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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2016/1162 der Europäischen Zentralbank vom 30. Juni 2016 über die Offenlegung vertraulicher Informationen bei strafrechtlichen Ermittlungen (EZB/2016/19)

CELEX
32016D0019
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2016-06-30
In force since
2016-08-05
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen: a) „vertrauliche Informationen“: sämtliche vertraulichen Informationen, einschließlich Informationen, die Datenschutzbestimmungen, der Geheimhaltungspflicht oder den Geheimhaltungsbestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen, sowie Dokumente, die nach den Vertraulichkeitsbestimmungen der EZB als „ECB-CONFIDENTIAL“ oder „ECB-SECRET“ eingestuft sind, unter Ausschluss aller Informationen über Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis mit der EZB stehen oder hinsichtlich derer ein direktes oder indirektes Vertragsverhältnis mit der EZB zur Durchführung von Arbeiten, zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen vorliegt; b) „nationale Strafverfolgungsbehörde“: eine nationale Behörde, die in Strafsachen zuständig ist; c) „nationale zuständige Behörde“ (NCA) hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013; Regelungen nach nationalem Recht, die bestimmte Aufsichtsaufgaben einer NZB übertragen, die nicht als NCA benannt wurde, bleiben von dieser Begriffsbestimmung unberührt. Im Hinblick auf solche Regelungen gilt eine Bezugnahme auf eine NCA in vorliegendem Beschluss auch als Bezugnahme auf die NZB in Bezug auf die ihr nach nationalem Recht übertragenen Aufsichtsaufgaben.

Article 2 Bei der EZB eingegangene Ersuchen von nationalen Strafverfolgungsbehörden

1 Auf Ersuchen einer nationalen Strafverfolgungsbehörde kann die EZB ihr zur Verfügung stehende, vertrauliche Informationen, die sich auf die Aufgaben, die der EZB durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragen wurden, oder die Geldpolitik oder andere Aufgaben der EZB im Rahmen des ESZB/Eurosystems beziehen, an die NCA oder NZB zur Offenlegung gegenüber der betreffenden nationalen Strafverfolgungsbehörde unter den folgenden Bedingungen übermitteln: a) Die betreffende NCA oder NZB verpflichtet sich, bei der Beantwortung des Ersuchens im Namen der EZB zu handeln. b) Entweder i) besteht nach Unionsrecht oder nationalem Recht eine ausdrückliche Offenlegungspflicht gegenüber einer nationalen Strafverfolgungsbehörde, oder ii) die Offenlegung solcher vertraulicher Informationen wird durch den betreffenden Rechtsrahmen gestattet und es gibt keine zwingenden Gründe im Zusammenhang mit der Wahrung der Interessen der Union oder der Vermeidung einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und der Unabhängigkeit der EZB, insbesondere aufgrund einer Gefährdung der Erfüllung der Aufgaben der EZB, die Offenlegung solcher Informationen zu verweigern. c) Die betreffende NCA oder NZB verpflichtet sich, von der ersuchenden nationalen Strafverfolgungsbehörde einen garantierten Schutz vor Veröffentlichung der vertraulichen Informationen zu verlangen.

2 Absatz 1 gilt unbeschadet etwaiger besonderer Vorschriften nach Unionsrecht oder nationalem Recht im Zusammenhang mit der Offenlegung solcher vertraulicher Informationen.

Article 3 Bei den NCAs oder NZBen eingegangene Ersuchen von nationalen Strafverfolgungsbehörden

1 Die EZB ersucht die NCAs und NZBen um Zustimmung, die EZB nach Eingang eines Ersuchens einer nationalen Strafverfolgungsbehörde um Offenlegung vertraulicher Informationen im Zusammenhang mit den Aufgaben, die der EZB durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragen wurden, oder im Zusammenhang mit der Geldpolitik oder anderen Aufgaben der EZB im Rahmen des ESZB/Eurosystems soweit möglich hinsichtlich der Beantwortung des Ersuchens zu konsultieren, und zwar ungeachtet dessen, ob die EZB oder die betreffende NCA oder NZB über die betreffenden Informationen verfügt. Die EZB berät im Hinblick darauf, ob die betreffenden Informationen offengelegt werden dürfen oder es gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Wahrung der Interessen der Union oder der Vermeidung einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und der Unabhängigkeit der EZB zwingende Gründe gibt, die Offenlegung der betreffenden Informationen zu verweigern. Die EZB berät die NCA oder NZB, sofern die EZB rechtzeitig vor Fassung eines endgültigen Beschlusses und Erteilung einer abschließenden Antwort durch die NCA oder NZB konsultiert wird.

2 Die EZB ersucht die NCAs um Zustimmung, die EZB rechtzeitig und in jedem Fall vor Erteilung einer abschließenden Antwort über Ersuchen um Offenlegung vertraulicher Informationen gegenüber nationalen Strafverfolgungsbehörden zu informieren, sofern das Ersuchen weniger bedeutende, durch die betreffende NCA in Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 unmittelbar beaufsichtigte Kreditinstitute betrifft und die ersuchten Informationen nach Auffassung der betreffenden NCA wesentlich sind oder deren Offenlegung die Reputation des SSM beeinträchtigen könnten. Die EZB bemüht sich, nach besten Kräften eine Antwort innerhalb einer von der bettreffenden NCA gesetzten Frist zu erteilen, sofern die Frist angemessen und objektiv gerechtfertigt ist und abläuft, bevor die NCA einen endgültigen Beschluss fasst und eine abschließende Antwort an die nationale Strafverfolgungsbehörde erteilt.

3 Die EZB ersucht die NCAs und NZBen um Zustimmung, die EZB regelmäßig über alle Ersuchen von nationalen Strafverfolgungsbehörden zu informieren, sofern die EZB gemäß Absatz 1 zu diesen Ersuchen von den NCAs oder NZBen nicht konsultiert oder gemäß Absatz 2 aus von den NCAs oder NZBen nicht zu vertretenden Gründen nicht informiert wurde, sowie der EZB nach Möglichkeit alle infolge solcher Ersuchen offengelegten Informationen mitzuteilen

Article 4 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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