Beschluss des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 3. Dezember 2015 über die Einsetzung eines externen Beirats für die ethische Dimension des Datenschutzes („Ethik-Beirat“)
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Article 1 Gegenstand
1 Hiermit wird ein externer Beirat für die ethische Dimension des Datenschutzes („Ethik-Beirat“, nachstehend „Beirat“) eingesetzt.
2 Die Mitglieder des Beirats werden für den Zeitraum 1. Februar 2016 bis 31. Januar 2018 berufen.
Article 2 Aufgaben
1 Der Beirat hat folgende Aufgaben: a) Analyse der ethischen Dimension des Datenschutzes; b) Formulierung von Empfehlungen auf Ersuchen des EDSB; c) Vorlage von Vorschlägen für die Forschung, Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit; d) Erstellung von mindestens zwei öffentlichen Berichten; e) gegebenenfalls dauerhafte oder gelegentliche Einbeziehung anderer Experten in seine Arbeit, insbesondere dann, wenn diese anderen Experten in zusätzlichem Maß Sachverstand und Erfahrung einbringen können, wie sie im Beirat bisher noch nicht vertreten sind, unter anderem in den Bereichen Medizin, Gesundheit, Finanzen, Energie, politische Governance, Polizei oder Sicherheit; f) Vorstellung von Hypothesen vor einem kritischen Publikum und Messung der Ergebnisse der Überlegungen des Beirats vor dem Hintergrund der Erfahrungen anderer Vertreter der Praxis.
2 Die Arbeiten des Beirats stützen sich auf eine fundierte und stabile Grundlage aus Sachverstand, empirischen Beweisen und sorgfältiger Prüfung.
3 Der EDSB stellt die Ergebnisse der Arbeit des Beirats einer breiten Öffentlichkeit im Rahmen von Seminaren oder Konferenzen vor.
Article 3 Anhörung
Der EDSB kann den Beirat zu allen Fragen im Zusammenhang mit der ethischen Dimension des Datenschutzes anhören.
Article 4 Mitglieder — Berufung
1 Der Beirat besteht aus höchstens sechs angesehenen Persönlichkeiten, die nachweislich über umfangreiche Erfahrungen in Analyse und Forschung in Bereichen verfügen, die für die ethische Dimension des Datenschutzes von Belang sind.
2 Die Mitglieder werden ad personam berufen.
3 Die Mitglieder genießen völlige Unabhängigkeit und handeln frei von jedem bestehenden oder potenziellen Interessenkonflikt, wie er sich aus Verbindungen zu öffentlichen oder privaten Organisationen ergeben könnte, die ein wirtschaftliches oder politisches Interesse an den Tätigkeiten oder Schlussfolgerungen des Beirats haben.
4 Einzelne Personen können als Bedingung für ihre Berufung aufgefordert werden, alle früheren oder gegenwärtigen Mitgliedschaften in den in Absatz 3 erwähnten Organisationen anzugeben, sofern dies zur Vermeidung von Interessenkonflikten sachdienlich ist.
Article 5 Arbeitsweise
1 Der Beirat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden.
2 Neben den Sitzungen des Beirats, an denen die Mitglieder persönlich teilnehmen, kann es auch Videokonferenzen oder Treffen mit Hilfe anderer geeigneter Kommunikationstechniken geben.
3 In Abstimmung mit dem Beirat kann der EDSB externe Experten einladen, die für eine ständige oder gelegentliche Teilnahme an den Arbeiten des Beirats qualifiziert sind.
4 Ferner kann der Vorsitzende bei Bedarf Beobachter zu den Arbeiten der Gruppe einladen.
5 Die Mitglieder des Beirats sowie eingeladene Experten und Beobachter unterliegen der in Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 geregelten Verschwiegenheitspflicht. Der Vorsitzende unterrichtet den EDSB regelmäßig über die Arbeit der Gruppe.
Article 6 Pflichten des EDSB
1 Die Mitglieder des Beirats werden nach einer Aufforderung zur Interessenbekundung und auf Anraten eines Vorauswahlausschusses vom EDSB berufen.
2 Der EDSB fungiert als Sekretariat des Beirats. Ein Beamter des EDSB wird zum Sekretär der Gruppe ernannt.
3 Der EDSB verabschiedet das Mandat und die Geschäftsordnung des Beirats.
4 Der EDSB stellt alle relevanten Informationen über die Tätigkeiten des Beirats in einen eigenen Abschnitt auf seiner Website ein.
Article 7 Sitzungskosten
1 Die Mitglieder des Beirats erhalten keine Vergütung für die von ihnen erbrachten Dienste.
2 Reise- und Aufenthaltskosten, die Teilnehmern an den Arbeiten der Gruppe entstehen, werden vom Europäischen Datenschutzbeauftragten erstattet.
3 Die Kosten eingeladener Experten und Beobachter können zu den gleichen Bedingungen erstattet werden, sofern der Sekretär des Beirats die Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln für ihre Teilnahme bestätigt.
Article 8 Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten und Verarbeitung personenbezogener Daten
1 Die Öffentlichkeit hat Zugang zu den vom Beirat erstellten Dokumenten im Einklang mit den Grundsätzen, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission niedergelegt sind.
2 Personenbezogene Daten werden vom EDSB im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erhoben, verarbeitet und veröffentlicht.
Article 9 Inkrafttreten
Diese Bestimmungen treten am Tag nach ihrer Unterzeichnung in Kraft und werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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