Beschluss (EU) 2016/956 der Europäischen Zentralbank vom 7. Juni 2016 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2016/245 (EZB/2016/2) über die Festlegung der Vergaberegeln (EZB/2016/17)
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Article 1 Änderungen
„(2 Die EZB kann beim ursprünglichen Auftragnehmer zusätzliche Waren, Dienst- oder Bauleistungen ungeachtet ihres Werts bestellen, wenn die dadurch notwendigen Änderungen des ursprünglichen Auftrags nicht wesentlich sind. Änderungen gelten als wesentlich, wenn sie den Gesamtcharakter des Auftrags verändern, insbesondere wenn eine oder mehrere der nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: a) Mit der Änderung werden Bedingungen eingeführt, die, wenn sie für das ursprüngliche Vergabeverfahren gegolten hätten, die Zulassung anderer als der ursprünglich ausgewählten Bewerber oder die Annahme eines anderen als des ursprünglich angenommenen Angebots ermöglicht hätten oder das Interesse weiterer Teilnehmer am Vergabeverfahren geweckt hätten, b) mit der Änderung wird das wirtschaftliche Gleichgewicht des Auftrags zugunsten des Auftragnehmers in einer Weise verschoben, die im ursprünglichen Auftrag nicht vorgesehen war, c) mit der Änderung wird der Umfang des Auftrags erheblich ausgeweitet, d) ein neuer Auftragnehmer ersetzt den Auftragnehmer, an den der ursprüngliche Auftrag vergeben wurde, in anderen als den in Absatz 4 vorgesehenen Fällen. In jedem Fall gelten Änderungen als unwesentlich, wenn ihr kumulierter Wert sowohl a) unter dem in Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Schwellenwert liegt als auch b) weniger als 10 % des ursprünglichen Auftragswerts von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen oder 15 % des ursprünglichen Auftragswerts von Bauaufträgen beträgt.“
„(7 War ein Bewerber oder Bieter oder ein mit ihm in Verbindung stehendes Unternehmen an der Vorbereitung eines Vergabeverfahrens beteiligt, z. B. durch Beratung zur Strategie im Auftragswesen oder durch die Ausarbeitung der Spezifikationen, so ergreift die EZB angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme dieses Bewerbers oder Bieters nicht verzerrt wird. Die EZB kann den Bewerber oder Bieter vom Verfahren ausschließen, wenn dies für diesen Zweck erforderlich ist. Vor einem Ausschluss erhält der Bewerber oder Bieter die Möglichkeit, nachzuweisen, dass seine frühere Beteiligung zu keiner Wettbewerbsverzerrung führt.“
Article 2 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
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