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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2016/456 der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2016 über die Bedingungen und Modalitäten der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung in der Europäischen Zentralbank zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen (Neufassung) (EZB/2016/3)

CELEX
32016D0003
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2016-03-04
In force since
2016-04-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Anwendungsbereich

Dieser Beschluss gilt für: Mitglieder des EZB-Rates und des Erweiterten Rates der EZB in Angelegenheiten, die ihre Funktion als Mitglieder dieser Beschlussorgane der EZB betreffen, Mitglieder des Direktoriums der EZB, Mitglieder des Aufsichtsgremiums der EZB in Angelegenheiten, die ihre Funktion als Mitglieder dieses Organs betreffen, Mitglieder des Administrativen Überprüfungsausschusses der EZB in Angelegenheiten, die ihre Funktion als Mitglieder dieses Organs betreffen, Mitglieder der Schlichtungsstelle der EZB in Angelegenheiten, die ihre Funktion als Mitglieder dieses Organs betreffen, Mitglieder des Prüfungsausschusses der EZB in Angelegenheiten, die ihre Funktion als Mitglieder dieses Organs betreffen, Mitglieder des Ethikausschusses der EZB in Angelegenheiten, die ihre Funktion als Mitglieder dieses Organs betreffen, Mitglieder der Leitungsgremien und Mitarbeiter der nationalen Zentralbanken oder nationalen zuständigen Behörden, die als Stellvertreter und/oder Begleitpersonen in diese Funktion betreffenden Angelegenheiten an den Sitzungen des EZB-Rates, des Erweiterten Rates und des Aufsichtsgremiums teilnehmen, (nachfolgend gemeinsam die „Teilnehmer an den Beschlussorganen und anderen Organen“) und dauerhaft oder befristet beschäftigte Mitarbeiter der EZB, für die die Beschäftigungsbedingungen der EZB gelten, Personen, die auf einer anderen Grundlage als aufgrund eines Arbeitsvertrags für die EZB tätig sind, einschließlich Mitarbeitern der nationalen zuständigen Behörden, die Mitglieder der gemeinsamen Aufsichtsteams und der Vor-Ort-Prüfungsteams sind, in Angelegenheiten, die ihre Tätigkeit für die EZB betreffen, (nachfolgend gemeinsam die „relevanten Personen“).

Article 2 Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem Amt

Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der Verträge, des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, der Satzung des ESZB und dem Statut, unter uneingeschränkter Wahrung der Menschenrechte, Grundfreiheiten und allgemeinen Grundsätze, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind, sowie vorbehaltlich der in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 vorgesehenen Verfahren und vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Beschlusses kooperieren die Teilnehmer an den Beschlussorganen und anderen Organen und die relevanten Personen unter Wahrung der Vertraulichkeit der internen Untersuchung mit dem Amt und erteilen ihm Auskunft.

Article 3 Pflicht zur Meldung von Informationen über rechtswidrige Handlungen

1 Jede relevante Person, die Kenntnis von Informationen erhält, aufgrund deren sich der Verdacht auf mögliche Fälle von Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union ergibt, legt diese Informationen unverzüglich entweder dem Direktor Interne Revision, dem für seinen Geschäftsbereich zuständigen Manager oder dem für seinen Geschäftsbereich in erster Linie zuständigen Mitglied des Direktoriums vor. Die genannten Personen übermitteln die Informationen unverzüglich dem Generaldirektor Sekretariat. Eine Übermittlung von Informationen gemäß diesem Artikel darf auf keinen Fall dazu führen, dass die relevante Person ungerecht behandelt oder diskriminiert wird.

2 Teilnehmer an den Beschlussorganen und anderen Organen, die Kenntnis von Informationen gemäß Absatz 1 erhalten, unterrichten den Generaldirektor Sekretariat oder den Präsidenten hiervon.

3 Werden dem Generaldirektor Sekretariat oder gegebenenfalls dem Präsidenten Informationen gemäß Absatz 1 oder 2 übermittelt, leiten sie vorbehaltlich des Artikels 4 dieses Beschlusses diese Informationen unverzüglich an das Amt weiter und unterrichten die Direktion Interne Revision und gegebenenfalls den Präsidenten hierüber.

4 In Fällen, in denen einem Teilnehmer an den Beschlussorganen und anderen Organen oder einer relevanten Person konkrete Informationen vorliegen, die ein mögliches Vorliegen von Betrugs- oder Korruptionsfällen oder sonstiger rechtswidriger Handlungen im Sinne von Absatz 1 begründen und der betreffende Teilnehmer an den Beschlussorganen und anderen Organen oder die relevante Person zugleich hinreichenden Grund zur Annahme hat, dass die Einhaltung des in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verfahrens im Einzelfall verhindern würde, dass diese Informationen dem Amt ordnungsgemäß gemeldet werden, darf er diese Informationen dem Amt unmittelbar, ohne dass er Artikel 4 unterliegt, melden.

Article 4 Zusammenarbeit mit dem Amt bei vertraulichen Informationen

1 In Ausnahmefällen, in denen die Verbreitung bestimmter Informationen außerhalb der EZB das Funktionieren der EZB ernsthaft beeinträchtigen könnte, wird die Entscheidung, dem Amt Zugang zu solchen Informationen zu gewähren oder dem Amt solche Informationen zu übermitteln, vom Direktorium getroffen. Dies gilt für: Informationen über geldpolitische Beschlüsse oder Geschäfte im Zusammenhang mit der Verwaltung der Währungsreserven und Devisenmarktinterventionen, wenn diese Informationen weniger als ein Jahr alt sind; Informationen über die nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 auf die EZB übertragenen Aufgaben; Daten über die Stabilität des Finanzsystems oder einzelner Kreditinstitute, die die EZB von den nationalen zuständigen Behörden erhält; sowie Informationen über die Sicherheitsmerkmale und technischen Merkmale der Euro-Banknoten.

2 Bei einer solchen Entscheidung berücksichtigt das Direktorium alle maßgeblichen Faktoren, wie zum Beispiel das Maß der Vertraulichkeit der vom Amt für die Untersuchung benötigten Informationen, ihre Bedeutung für die Untersuchung sowie die Schwere des Verdachts, wie sie das Amt, der Teilnehmer an den Beschlussorganen und anderen Organen oder die relevante Person gegenüber dem Präsidenten darlegt, sowie den Umfang des Risikos für das zukünftige Funktionieren der EZB. Wird der Zugang verweigert, so müssen die Gründe dafür in der Entscheidung angegeben werden. Das Direktorium kann beschließen, dem Amt keinen Zugang zu Daten über die Stabilität des Finanzsystems oder einzelner Kreditinstitute zu gewähren, sofern das Direktorium oder die betreffende, nationale zuständige Behörde der Auffassung ist, dass die Weitergabe der betreffenden Informationen die Stabilität des Finanzsystems oder einzelner Kreditinstitute gefährden würde.

3 In besonderen Ausnahmefällen, die Informationen im Zusammenhang mit einem bestimmten Tätigkeitsbereich der EZB betreffen, deren Vertraulichkeit derjenigen der in Absatz 1 genannten Kategorien von Informationen entspricht, kann das Direktorium vorläufig entscheiden, dem Amt keinen Zugang zu diesen Informationen zu gewähren. Auf diese Entscheidung, die höchstens 6 Monate gültig ist, findet Absatz 2 Anwendung. Danach wird dem Amt Zugang zu den betreffenden Informationen gewährt, sofern der EZB-Rat den vorliegenden Beschluss inzwischen nicht in der Weise geändert hat, dass er die betreffende Kategorie von Informationen zu den unter Absatz 1 fallenden Kategorien hinzugefügt hat.

Article 5 Unterstützung durch die EZB bei internen Untersuchungen

1 Wenn die Bediensteten des Amtes eine interne Untersuchung in der EZB eröffnen, gewährt ihnen der für die Sicherheit der EZB zuständige Manager Zugang zu den Räumlichkeiten der EZB, wenn sie eine vom Generaldirektor des Amtes ausgestellte schriftliche Ermächtigung vorlegen, aus der Folgendes hervorgeht: a) die Identität und Berufsbezeichnung der Bediensteten innerhalb des Amtes; b) der Gegenstand und Zweck der Untersuchung; c) die Rechtsgrundlagen für die Durchführung der Untersuchung und die Ermittlungsbefugnisse, die sich aus diesen Rechtsgrundlagen ergeben. Der Präsident, der Vizepräsident und der Direktor Interne Revision werden hierüber umgehend unterrichtet.

2 Die Direktion Interne Revision unterstützt das Amt bei der praktischen Durchführung von Untersuchungen.

3 Die Teilnehmer an den Beschlussorganen und anderen Organen und die relevanten Personen stellen den Bediensteten des Amtes, die eine Untersuchung durchführen, alle gewünschten Informationen zur Verfügung, sofern die gewünschten Informationen nicht möglicherweise vertraulich im Sinne von Artikel 4 sind; das Direktorium entscheidet darüber, ob die Informationen zur Verfügung gestellt werden sollen. Die Direktion Interne Revision erfasst alle zur Verfügung gestellten Informationen.

Article 6 Unterrichtung der Betroffenen

1 In den Fällen, in denen die Möglichkeit einer persönlichen Implikation eines Teilnehmers an den Beschlussorganen und anderen Organen oder einer relevanten Person in Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 besteht, wird der Betroffene rasch unterrichtet, sofern dies nicht die Untersuchung beeinträchtigt . Auf keinen Fall dürfen einen Teilnehmer an den Beschlussorganen und anderen Organen oder eine relevante Person mit Namen nennende Schlussfolgerungen gezogen werden, ohne dass ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den ihn betreffenden Tatsachen, einschließlich der ihn belastenden Tatsachen, zu äußern. Betroffene haben das Recht zu schweigen, sich nicht selbst zu belasten und einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen.

2 In den Fällen, in denen aus ermittlungstechnischen Gründen absolute Geheimhaltung gewahrt werden muss und/oder die die Hinzuziehung einer innerstaatlichen Justizbehörde erfordern, kann für einen begrenzten Zeitraum dem betreffenden Teilnehmer an den Beschlussorganen und anderen Organen oder der relevanten Person mit Zustimmung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten zu einem späteren Zeitpunkt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

Article 7 Information über die Einstellung einer Untersuchung ohne weitere Maßnahme

Kann am Ende einer internen Untersuchung keiner der Vorwürfe gegen den beschuldigten Teilnehmer an den Beschlussorganen und anderen Organen oder gegen die relevante Person aufrechterhalten werden, so wird die interne Untersuchung ohne weitere Maßnahme auf Beschluss des Generaldirektors des Amtes eingestellt, der den betreffenden Teilnehmer an den Beschlussorganen und anderen Organen oder die relevante Person schriftlich davon unterrichtet.

Article 8 Aufhebung der Immunität

Ersuchen innerstaatlicher Polizei- oder Justizbehörden um Aufhebung der entsprechenden gerichtlichen Immunität eines Teilnehmers an den Beschlussorganen und anderen Organen oder einer relevanten Person in möglichen Fällen von Betrug, Korruption und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen werden dem Generaldirektor des Amtes zur Stellungnahme vorgelegt. Der EZB-Rat entscheidet über die entsprechende Aufhebung der Immunität in Bezug auf Teilnehmer an den Beschlussorganen und anderen Organen, und das Direktorium entscheidet über die entsprechende Aufhebung der Immunität in Bezug auf relevante Personen.

Article 9 Inkrafttreten und Aufhebung

1 Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2 Der Beschluss EZB/2004/11 wird mit Wirkung ab dem zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union aufgehoben.

3 Bezugnahmen auf den Beschluss EZB/2004/11 gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

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