Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/209 der Kommission vom 12. Februar 2016 über einen Normungsauftrag an die europäischen Normungsorganisationen in Bezug auf intelligente Verkehrssysteme (IVS) in städtischen Gebieten zur Unterstützung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 808) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32016D0209
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2016-02-12
In force since
2016-02-15
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 In Auftrag gegebene Normungstätigkeiten

Das Europäische Komitee für Normung (CEN), das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) (im Folgenden „Europäische Normungsorganisationen“) werden aufgefordert, zum Zwecke der Umsetzung von Artikel 8 der Richtlinie 2010/40/EU neue europäische Normen und Normungsprodukte für multimodale Informationen, Verkehrsmanagement und urbane Logistik im Bereich der urbanen IVS zu entwerfen. Die in Auftrag gegebenen europäischen Normen und europäischen Normungsprodukte werden in Anhang II, Tabelle 1, 2, 3 und 4 aufgeführt und müssen die in Anhang I festgelegten Anforderungen erfüllen.

Article 2 Erstellung des Arbeitsprogramms

Die Europäischen Normungsorganisationen bereiten das gemeinsame Arbeitsprogramm vor, in dem alle verlangten Leistungen, die zuständigen technischen Gremien und ein Zeitplan für die Durchführung der Arbeiten im Einklang mit den in Anhang II festgelegten Fristen enthalten sind. Die Europäischen Normungsorganisationen übermitteln der Kommission das Arbeitsprogramm bis zum 31. Juli 2016 und sie ermöglichen der Kommission den Zugang zu einem allgemeinen Projektplan. Die Europäischen Normungsorganisationen können entscheiden, wie viele europäische Normen und europäische Normungsprodukte zur Ausführung des in Artikel 1 genannten Auftrags erforderlich sind.

Article 3 Vereinbarung zum Arbeitsprogramm

In ihrem Arbeitsprogramm orientieren sich die Europäischen Normungsorganisationen an den möglichen Prioritäten, die von der Kommission für die Erledigung des Auftrags nach Artikel 1 zur Kenntnis gebracht wurden. Die Europäischen Normungsorganisationen unterrichten die Kommission von allen Änderungen des Arbeitsprogramms. Neue Themen für europäische Normen oder europäische Normungsprodukte können dem Arbeitsprogramm hinzugefügt werden, insofern als Anhang I Anforderungen für solche Themen enthält und sie im Zusammenhang mit den in Artikeln 2, 3 und im Anhang I der Richtlinie 2010/40/EU genannten vorrangigen Bereichen und Maßnahmen stehen, und insofern die Kommission angehört wurde und sie diesem Zusatz zustimmt, nachdem der durch Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eingesetzte Ausschuss informiert wurde.

Article 4 Berichterstattung

Die Europäischen Normungsorganisationen erstatten der Kommission jährlich Bericht über die Ausführung des in Artikel 1 genannten Auftrags. Diese Organisationen übermitteln der Kommission bis zum 30. März 2017 den ersten gemeinsamen Jahresbericht. Die Europäischen Normungsorganisationen legen der Kommission den Abschlussbericht bis 30. Juni 2019 vor. Der Abschlussbericht sollte Messkriterien zur Messung der Leistungen im Zusammenhang mit der Normung in den Bereichen multimodale Informationen, Verkehrsmanagement und urbane Logistik im Bereich der urbanen IVS sowie zum Umfang des Engagements der Interessenträger bei den gemäß Artikel 1 in Auftrag gegebenen Normungsarbeiten enthalten.

Article 5 Gültigkeit

Wird der Auftrag nach Artikel 1 nicht innerhalb eines Monats nach Eingang desselben von allen Europäischen Normungsorganisationen akzeptiert, kann er nicht mehr als Grundlage für die Erarbeitung europäischer Normen und europäischer Normungsprodukte dienen.

Article 6 Anforderungen der Interoperabilität

Die in Auftrag gegebenen europäischen Normen und europäischen Normungsprodukte müssen im Einklang mit den Anforderungen der von der Kommission nach der Richtlinie 2010/40/EU angenommenen delegierten Rechtsakte stehen und diese erfüllen, insbesondere die am 18. Dezember 2014 angenommenen Spezifikationen über die Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationen und die Spezifikationen über die Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reise-Informationsdienste .

Article 7 Adressaten

Dieser Beschluss ist an das Europäische Komitee für Normung, das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen gerichtet.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions