Beschluss (EU) 2017/933 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 über einen allgemeinen Rahmen für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Bezug auf Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben (EZB/2016/40)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Ergänzender Charakter
Dieser Beschluss ergänzt die Geschäftsordnung.
Article 2 Gegenstand und Geltungsbereich
Dieser Beschluss regelt die Übertragung klar umrissener Entscheidungsbefugnisse des EZB-Rates in Bezug auf aufsichtliche Rechtsinstrumente.
Article 3 Begriffsbestimmungen
Die in diesem Beschluss verwendeten Begriffe haben die gleiche Bedeutung, wie sie in der Geschäftsordnung haben; außerdem bezeichnet 1. „aufsichtliches Rechtsinstrument“ ein Rechtsinstrument in Bezug auf die Aufsichtsaufgaben der EZB; 2. „Ermächtigungsbeschluss“ einen Beschluss des EZB-Rates zur Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Bezug auf aufsichtliche Rechtsinstrumente auf Leiter von Arbeitseinheiten der EZB; 3. „Ernennungsbeschluss“ einen Beschluss des Direktoriums zur Ernennung eines oder mehrerer Leiter von Arbeitseinheiten der EZB, Entscheidungen auf der Grundlage eines Ermächtigungsbeschlusses zu treffen; 4. „delegierter Beschluss“ einen Beschluss in Bezug auf aufsichtliche Rechtsinstrumente auf der Grundlage übertragener Entscheidungsbefugnisse.
Article 4 Ermächtigungsbeschlüsse
Der EZB-Rat kann Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf aufsichtliche Rechtsinstrumente auf Leiter von Arbeitseinheiten der EZB durch einen Ermächtigungsbeschluss übertragen, der im Einklang mit dem in Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 festgelegten Verfahren gefasst wird. In dem Ermächtigungsbeschluss werden der Bereich, für den die Befugnisübertragung gilt, sowie die Bedingungen für die Ausübung dieser Befugnisse im Einzelnen angegeben; die Befugnisübertragung wird mit dem Erlass eines vom Direktorium gemäß Artikel 5 gefassten Ernennungsbeschlusses wirksam.
Article 5 Ernennungsbeschlüsse
1 Das Direktorium kann durch einen nach Anhörung des Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums gefassten Ernennungsbeschluss einen oder mehrere Leiter von Arbeitseinheiten der EZB dazu ernennen, auf der Grundlage eines Ermächtigungsbeschlusses Entscheidungen zu treffen.
2 Die in Absatz 1 genannten Leiter von Arbeitseinheiten der EZB werden unter den Leitern von Arbeitseinheiten der EZB ausgewählt, die mit der Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben befasst sind, die gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 organisatorisch von den Aufgaben des Personals getrennt sind, das mit der Wahrnehmung anderer der EZB übertragener Aufgaben befasst ist. Bei der Auswahl der Leiter von Arbeitseinheiten der EZB werden auch die Bedeutung der Befugnisübertragung und die Zahl der Adressaten berücksichtigt, an die die delegierten Beschlüsse zu richten sind.
Article 6 Delegierte Beschlüsse
1 Delegierte Beschlüsse werden im Namen und unter der Verantwortung des EZB-Rates gefasst.
2 Wurde ein Leiter einer Arbeitseinheit der EZB gemäß Artikel 5 Absatz 1 dazu ernannt, Entscheidungen auf der Grundlage eines Ermächtigungsbeschlusses zu treffen, werden delegierte Beschlüsse von diesem Leiter einer Arbeitseinheit der EZB unterzeichnet. Wurden mehrere Leiter einer Arbeitseinheit der EZB gemäß Artikel 5 Absatz 1 dazu ernannt, Entscheidungen auf der Grundlage eines Ermächtigungsbeschlusses zu treffen, werden delegierte Beschlüsse von denjenigen ernannten Leitern von Arbeitseinheiten der EZB unterzeichnet, die den delegierten Beschluss genehmigt haben.
Article 7 Aufzeichnung und Meldung delegierter Beschlüsse
1 Das Sekretariat des Aufsichtsgremiums führt ein Verzeichnis aller nach Maßgabe des vorliegenden Beschlusses gefassten delegierten Beschlüsse und unterrichtet das Sekretariat des EZB-Rates monatlich von diesen Beschlüssen.
2 Das Sekretariat des EZB-Rates legt dem EZB-Rat und dem Aufsichtsgremium vierteljährlich einen Bericht über die Ausübung der übertragenen Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf aufsichtliche Rechtsinstrumente vor.
Article 8 Überprüfung delegierter Beschlüsse
1 Delegierte Beschlüsse können im Einklang mit Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und entsprechend der im Beschluss EZB/2014/16 vorgesehenen Regelung einer internen administrativen Überprüfung unterliegen.
2 Im Fall einer solchen administrativen Überprüfung berücksichtigt das Aufsichtsgremium die Stellungnahme des Administrativen Überprüfungsausschusses und übermittelt dem EZB-Rat einen neuen Beschlussentwurf zur Annahme nach Maßgabe der gemäß Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 für den Fall der Nichterhebung von Widersprüchen geltenden Regelung.
Article 9 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions