu erstatten: a) Bis zum 31. Dezember 2015 sind die für die Bankenaufsicht zuständigen nationalen Behörden aufgefordert, dem ESRB einen Zwischenbericht zu übermitteln, der eine erste Beurteilung der Ergebnisse der Umsetzung von Empfehlung A Absatz 1 und 2 enthält; b) bis zum 31. Juli 2016 sind die für die Bankenaufsicht zuständigen nationalen Behörden aufgefordert, dem ESRB und dem Rat einen Abschlussbericht zu Empfehlung A Absatz 1 und 2 zu übermitteln; c) bis zum 31. Dezember 2015 sind die nationalen Aufsichtsbehörden und anderen Behörden mit makroprudenziellem Mandat aufgefordert, dem ESRB einen Zwischenbericht zu übermitteln, der eine erste Beurteilung der Ergebnisse der Umsetzung von Empfehlung A Absatz 3 enthält; d) bis zum 30. September 2016 sind die nationalen Aufsichtsbehörden und anderen Behörden mit makroprudenziellem Mandat aufgefordert, dem ESRB und dem Rat einen Abschlussbericht zur Umsetzung von Empfehlung A Absatz 3 zu liefern; e) bis zum 30. Juni 2014 ist die EBA aufgefordert, die Leitlinien, auf die in Empfehlung A Absatz 4 Bezug genommen wird, an den ESRB und den Rat zu übermitteln; f) bis zum 31. März 2016 ist die EBA aufgefordert, dem ESRB einen Zwischenbericht zu übermitteln, der eine erste Beurteilung der Ergebnisse der Umsetzung von Empfehlung A Absatz 5 enthält; g) bis zum 30. Juni 2016 ist die EBA aufgefordert, einen Abschlussbericht zur Umsetzung von Empfehlung A Absatz 5 an den ESRB und den Rat zu übermitteln;“. 2. Im Anhang wird Punkt V.1.3.1 durch Folgendes ersetzt: „V.1.3.1. Zeitplan Die für die Bankenaufsicht zuständigen nationalen Behörden, die nationalen Aufsichtsbehörden und anderen Behörden mit makroprudenziellem Mandat sowie die EBA sind aufgefordert, dem ESRB und dem Rat gemäß folgendem Zeitplan Bericht zu erstatten über die getroffenen Maßnahmen als Reaktion auf diese Empfehlung oder unterlassene Maßnahmen angemessen zu rechtfertigen: a) Bis zum 31. Dezember 2015 sind die für die Bankenaufsicht zuständigen nationalen Behörden aufgefordert, dem ESRB einen Zwischenbericht zu übermitteln, der eine erste Beurteilung des Ergebnisses der Umsetzung von Empfehlung A Absatz 1 und 2 enthält; b) bis zum 31. Juli 2016 sind die für die Bankenaufsicht zuständigen nationalen Behörden aufgefordert, dem ESRB und dem Rat einen Abschlussbericht zu den Empfehlungen A Absatz 1 und 2 zu übermitteln; c) bis zum 31. Dezember 2015 sind die nationalen Aufsichtsbehörden und anderen Behörden mit makroprudenziellem Mandat aufgefordert, dem ESRB einen Zwischenbericht zu übermitteln, der eine erste Beurteilung der Ergebnisse der Umsetzung von Empfehlung A Absatz 3 enthält; d) bis zum 30. September 2016 sind die nationalen Aufsichtsbehörden und anderen Behörden mit makroprudenziellem Mandat aufgefordert, dem ESRB und dem Rat einen Abschlussbericht zur Umsetzung von Empfehlung A Absatz 3 zu übermitteln; e) bis zum 30. Juni 2014 ist die EBA aufgefordert, die Leitlinien, auf die in Empfehlung A Absatz 4 Bezug genommen wird, an den ESRB und den Rat zu übermitteln; f) bis zum 31. März 2016 ist die EBA aufgefordert, dem ESRB einen Zwischenbericht zu übermitteln, der eine erste Beurteilung der Ergebnisse der Umsetzung von Empfehlung A Absatz 5 enthält; g) bis zum 30. Juni 2016 ist die EBA aufgefordert, einen Abschlussbericht zur Umsetzung von Empfehlung A Absatz 5, an den ESRB und den Rat zu übermitteln.“
Article 2 Veröffentlichung
Der vorliegende Beschluss wird auf der Website des ESRB zum Datum des Inkrafttretens veröffentlicht.
Article 3 Inkrafttreten
Der Beschluss tritt zum Datum der Genehmigung in Kraft.
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