Beschluss (EU) 2016/152 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.27339 (12/C) (ex 11/NN) der Bundesrepublik Deutschland zugunsten des Flughafens Zweibrücken und der den Flughafen nutzenden Luftverkehrsgesellschaften (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5063) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
1 Die staatliche Beihilfe, die Deutschland im Zeitraum 2000-2009 unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV zugunsten der Flugplatz GmbH Aeroville Zweibrücken („FGAZ“)/Flughafen Zweibrücken GmbH („FZG“) in Form von direkten Investitionszuschüssen, jährlichen Kapitalzuführungen, der Gewährung einer unentgeltlichen 100 %igen Bürgschaft für ein Sparkassendarlehen und der der FGAZ erteilten Erlaubnis, am Liquiditätspool des Landes Rheinland-Pfalz teilzunehmen, gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
2 Die staatliche Beihilfe, die Deutschland unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV zugunsten von Germanwings, TUIfly und Ryanair/AMS in Form der Vereinbarungen über Flughafendienstleistungen und Vereinbarungen über Marketingdienstleistungen, die am 15. September 2006 (Germanwings), 1. April 2008 (TUIfly) und 22. September 2008/6. Oktober 2008 (Ryanair/Airport Marketing Services („AMS“)) geschlossen wurden, gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
Article 2
1 Das Darlehen der Sparkasse Südwestpfalz an die FZG stellt keine staatliche Beihilfe dar.
2 Die Vereinbarung über Flughafendienstleistungen der FZG mit Germanwings vom 30. Juni 2008 stellt keine staatliche Beihilfe dar.
Article 3
1 Deutschland fordert die in Artikel 1 genannten mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen von den Begünstigten zurück.
2 Die FGAZ und die FZG haften gesamtschuldnerisch für die Rückzahlung der staatlichen Beihilfen, die sie erhalten haben.
3 Ryanair und AMS haften gesamtschuldnerisch für die Rückzahlung der staatlichen Beihilfen, die sie erhalten haben.
4 Die zurückzufordernden Beträge sind: a) hinsichtlich der vom Land Rheinland-Pfalz und vom ZEF gewährten direkten Investitionszuschüsse zugunsten der FZG: 20564170 EUR, die zwischen dem 12. Dezember 2000 und dem 31. Dezember 2009 gewährt wurden, abzüglich der Kosten für die Dienstleistungen der Feuerwehren und der Kosten, auf deren Erstattung der Flughafenbetreiber nach § 8 Absatz 3 Luftsicherheitsgesetz ein Anrecht hat, soweit diese von den direkten Investitionszuschüssen gedeckt wurden; b) hinsichtlich der vom Land Rheinland-Pfalz und der ZEF zugunsten der FZG gewährten jährlichen Kapitalzuführungen: 26629000 EUR, die zwischen 2000 und 2009 gewährt wurden, abzüglich der Kosten für die Dienstleistungen der Feuerwehren und der Kosten, auf deren Erstattung der Flughafenbetreiber nach § 8 Absatz 3 Luftsicherheitsgesetz ein Anrecht hat, soweit diese von den jährlichen Kapitalzuführungen gedeckt wurden, und abzüglich der Beträge, die vor dem 12. Dezember 2000 gewährt wurden; c) hinsichtlich der 100 %igen Bürgschaft für das vom Land Rheinland-Pfalz gewährte Darlehen zugunsten der FZG: das Baräquivalent des Wertes der Bürgschaft, das nach der Bekanntmachung der Kommission zur Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften zu bestimmen ist; d) hinsichtlich der Beteiligung der FGAZ am Liquiditätspool des Landes Rheinland-Pfalz: das Baräquivalent der begünstigenden Darlehensbedingungen, das nach der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vom 12. Dezember 2007 zu bestimmen ist, abzüglich der etwaigen Begünstigung durch Darlehen zur Abdeckung der Kosten für die Dienstleistungen der Feuerwehren und der Kosten, auf deren Erstattung der Flughafenbetreiber nach § 8 Absatz 3 Luftsicherheitsgesetz ein Anrecht hat; e) hinsichtlich der Vereinbarung über Flughafendienstleistungen zwischen Germanwings und der FZG vom 15. September 2006: der Betrag der Beihilfe, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist; f) hinsichtlich der Vereinbarung über Flughafendienstleistungen zwischen TUIfly und der FZG vom 1. April 2008: der Betrag der Beihilfe, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist; g) hinsichtlich der Vereinbarung über Flughafendienstleistungen und der Vereinbarungen über Marketingdienstleistungen zwischen Ryanair und der FZG vom 22. September 2008 und zwischen AMS und dem Land Rheinland-Pfalz vom 6. Oktober 2008: der Betrag der Beihilfe, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.
5 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfen den Begünstigten zur Verfügung standen, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.
6 Deutschland übermittelt die genauen Daten, an denen die vom Staat gewährte Beihilfe den jeweiligen Empfängern zur Verfügung gestellt wurde.
7 Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.
8 Deutschland stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 1 genannte Beihilfe ein.
Article 4
1 Die in Artikel 1 genannten Beihilfen werden sofort und tatsächlich zurückgefordert.
2 Deutschland stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Article 5
1 Deutschland übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: (a) den Gesamtbetrag der von den Begünstigten erhaltenen Beihilfen und insbesondere: i) die Beträge der direkten Investitionszuschüsse, Kapitalzuführungen, das Baräquivalent der begünstigenden Darlehen, die Kosten für die Dienstleistungen der Feuerwehren und die Kosten, auf deren Erstattung der Flughafenbetreiber nach § 8 Absatz 3 LuftSiG ein Anrecht hat; ii) Informationen zur Bonität der FGAZ/FZG zum Zeitpunkt der Übernahme der 100 %igen Bürgschaft und der Bereitstellung der einzelnen Darlehen aus dem Liquiditätspool, um der Kommission zu ermöglichen, das Baräquivalent der Bürgschaft und der begünstigenden Bedingungen der Darlehen aus dem Liquiditätspool im Einklang mit der Mitteilung der Kommission zur Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften bzw. der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vom 12. Dezember 2007 zu ermitteln; b) den Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von den einzelnen Begünstigten zurückzufordern ist; c) eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; d) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an die Begünstigten Rückzahlungsanordnungen ergangen sind.
2 Deutschland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Deutschland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Deutschland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.
Article 6
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
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