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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2017/934 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 über die Übertragung von Beschlüssen über die Bedeutung der beaufsichtigten Unternehmen (EZB/2016/41)

CELEX
32016D0041(01)
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2016-11-16
In force since
2017-06-21
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck 1. „Änderung eines Beschlusses über die Feststellung der Bedeutung“ einen Beschluss, der nach einer Überprüfung der Bedeutung gemäß Artikel 43 Absatz 3 oder Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) erlassen wird und einen Beschluss der EZB, der ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe als bedeutend im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 einstuft, ändert oder aufhebt; 2. „teilnehmender Mitgliedstaat“ einen teilnehmenden Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013; 3. „bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen“ ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17); 4. „beaufsichtigtes Unternehmen“ ein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17); 5. „beaufsichtigte Gruppe“ eine beaufsichtigte Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17); 6. „bedeutende beaufsichtigte Gruppe“ eine bedeutende beaufsichtigte Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17); 7. „delegierter Beschluss“ einen Beschluss auf der Grundlage einer Übertragung von Befugnissen durch den EZB-Rat gemäß dem Beschluss (EU) 2017/933 (EZB/2016/40); 8. „Leiter von Arbeitseinheiten“ die Leiter von Arbeitseinheiten der EZB, denen die Befugnis zur Beschließung von Änderungen von Beschlüssen über die Feststellung der Bedeutung übertragen wird.

Article 2 Delegierung von Änderungen von Beschlüssen über die Feststellung der Bedeutung

1 Gemäß Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2017/933 (EZB/2016/40) überträgt der EZB-Rat die Beschließung von Änderungen von Beschlüssen über die Feststellung der Bedeutung hiermit auf die vom Direktorium gemäß Artikel 5 des Beschlusses ernannten Leiter von Arbeitseinheiten.

2 Eine Änderung eines Beschlusses über die Feststellung der Bedeutung kann nur bei Vorliegen der in Artikel 3 genannten Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse durch delegierten Beschluss erfolgen.

Article 3 Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse

1 Eine Änderung eines Beschlusses über die Feststellung der Bedeutung, durch die ein beaufsichtigtes Unternehmen als bedeutend innerhalb einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe eingestuft wird, erfolgt durch delegierten Beschluss, wenn die Kriterien für die Bestimmung der Bedeutung auf der obersten Konsolidierungsebene innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen des Teils IV der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) für die bedeutende beaufsichtigte Gruppe weiterhin erfüllt sind.

2 Eine Änderung eines Beschlusses über die Feststellung der Bedeutung, durch die ein beaufsichtigtes Unternehmen nicht mehr als bedeutend innerhalb einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe eingestuft wird, erfolgt durch delegierten Beschluss, wenn die Kriterien für die Bestimmung der Bedeutung auf der obersten Konsolidierungsebene innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen des Teils IV der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) für die bedeutende beaufsichtigte Gruppe weiterhin erfüllt sind, obwohl das beaufsichtigte Unternehmen nicht mehr Teil der Gruppe ist.

3 Eine Änderung eines Beschlusses über die Feststellung der Bedeutung, durch die ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen oder eine bedeutende beaufsichtigte Gruppe nicht mehr als bedeutend eingestuft wird, kann nur dann, wenn die Kriterien für die Bestimmung der Bedeutung auf der obersten Konsolidierungsebene innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen des Teils IV der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) nicht mehr erfüllt sind, durch delegierten Beschluss erfolgen.

4 Eine Änderung eines Beschlusses über die Feststellung der Bedeutung, durch die der Name eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens geändert wird, erfolgt durch delegierten Beschluss, wenn der EZB keine weiteren Informationen übermittelt wurden, die für die Einstufung des beaufsichtigten Unternehmens maßgeblich sind.

5 Eine Änderung eines Beschlusses über die Feststellung der Bedeutung kann nicht durch delegierten Beschluss erfolgen, wenn das maßgebliche beaufsichtigte Unternehmen bzw. die maßgebliche beaufsichtigte Gruppe gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) als bedeutend eingestuft worden ist.

6 Eine Änderung eines Beschlusses über die Feststellung der Bedeutung kann nicht durch delegierten Beschluss erfolgen, wenn die EZB eine schriftliche Stellungnahme erhält, in der die Einstufung eines beaufsichtigten Unternehmens als bedeutend oder weniger bedeutend beanstandet wird.

Article 4 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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