Beschluss (EU) 2017/935 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen über die Eignungsprüfung und zur Prüfung der Eignungsanforderungen (EZB/2016/42)
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Article 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgenden aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen: 1. „Eignungsanforderungen“ bezeichnet die Anforderungen, die die Mitglieder der Leitungsorgane bedeutender beaufsichtigter Unternehmen allzeit gemäß Artikel 91 der Richtlinie 2013/36/EU und anderem einschlägigen Recht erfüllen müssen; 2. „Beschluss über die Eignungsprüfung“ bezeichnet einen Beschluss der EZB, mit dem festgestellt wird, ob eine Einzelperson die Eignungsanforderungen erfüllt; 3. „einschlägiges Recht“ bezeichnet einschlägiges Unionsrecht im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, sowie einschlägiges nationales Recht, das für die Prüfung der Eignungsanforderungen von Bedeutung ist; 4. „teilnehmender Mitgliedstaat“ bezeichnet einen teilnehmenden Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013; 5. „bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen“ bezeichnet ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17); 6. „beaufsichtigtes Unternehmen“ bezeichnet ein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17); 7. „bedeutende beaufsichtigte Gruppe“ bezeichnet eine bedeutende beaufsichtigte Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17); 8. „delegierter Beschluss“ bezeichnet einen Beschluss auf der Grundlage einer Übertragung von Befugnissen durch den EZB-Rat gemäß dem Beschluss (EU) 2017/933 (EZB/2016/40); 9. „Leitungsorgan“ bezeichnet ein Leitungsorgan im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 2013/36/EU vorbehaltlich Artikel 3 Absatz 2 jener Richtlinie; 10. „Mitglied“ bezeichnet ein vorgeschlagenes oder bestelltes Mitglied eines Leitungsorgans oder gegebenenfalls einen vorgeschlagenen oder bestellten Inhaber einer Schlüsselfunktion nach nationalem Recht; 11. „Leiter von Arbeitseinheiten“ bezeichnen die Leiter von Arbeitseinheiten der EZB, denen gemeinsam die Befugnis zum Erlass von Beschlüssen über die Eignungsanforderungen übertragen wird; 12. „nationale zuständige Behörde“ bezeichnet eine nationale zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013; 13. „für den Fall der Nichterhebung von Widersprüchen geltende Regelung“ bezeichnet die in Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorgesehene und in Artikel 13g des Beschlusses EZB/2004/2 näher ausgestaltete Regelung; 14. „Entwurf eines Leitfadens zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit“ bezeichnet ein Dokument mit diesem Titel, das von Zeit zu Zeit nach Maßgabe der für den Fall der Nichterhebung von Widersprüchen geltenden Regelung angenommen und geändert sowie auf der Website der EZB veröffentlicht wird und das Leitlinien für den Erlass von Beschlüssen über die Eignungsprüfung enthält; 15. „Kreditinstitut“ bezeichnet ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates .
Article 2 Delegierung von Beschlüssen über die Eignungsprüfung
1 Gemäß Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2017/933 (EZB/2016/40) überträgt der EZB-Rat die Befugnis zum Erlass von Beschlüssen über die Eignungsprüfung hiermit auf die vom Direktorium gemäß Artikel 5 jenes Beschlusses ernannten Leiter von Arbeitseinheiten.
2 Die Leiter von Arbeitseinheiten erlassen delegierte Beschlüsse nach Maßgabe des vorliegenden Beschlusses und des einschlägigen Rechts.
Article 3 Umfang der Befugnisübertragung
1 Ein Beschluss über die Eignungsprüfung wird nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn es sich bei dem betreffenden beaufsichtigten Unternehmen um eines der Folgenden handelt: a) das beaufsichtigte Unternehmen auf der obersten Konsolidierungsebene einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe in den teilnehmenden Mitgliedstaaten; b) das Kreditinstitut mit dem höchsten Gesamtwert der Aktiva in einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe, falls dieses Unternehmen nicht das in Buchstabe a bezeichnete Unternehmen ist; c) ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen, das nicht Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe ist.
2 Ein Beschluss über die Eignungsprüfung wird nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn in dem Beschluss über die Eignungsprüfung a) festgestellt wird, dass das Mitglied die Eignungsanforderungen nicht erfüllt, oder b) Auflagen enthalten sind, es sei denn, solche Auflagen sind notwendig, um die Erfüllung der Eignungsanforderungen seitens des Mitglieds zu gewährleisten, und wurden schriftlich vereinbart.
3 Ein Beschluss über die Eignungsprüfung wird nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn ausweislich der der EZB vorliegenden Informationen a) gegen das Mitglied aktuell ein Strafverfahren vor einem Gericht betrieben wird oder in erster oder letzter Instanz eine Verurteilung wegen einer Straftat erfolgt ist oder b) gegen das Mitglied ein Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde oder aktuell durchgeführt wird oder eine Vollzugsmaßnahme oder eine Verwaltungssanktion anhängig ist oder verhängt wurde wegen eines Verstoßes gegen Rechtsvorschriften über Finanzdienstleistungen oder gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen.
4 Ein Beschluss über die Eignungsprüfung wird nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn a) die nationale zuständige Behörde der EZB nicht 20 Arbeitstage vor Ablauf der Frist für den Erlass des Beschlusses über die Eignungsprüfung nach einschlägigem Recht den Entwurf eines delegierten Beschlusses übermittelt oder b) es mangels ausreichender Informationen oder aufgrund der Komplexität der Prüfung geboten ist, dass der Beschluss über die Eignungsprüfung gemäß der für den Fall der Nichterhebung von Widersprüchen geltenden Regelung gefasst wird.
5 Kann ein Beschluss über die Eignungsprüfung gemäß den Absätzen 1 bis 4 nicht im Wege eines delegierten Beschlusses gefasst werden, wird er nach Maßgabe des einschlägigen Rechts und der für den Fall der Nichterhebung von Widersprüchen geltenden Regelung erlassen.
6 Soweit in den Fällen der Absätze 2 bis 4 die Prüfung der Eignungsanforderungen mehrere Mitglieder eines Leitungsorgans betrifft und ein Beschluss in Bezug auf eines oder mehrerer dieser Mitglieder nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen werden kann, führt die Prüfung zu zwei Beschlüssen über die Eignungsprüfung. Ein Beschluss wird nach Maßgabe des einschlägigen Rechts und der für den Fall der Nichterhebung von Widersprüchen geltenden Regelung erlassen, der andere im Wege eines delegierten Beschlusses.
Article 4 Eignungsprüfung
Die Prüfung der Eignungsanforderungen wird nach einschlägigem Recht unter Berücksichtigung des Leitfadens zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit (Kapitel „Beurteilungskriterien“) anhand der nachstehenden Kriterien durchgeführt: a) Erfahrung. Das Mitglied muss ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung für die Erfüllung seiner Aufgaben besitzen. b) Leumund. Das Mitglied muss allzeit ausreichend gut beleumundet sein, um eine solide und umsichtige Führung des beaufsichtigten Unternehmens zu gewährleisten. Bei der Beurteilung des Leumunds findet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keine Anwendung. c) Potenzielle Interessenkonflikte und Unvoreingenommenheit. Das Mitglied muss in der Lage sein, unabhängig zu handeln. Die Beurteilung potenzieller Interessenkonflikte und der Unvoreingenommenheit umfasst die Beurteilung der Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle zur Offenlegung, Minderung, Bewältigung oder Vermeidung von Interessenkonflikten. d) Zeitaufwand. Das Mitglied muss in der Lage sein, ausreichend Zeit für die Wahrnehmung seiner Aufgaben im beaufsichtigten Unternehmen aufzuwenden. Im Rahmen der Prüfung können verschiedene Faktoren von Bedeutung sein, etwa die Zahl der Leitungs- und Aufsichtsmandate, die das Mitglied innehat, die Art, der Umfang und die Komplexität der Geschäfte des beaufsichtigten Unternehmens sowie andere relevante Verpflichtungen. e) Kollektive Eignung. Das Mitglied ist im Hinblick auf die an das Kollektiv gestellten Eignungsanforderungen zum Zeitpunkt der erstmaligen Eignungsprüfung unter Berücksichtigung der laufenden Aufsicht über die Unternehmensführung und -kontrolle des beaufsichtigten Unternehmens sowie der Selbstbeurteilung des Leitungsorgans insbesondere bezüglich seiner Zusammensetzung und der Eignungsanforderungen an das Kollektiv zu beurteilen.
Article 5 Übergangsbestimmung
Dieser Beschluss findet keine Anwendung auf Vorschläge für Beschlüsse über die Eignungsprüfung, die der EZB von einer nationalen zuständigen Behörde vor Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses übermittelt werden.
Article 6 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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