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Seqlense EUR-Lex

Beschluss des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 21. Juli 2015 über die Bereitstellung und Erhebung von Informationen für die Finanzaufsicht auf Makroebene in der Union und zur Aufhebung des Beschlusses ESRB/2011/6 (ESRB/2015/2)

CELEX
32015Y1127(01)
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2015-07-21
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Anwendungsbereich

Dieser Beschluss enthält die aggregierten Informationen, die der ESRB zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, und legt die detaillierten Regelungen für die Bereitstellung und Erhebung dieser Informationen fest.

Article 2 Regelmäßige Bereitstellung aggregierter Informationen

1 Die regelmäßige Bereitstellung aggregierter Informationen, die der ESRB zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, erfolgt nach den Anhängen I und II.

2 Die in Anhang I festgelegten aggregierten Informationen werden von der EZB zur Verfügung gestellt.

3 Die in Anhang II festgelegten aggregierten Informationen werden von den jeweiligen ESAs zur Verfügung gestellt.

4 Das Sekretariat des ESRB a) legt erforderlichenfalls die technischen Spezifikationen der in Absatz 1 genannten Informationen, soweit angemessen nach Abstimmung mit der EZB und/oder den ESAs, fest und b) erhebt die in Absatz 1 genannten Informationen und arbeitet mit der EZB und den ESAs entsprechend zusammen.

Article 3 Ad-hoc-Bereitstellung aggregierter Informationen

Die vom Sekretariat anzuwendenden Verfahren zur Bearbeitung von Ad-hoc-Anfragen in Bezug auf aggregierte Informationen sind in Anhang III festgelegt.

Article 4 Schluss- und Übergangsbestimmungen

1 Der Beschluss ESRB/2011/6 wird mit Wirkung ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses aufgehoben.

2 Anhang II des vorliegenden Beschlusses gilt ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Beschlusses, frühestens jedoch — je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist — ab dem Datum, an dem die Indikatoren, auf die in Anhang II Bezug genommen wird, erstmals ermittelt werden, oder dem Datum, an dem die jeweiligen technischen Spezifikationen über die Bereitstellung von Daten, auf die in Anhang II Bezug genommen wird, festgelegt werden.

Article 5 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 21. Juli 2015 in Kraft.

Relations

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