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Beschluss (GASP) 2016/51 des Rates vom 18. Januar 2016 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

CELEX
32016D0051
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2016-01-18
In force since
2016-01-18
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Zur sofortigen praktischen Anwendung einiger Punkte der EU-Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und aufbauend auf den erfolgreich durchgeführten Gemeinsamen Aktionen 2006/184/GASP und 2008/858/GASP sowie auf dem erfolgreich durchgeführten Beschluss 2012/421/GASP des Rates, dient der vorliegende Beschluss als operatives politisches Instrument, um die Ziele des Beschlusses 2011/429/GASP weiter zu verfolgen; der Schwerpunkt liegt dabei insbesondere auf den Aspekten, über die auf der siebten Überprüfungskonferenz ein Konsens der Vertragsstaaten erreicht wurde, wie im Schlussdokument der Konferenz wiedergegeben. Dieser Beschluss orientiert sich an folgenden Grundsätzen: a) bestmögliche Nutzung der im Rahmen der Gemeinsamen Aktionen 2006/184/GASP und 2008/858/GASP sowie des Beschlusses 2012/421/GASP gewonnenen Erfahrung, b) Prüfung spezifischer Anliegen der Vertragsstaaten und auch der Staaten, die nicht Vertragsstaaten des BWÜ sind, zur besseren Umsetzung des BWÜ und dessen Universalisierung, c) Förderung der nationalen und regionalen Eigenverantwortung für die Projekte, um deren langfristige Tragfähigkeit zu sichern und im Rahmen des BWÜ eine Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Dritten aufzubauen, d) Konzentration auf Maßnahmen, die zu konkreten Ergebnissen führen und/oder dazu beitragen, dass frühzeitig ein gemeinsames Verständnis entwickelt werden kann, das für die Überprüfungskonferenz 2016 von Belang ist, e) Aufnahme messbarer Ergebnisindikatoren, die vor Einleitung der Maßnahmen festzulegen sind, sowie — wo immer es möglich ist — Aufnahme der Indikatoren für die Auswirkungen von Sensibilisierungs- und Informationsprogrammen, f) Unterstützung des Vorsitzenden der Tagungen der Vertragsstaaten zur Vorbereitung der achten Überprüfungskonferenz und bestmögliche Nutzung des auf der sechsten Überprüfungskonferenz vereinbarten und auf der siebten Überprüfungskonferenz verlängerten und erweiterten Mandats der ISU.

2 Die Europäische Union unterstützt die folgenden Projekte, die Maßnahmen der EU-Strategie entsprechen: Förderung der Universalisierung des BWÜ, indem Staaten, die dem Abkommen noch nicht beigetreten sind, dazu angehalten werden, ein besseres Verständnis für die Vorteile zu entwickeln, die ein Beitritt zum BWÜ und eine stärkere Mitwirkung bei den BWÜ-Konferenzen und anderweitigen Aktivitäten bieten, Verbesserung des Zusammenwirkens mit Nichtregierungs-Akteuren in den Bereichen Wissenschaft und Technik sowie biologische Sicherheit, Ausbau der nationalen Kapazitäten zur Durchführung des BWÜ — insbesondere in Entwicklungsländern sowie für Bereiche wie Artikel VII und X —, indem Qualität und Quantität der im Rahmen des Systems der vertrauensbildenden Maßnahmen abgegebene Erklärungen gesteigert werden, um das Vertrauen in die Einhaltung des BWÜ zu stärken, Unterstützung des intersessionalen Programms sowie der Vorbereitungen für die achte Überprüfungskonferenz, Verbesserung des Mechanismus des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zur Untersuchung des behaupteten Einsatzes von chemischen, biologischen oder Toxinwaffen (Mechanismus des VN-Generalsekretärs), grundlegende Instrumente für Sensibilisierungs- und Informationsmaßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit. Eine ausführliche Beschreibung dieser Projekte ist im Anhang enthalten.

Article 2

1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik („Hoher Vertreter“) zuständig.

2 Die technische Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahmen wird dem Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA) übertragen. Das UNODA nimmt seine Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem UNODA.

Article 3

1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 2340000 EUR.

2 Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Zu diesem Zweck schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit dem UNODA. In diesem Abkommen ist festzuhalten, dass das UNODA für die Erkennbarkeit des Beitrags der Union entsprechend seiner Größe Sorge trägt.

4 Die Kommission bemüht sich, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.

Article 4

Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte des UNODA über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. Die Kommission liefert Informationen über die finanziellen Aspekte der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte.

Article 5

1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

2 Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarung oder sechs Monate nach dem Zeitpunkt seiner Annahme, falls in diesem Zeitraum keine Finanzierungsvereinbarung geschlossen worden ist.

Relations

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