Beschluss (EU) 2016/151 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe Deutschlands SA.31550 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten des Nürburgrings (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3634) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die folgenden von Deutschland durchgeführten Maßnahmen stellen keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar: Teil der Maßnahme 2 Darlehen in Gesamthöhe von 646738,12 EUR, die der Fahrsicherheitszentrum am Nürburgring GmbH & Co. KG zwischen dem 12. April 2002 und März 2008 von der Nürburgring GmbH gewährt wurden; Maßnahme 8 Darlehen der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz GmbH für die Nürburgring GmbH vom 28. Juli 2010 in Höhe von 96574200 und 113590800 EUR, für die Motorsport Resort Nürburgring GmbH in Höhe von 92000000 EUR und für die Congress- und Motorsport Hotel Nürburgring GmbH in Höhe von 23100000 EUR; Maßnahme 11 Darlehen in Gesamthöhe von 85484000 EUR, die der Motorsport Resort Nürburgring GmbH zwischen dem 27. Mai 2008 und dem 7. Juli 2009 von der Rheinland-Pfälzische Gesellschaft für Immobilien und Projektmanagement GmbH gewährt wurden; Maßnahme 15 Übertragung von 49,5 % der Anteile an der Motorsport Resort Nürburgring GmbH von der Mediinvest GmbH an die Nürburgring GmbH zum Preis von 1 EUR am 25. März 2010; Übertragung von 33,8 % der Anteile an der Motorsport Resort Nürburgring GmbH von der Geisler & Trimmel General Contractor GmbH an die Nürburgring GmbH zum Preis von 1 EUR am 25. März 2010; Übertragung von 6,7 % der Anteile an der Motorsport Resort Nürburgring GmbH von der Weber Projektierungs- und Realisierungs GmbH an die Rheinland-Pfälzische Gesellschaft für Immobilien und Projektmanagement GmbH zum Preis von 1 EUR am 25. März 2010. Die Veräußerung der Vermögenswerte der Nürburgring GmbH, der Motorsport Resort Nürburgring GmbH and Congress- und der Motorsport Hotel Nürburgring GmbH.
Article 2
Die folgenden staatlichen Beihilfen, die von Deutschland in Form der nachstehend aufgeführten Maßnahmen unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig durchgeführt wurden, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar: Maßnahme 1 Kapital in Form von Einstellungen in die Kapitalrücklage, das der Nürburgring GmbH am 1. Mai 2002 in Höhe von 2179000 EUR und am 21. Dezember 2004 in Höhe von 22839241 EUR vom Land Rheinland-Pfalz gewährt wurde; Kapital in Form von Eigenkapitalerhöhungen, das der Nürburgring GmbH am 31. August 2004 in Höhe von 4398300 EUR und am 4. September 2007 in Höhe von 9000000 EUR vom Land Rheinland-Pfalz und am 31. August 2004 in Höhe von 488700 EUR und am 4. September 2007 in Höhe von 1000000 EUR vom Landkreis Ahrweiler gewährt wurde; Teil der Maßnahme 2 Darlehen in Gesamthöhe von 6195170,02 EUR, die der Erlebnispark Nürburgring GmbH & Co. KG zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 29. April 2009 von der Nürburgring GmbH gewährt wurden; Darlehen in Höhe von 100000 EUR, die der Motorsport Akademie Nürburgring GmbH & Co. KG am 10. Dezember 2002 von der Nürburgring GmbH gewährt wurden; Darlehen in Höhe von 25000 EUR, die der Test & Training International GmbH am 15. August 2002 von der Nürburgring GmbH gewährt wurden; Darlehen in Gesamthöhe von 450000 EUR, die der Camp 4 Fun GmbH & Co. KG zwischen dem 26. Mai 2009 und dem 18. Dezember 2009 von der Nürburgring GmbH gewährt wurden; Darlehen in Gesamthöhe von 500000 EUR, die der BikeWorld Nürburgring Besitz GmbH zwischen dem 17. Oktober 2003 und dem 27. Oktober 2004 von der Nürburgring GmbH gewährt wurden; Darlehen in Gesamthöhe von 1660000 EUR, die der BikeWorld Nürburgring Besitz GmbH zwischen dem 4. Februar 2004 und dem 22. Juli 2005 von der Nürburgring GmbH gewährt wurden; Darlehen in Gesamthöhe von 1600000 EUR, die der BikeWorld Nürburgring Besitz GmbH zwischen dem 20. September 2005 und dem 4. April 2007 von der Nürburgring GmbH gewährt wurden; Maßnahme 3 Darlehen von insgesamt 399805370 EUR, die der Nürburgring GmbH vom 30. Juni 2003 bis zum 11. Mai 2010 vom Land Rheinland-Pfalz gewährt wurden; Maßnahme 4 Darlehen in Höhe von 300000 EUR, das der Motorsport Resort Nürburgring GmbH am 27. Dezember 2007 von der Nürburgring GmbH gewährt wurde; Teil der Maßnahme 5 Darlehen in Gesamthöhe von 11032060 EUR, die der Cash Settlement and Ticketing GmbH vom 27. August 2008 bis zum 18. April 2011 von der Nürburgring GmbH gewährt wurden; Patronatserklärung der NG für die CST vom 23. Dezember 2009, in der sich die NG bis zum 31. Dezember 2011 dazu verpflichtete, Maßnahmen zu ergreifen, die zur Abwendung der Insolvenz der CST notwendig sind; Rangrücktritt, den die NG am 13. Dezember 2010 in Bezug auf ihre Forderungen an die CST in Höhe von 10,4 Mio. EUR erklärte; Maßnahme 6 Vergütung in Gesamthöhe von 640000 EUR, die von der Nürburgring GmbH an die IPC Gesellschaft für internationale Projektcoordination mbH für deren Dienste bei der Suche nach privaten Investoren gezahlt wurde; Darlehen in Höhe von 2941000 EUR, das der Motorsport Resort Nürburgring GmbH am 15. Oktober 2008 von der Nürburgring GmbH gewährt wurde; Maßnahme 7 Gegenleistung in Höhe von 1476830,88 EUR, die der MI-Beteiligungs- und Verwaltungs GmbH von der Nürburgring GmbH für die am 17. April 2009 erfolgte Abtretung der Forderungen der MI-Beteiligungs- und Verwaltungs GmbH aus von der Cash Settlement and Ticketing GmbH als Darlehensnehmer aufgenommenen Darlehen an die Nürburgring GmbH gezahlt wurde; Maßnahme 9 Garantie, die am 28. Juli 2010 vom Land Rheinland-Pfalz zur Deckung der Verbindlichkeiten der Nürburgring GmbH (96574200 EUR und 113590800 EUR), der Motorsport Resort Nürburgring GmbH (92000000 EUR) und der Congress- und Motorsport Hotel Nürburgring GmbH (23100000 EUR) aus den im Rahmen der Maßnahme 8 gewährten Darlehen gestellt wurde; Maßnahme 10 Festsetzung einer unter dem marktüblichen Pachtzins liegenden Pacht durch die Nürburgring GmbH, was der Nürburgring Automotive GmbH vom 1. Mai 2010 bis zum 31. Oktober 2012 einen Vorteil von 9 Mio. EUR verschaffte; Maßnahme 12 Garantie, die der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz GmbH vom Land Rheinland-Pfalz gestellt wurde, wodurch die Motorsport Resort Nürburgring GmbH Darlehen in Höhe von 85484000 EUR aufnehmen konnte; Maßnahme 13 Zuschüsse, die das Land Rheinland-Pfalz der Nürburgring GmbH aus seinen Einnahmen aus einer Spielbankabgabe am 29. Dezember 2009 (1,6 Mio. EUR), am 29. Oktober 2010 (3,2 Mio. EUR) und am 29. März 2011 (3,2 Mio. EUR) gewährte; Maßnahme 14 Darlehen, die das Land Rheinland-Pfalz der Nürburgring GmbH am 21. August 2007 (20 Mio. EUR), am 22. Dezember 2009 (10 Mio. EUR), am 28. Dezember 2010 (4,65 Mio. EUR), am 26. April 2011 (3,2 Mio. EUR) und am 9. Dezember 2011 (4,95 Mio. EUR) gewährte; Rangrücktritt des Landes Rheinland-Pfalz vom 29. August 2007 gegenüber der Nürburgring GmbH in Bezug auf seine Forderungen in Höhe von 20 Mio. EUR; Maßnahme 16 Darlehen in Höhe von 40405000 EUR, das der Nürburgring GmbH am 11. Januar 2011 vom Land Rheinland-Pfalz gewährt wurde; Zuschuss in Höhe von 13,5 Mio. EUR, der der Nürburgring GmbH im Juli 2011 vom Land Rheinland-Pfalz gewährt wurde; Maßnahme 17 Ausgleich, der der Nürburgring Automotive GmbH auf der Grundlage des Formel-1-Konzessionsvertrags vom 13. Dezember 2010 bis zum 27. November 2012 von der Nürburgring GmbH gewährt wurde; Maßnahme 18 Stundung von Zinszahlungen in Höhe von 1,473 Mio. EUR, die der Nürburgring GmbH am 15. Mai 2012 von der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz GmbH gewährt wurde; Stundung von Zinszahlungen in Höhe von 1,205 Mio. EUR, die der Motorsport Resort Nürburgring GmbH am 15. Mai 2012 von der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz GmbH gewährt wurde; Stundung von Zinszahlungen in Höhe von 303000 EUR, die der Congress- und Motorsport Hotel Nürburgring GmbH am 15. Mai 2012 von der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz GmbH gewährt wurde; Maßnahme 19 Freistellungserklärung, die vom Land Rheinland-Pfalz am 15. Mai 2012 in Bezug auf die Verbindlichkeiten der Nürburgring GmbH, der Motorsport Resort Nürburgring GmbH und der Congress- und Motorsport Hotel Nürburgring GmbH aus den im Rahmen der Maßnahme 8 gewährten Darlehen in Höhe von 254 Mio. EUR abgegeben wurde. Rangrücktritt des Landes Rheinland-Pfalz vom 15. Mai 2012 gegenüber Nürburgring GmbH, Motorsport Resort Nürburgring GmbH und Congress- und Motorsport Hotel Nürburgring GmbH in Bezug auf seine aus Maßnahme 8 erwachsenden Forderungen bezüglich des zum Zeitpunkt der Rangrücktrittsentscheidung ausstehenden Betrags der nachrangigen Forderung in Höhe von bis zu 254 Mio. EUR.
Article 3
1 Deutschland fordert die im Rahmen der in Artikel 2 genannten Maßnahmen gewährte und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe von den Begünstigten zurück einschließlich von der Nürburgring Betriebsgesellschaft mbH als wirtschaftlicher Nachfolgerin der Nürburgring GmbH, der Motorsport Resort Nürburgring GmbH und der Congress- und Motorsport Hotel Nürburgring GmbH.
2 Der Erwerber der nach dem Bietverfahren veräußerten Vermögenswerte, capricorn NÜRBURGRING Besitzgesellschaft GmbH, und seine Tochtergesellschaften sind nicht von einer etwaigen Rückforderung unvereinbarer staatlicher Beihilfen betroffen.
3 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe den Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden. Deutschland teilt die in diesem Beschluss nicht genannten genauen Zeitpunkte mit, zu denen die Beihilfen vom Land gewährt wurden.
4 Die Zinsen werden im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission 167 und mit der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.
5 Deutschland stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 2 genannte Beihilfe ein.
Article 4
1 Die in Artikel 2 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.
2 Deutschland stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Article 5
1 Deutschland übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von jedem Begünstigten zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. geplant sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an die Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist.
2 Deutschland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Deutschland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. geplant sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Deutschland ausführliche Angaben über die vom Begünstigten bereits zurückgezahlten Beihilfebeträge und Zinsen.
Article 6
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
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