Beschluss (EU) 2016/195 der Kommission vom 14. August 2015 über die Massnahmen SA.33083 (12/C) (ex 12/NN) (die Italien durchgeführt hat, über ermäßigte Steuern und Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit Naturkatastrophen (alle Wirtschaftszweige außer Landwirtschaft)) und SA.35083 (12/C) (ex 12/NN) (die Italien durchgeführt hat, über ermäßigte Steuern und Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Erdbeben von 2009 in den Abruzzen (alle Wirtschaftszweige außer Landwirtschaft)) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 5549) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die in Rede stehenden staatlichen Beihilfen (Artikel 9 Absatz 17 des Gesetzes Nr. 289 vom 27. Dezember 2012 und spätere Änderungen und Ergänzungen; Artikel 4 Absatz 90 des Gesetzes Nr. 350 vom 24. Dezember 2003 und spätere Änderungen und Ergänzungen; Artikel 1 Absatz 363 des Gesetzes Nr. 266 vom 23. Dezember 2005 und spätere Änderungen und Ergänzungen; Artikel 1 Absatz 1011 des Gesetzes Nr. 296 vom 27. Dezember 2006 und spätere Änderungen und Ergänzungen; Artikel 2 Absatz 109 des Gesetzes Nr. 244 vom 24. Dezember 2007 und spätere Änderungen und Ergänzungen; Artikel 6 Absätze 4-bis und 4-ter des Gesetzesdekrets Nr. 185 vom 29. November 2008 und spätere Änderungen und Ergänzungen; Artikel 33 Absatz 28 des Gesetzes Nr. 183 vom 12. November 2011 und spätere Änderungen und Ergänzungen; alle in den oben genannten Rechtsvorschriften vorgesehenen einschlägigen Durchführungsrechtsakte), mit denen Steuern und Beiträge ermäßigt werden, die von Unternehmen in von Naturkatastrophen in Italien seit 1990 betroffenen Gebieten geschuldet werden und die Italien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig gewährt hat, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
Article 2
Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Maßnahmen gewährt werden, stellen keine Beihilfen dar, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Voraussetzungen erfüllen, die in der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 vorgesehen sind.
Article 3
Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Maßnahmen gewährt werden und zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Voraussetzungen erfüllen, die in einer nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen Verordnung oder in einer anderen genehmigten Beihilferegelung vorgesehen sind, sind bis zu den für diese Art von Beihilfen geltenden Beihilfehöchstintensitäten mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Article 4
1 Italien fordert die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, die auf der Grundlage der mit Artikel 33 Absatz 28 des Gesetzes Nr. 183 vom 12. November 2011 und späteren Änderungen und Ergänzungen eingeführten Beihilferegelung sowie aller in dem genannten Gesetz vorgesehenen einschlägigen Durchführungsbestimmungen gewährt wurden, von den Empfängern zurück.
2 Italien fordert ferner die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, die auf der Grundlage der anderen in Artikel 1 genannten Beihilferegelungen gewährt wurden, von allen Empfängern zurück, die zum Zeitpunkt des Eintretens der Naturkatastrophe keinen Betriebsstandort in dem von ihr betroffenen Gebiet hatten.
3 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen den Empfängern zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.
4 Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet.
5 Italien stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle Zahlungen für die Beihilfen ein, die auf der Grundlage aller in Artikel 1 genannten Regelungen gewährt wurden.
Article 5
1 Die in Artikel 4 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
2 Italien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Article 6
1 Italien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Liste der Empfänger, die nach Artikel 4 zurückzufordernde Beihilfen erhalten haben, sowie Gesamtbetrag der Beihilfen, die jeder von ihnen auf der Grundlage der betreffenden Regelung erhalten hat; b) Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der von jedem Empfänger zurückzufordern ist; c) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; d) Unterlagen, die belegen, dass Rückzahlungsanordnungen an die Empfänger ergangen sind.
2 Italien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 4 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Italien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Italien ausführliche Angaben zu den Beihilfebeträgen und den Zinsen, die von den Empfängern bereits zurückgezahlt wurden.
Article 7
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
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