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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2016/2248 der Europäischen Zentralbank vom 3. November 2016 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (Neufassung) (EZB/2016/36)

CELEX
32016D0036(01)
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2016-11-03
In force since
2016-12-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen: a)„NZB“eine nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist;b)„Kreditinstitut“a) ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates , das von einer zuständigen Behörde beaufsichtigt wird, oder b) ein sonstiges Kreditinstitut im Sinne von Artikel 123 Absatz 2 des Vertrags, das einer Überprüfung unterliegt, die einen der Aufsicht durch eine zuständige Behörde vergleichbaren Standard aufweist;c)„Bemessungsgrundlage“der Betrag der gemäß Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten einschlägigen Verbindlichkeiten in der Bilanz einer jeden NZB;d)„Termin der Bargeldumstellung“der Termin, an dem Euro-Banknoten und -Münzen in einem Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, gesetzliches Zahlungsmittel werden;e)„Jahr der Bargeldumstellung“der am Termin der Bargeldumstellung beginnende Zeitraum von 12 Monaten;f)„Intra-Eurosystem-Salden aus dem Euro-Banknotenumlauf“die Forderungen und Verbindlichkeiten, die sich zwischen einer NZB und der EZB und zwischen einer NZB und den anderen NZBen aus der Anwendung von Artikel 4 des Beschlusses EZB/2010/29 ergeben;g)„Kapitalzeichnungsschlüssel“die Anteile der NZBen, in Prozent ausgedrückt, am gezeichneten Kapital der EZB, die sich aus der Anwendung der Gewichtsanteile in dem in Artikel 29.1 der ESZB-Satzung genannten Schlüssel für das entsprechende Geschäftsjahr auf die NZBen ergeben;h)„eingezogene Euro-Banknoten“jede Euro-Banknotenstückelung oder -serie, die durch einen Beschluss des EZB-Rates gemäß Artikel 5 des Beschlusses EZB/2003/4 aus dem Verkehr gezogen worden ist;i)„Ausgabezeitraum“in Bezug auf eine Euro-Banknotenstückelung oder -serie der Zeitraum, der zu dem Zeitpunkt beginnt, an dem die erste Ausgabe dieser Euro-Banknotenstückelung oder -serie in die Bemessungsgrundlage eingetragen wird, und zu dem Zeitpunkt endet, an dem die letzte Ausgabe dieser Euro-Banknotenstückelung oder -serie in die Bemessungsgrundlage eingetragen wird;j)„Referenzzinssatz“der aktuelle marginale Zinssatz, der vom Eurosystem bei seinen Tendern für Hauptrefinanzierungsgeschäfte gemäß Artikel 6 der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) verwendet wird. Sollte mehr als ein Hauptrefinanzierungsgeschäft zur taggleichen Abwicklung durchgeführt werden, wird der einfache Durchschnittswert der bei parallel durchgeführten Geschäften zugrunde liegenden marginalen Zinssätze verwendet;k)„gesondert erfassbare Vermögenswerte“der Betrag der gemäß Anhang II dieses Beschlusses aufgeführten Vermögenswerte in der Bilanz einer jeden NZB, die diese als Gegenposten zur Bemessungsgrundlage hält;l)„Referenzzeitraum“der 30 Monate vor dem Termin der Bargeldumstellung beginnende Zeitraum von 24 Monaten;m)„täglicher Devisenreferenzkurs“der tägliche Devisenreferenzkurs, der auf dem täglichen Konzertationsverfahren zwischen den Zentralbanken innerhalb und außerhalb des Europäischen Systems der Zentralbanken beruht, das normalerweise um 14.15 Uhr mitteleuropäischer Zeit stattfindet;n)„ausbuchen“die Entfernung eingezogener Euro-Banknoten aus der Bilanzposition „Banknotenumlauf“;o)„Ausgabeschlüssel“durchschnittlicher Kapitalzeichnungsschlüssel während des Ausgabezeitraums einer eingezogenen Euro-Banknotenstückelung oder -serie;p)„harmonisierte Bilanz“ (HBS)die harmonisierte Bilanz entsprechend Anhang VIII der Leitlinie (EU) 2016/2249 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/34) .

Article 2 Intra-Eurosystem-Salden aus dem Euro-Banknotenumlauf

1 Die Intra-Eurosystem-Salden aus dem Euro-Banknotenumlauf werden monatlich berechnet und in den Büchern der EZB und der NZBen am ersten Geschäftstag des Monats mit einer auf den letzten Geschäftstag des vorhergehenden Monats zurückdatierten Wertstellung verbucht. Wenn ein Mitgliedstaat den Euro einführt, wird die Berechnung der Intra-Eurosystem-Salden aus dem Euro-Banknotenumlauf gemäß dem ersten Unterabsatz in den Büchern der EZB und der NZBen mit einer auf den Termin der Bargeldumstellung zurückdatierten Wertstellung verbucht. Die Intra-Eurosystem-Salden aus dem Euro-Banknotenumlauf werden für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar und dem 31. Januar des ersten Jahres, ab dem jede fünfjährige Anpassung gemäß Artikel 29.3 der ESZB-Satzung gilt, auf der Grundlage des angepassten Kapitalzeichnungsschlüssels berechnet, der auf Salden aus dem Euro-Banknotengesamtumlauf am 31. Dezember des Vorjahres angewendet wurde.

2 Die Intra-Eurosystem-Salden aus dem Euro-Banknotenumlauf einschließlich der sich aus Anwendung von Artikel 4 dieses Beschlusses ergebenden Salden werden zum Referenzzinssatz verzinst.

3 Die Verzinsung gemäß Absatz 2 wird vierteljährlich über TARGET2 vorgenommen.

Article 3 Methode zur Bemessung der monetären Einkünfte

1 Die Bemessung des Betrags der monetären Einkünfte einer jeden NZB erfolgt auf der Grundlage der tatsächlichen Einkünfte, die sich aus den gesondert erfassbaren und jeweils verbuchten Vermögenswerten ergeben. Ausnahmen: a) Gold erzeugt kein Einkommen; b) folgende Geschäfte erzeugen monetäres Einkommen zum Referenzzinssatz: i) zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere gemäß der Entscheidung EZB/2009/16; ii) zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere gemäß dem Beschluss EZB/2011/17; iii) von Zentral-, Regional- und Lokalregierungen und anerkannten Organen begebene Schuldtitel, sowie Schuldtitel, die als Ersatz angekauft und von öffentlichen nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften begeben und zu geldpolitischen Zwecken gemäß dem Beschluss (EU) 2015/774 (EZB/2015/10) gehalten werden.

2 Liegt der Wert der gesondert erfassbaren Vermögenswerte einer NZB über oder unter dem Wert ihrer Bemessungsgrundlage, wird die Differenz verrechnet, indem dem Differenzwert der Referenzzinssatz zugrunde gelegt wird.

Article 4 Anpassungen der Intra-Eurosystem-Salden

1 Für die Berechnung der monetären Einkünfte werden die Intra-Eurosystem-Salden aus dem Euro-Banknotenumlauf einer jeden NZB mittels eines Ausgleichsbetrags angepasst, der nach folgender Formel bemessen wird: AB = (S – W) × K wobei: ABder Ausgleichsbetrag ist,Sder Euro-Betrag für eine jede NZB ist, der sich aus der Anwendung des Kapitalzeichnungsschlüssels auf den durchschnittlichen Wert des Banknotenumlaufs während des Referenzzeitraums ergibt, wobei die Summe der auf nationale Währung lautenden Banknoten eines Mitgliedstaats, der den Euro einführt, zum täglichen Devisenreferenzkurs während des Referenzzeitraums in Euro umgerechnet wird,Wder durchschnittliche Wert des Banknotenumlaufs für eine jede NZB während des Referenzzeitraums ist, der zum täglichen Devisenreferenzkurs während des Referenzzeitraumes in Euro umgerechnet wird,K der nachfolgende Koeffizient für jedes Geschäftsjahr, beginnend mit dem Termin der Bargeldumstellung, ist. GeschäftsjahrKoeffizientJahr der Bargeldumstellung1Jahr der Bargeldumstellung plus ein Jahr0,8606735Jahr der Bargeldumstellung plus zwei Jahre0,7013472Jahr der Bargeldumstellung plus drei Jahre0,5334835Jahr der Bargeldumstellung plus vier Jahre0,3598237Jahr der Bargeldumstellung plus fünf Jahre0,1817225

2 Die Summe der Ausgleichsbeträge der NZBen muss 0 ergeben.

3 Die Ausgleichsbeträge werden jeweils berechnet, wenn ein Mitgliedstaat den Euro einführt oder wenn der Kapitalzeichnungsschlüssel der EZB angepasst wird.

4 Wenn eine NZB dem Eurosystem beitritt, wird der Ausgleichsbetrag den anderen NZBen entsprechend dem jeweiligen Anteil der anderen NZBen im Kapitalzeichnungsschlüssel mit umgekehrtem Zeichen (+/–) verteilt und der Ausgleichsbetrag ist ein zusätzlicher Betrag zu allen bereits für die anderen NZBen geltenden Ausgleichsbeträgen.

5 Die Ausgleichsbeträge und Buchungsposten zur Saldierung dieser Ausgleichsbeträge werden auf gesonderten Intra-Eurosystem-Konten in den Büchern einer jeden NZB mit Wertstellung zum Termin der Bargeldumstellung und zu demselben Termin jedes darauf folgenden Jahres des Berichtigungszeitraums verbucht. Die Buchungsposten zur Saldierung der Ausgleichsbeträge werden nicht verzinst.

6 Abweichend von Absatz 1 werden die Intra-Eurosystem-Salden aus dem Euro-Bargeldumlauf einer jeden NZB im Falle von Eventualitäten gemäß Anhang III dieses Beschlusses im Zusammenhang mit den Entwicklungen des Banknotenumlaufs gemäß den in diesem Anhang genannten Bestimmungen angepasst.

7 Die in diesem Artikel vorgesehenen Anpassungen der Intra-Eurosystem-Salden sind ab dem ersten Tag des sechsten Jahres nach dem betreffenden Jahr der Bargeldumstellung nicht mehr anwendbar.

Article 5 Berechnung und Verteilung der monetären Einkünfte

1 Die monetären Einkünfte einer jeden NZB werden auf täglicher Basis von der EZB berechnet. Die Berechnung erfolgt aufgrund der Rechnungslegungsdaten, die die NZBen der EZB übermitteln. Die EZB unterrichtet die NZBen vierteljährlich über die kumulierten Beträge.

2 Der Betrag der monetären Einkünfte einer jeden NZB wird um den Betrag etwaiger Zinsen, die auf die in der Bemessungsgrundlage enthaltenen Verbindlichkeiten aufgelaufen sind, auf diese Verbindlichkeiten gezahlt oder im Zusammenhang mit ihnen erhalten wurden, sowie nach Maßgabe eines Beschlusses des EZB-Rates nach Artikel 32.4 Unterabsatz 2 der ESZB-Satzung angepasst.

3 Die Summe der monetären Einkünfte einer jeden NZB wird entsprechend dem Kapitalzeichnungsschlüssel am Ende eines jeden Geschäftsjahres verteilt.

Article 6 Berechnung und Verteilung der Einkünfte aus der Ausbuchung von Euro-Banknoten

1 Eingezogene Euro-Banknoten bleiben so lange Teil der Bemessungsgrundlage, bis sie umgetauscht oder ausgebucht werden, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt.

2 Der EZB-Rat kann die Ausbuchung eingezogener Euro-Banknoten beschließen; in diesem Fall bestimmt er den Ausbuchungszeitpunkt und den Gesamtbetrag der Rückstellung für die eingezogenen und voraussichtlich noch umzutauschenden Euro-Banknoten.

3 Eingezogene Euro-Banknoten werden folgendermaßen ausgebucht: a) Am Ausbuchungszeitpunkt wird der Gesamtbetrag der eingezogenen, noch im Verkehr befindlichen Euro-Banknoten von den Bilanzpositionen „Banknotenumlauf“ der EZB und der NZBen abgezogen. Zu diesem Zweck werden die tatsächlichen Beträge der eingezogenen, im Verkehr befindlichen Euro-Banknoten an die anteilsmäßigen Beträge angepasst, die nach dem Ausgabeschlüssel berechnet werden, und die Differenzbeträge werden zwischen der EZB und den NZBen verrechnet. b) Der angepasste Betrag eingezogener Euro-Banknoten wird von der Bilanzposition „Banknotenumlauf“ ausgebucht und in die Gewinn- und Verlustrechnung der NZBen eingestellt. c) Jede NZB nimmt eine Rückstellung für eingezogene Euro-Banknoten vor, die voraussichtlich noch umgetauscht werden. Die Rückstellung entspricht dem Anteil der maßgeblichen NZB am Gesamtbetrag der Rückstellung und wird anhand des Ausgabeschlüssels berechnet.

4 Eingezogene Banknoten, die nach dem Ausbuchungszeitpunkt umgetauscht werden, sind in den Büchern der NZB einzutragen, die sie angenommen hat. Die eingegangenen Beträge eingezogener Euro-Banknoten werden mindestens einmal jährlich unter Anwendung des Ausgabeschlüssels zwischen den NZBen umverteilt, und die Differenzbeträge werden zwischen ihnen verrechnet. Der anteilsmäßige Betrag wird von jeder NZB mit ihrer Rückstellung verrechnet oder, falls der eingegangene Betrag die Rückstellung überschreitet, als Aufwendung in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung verbucht.

5 Der EZB-Rat nimmt jährliche Überprüfungen des Gesamtbetrags der Rückstellung vor.

Article 7 Aufhebung

1 Der Beschluss EZB/2010/23 wird hiermit aufgehoben.

2 Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Article 8 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 31. Dezember 2016 in Kraft.

Relations

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