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Seqlense EUR-Lex

Beschluss der Kommission vom 10. Februar 2016 über die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei und zur Änderung des Beschlusses C(2015) 9500 der Kommission vom 24. November 2015

CELEX
32016D0216(01)
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2016-02-10
In force since
2016-03-07
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(1 Der Lenkungsausschuss der Fazilität hat folgende Aufgaben: i) Festlegung strategischer Vorgaben für die Koordinierung der Hilfe. Dies umfasst die Festsetzung übergeordneter Prioritäten, der zu unterstützenden Maßnahmenarten, der für eine effiziente Durchführung der Maßnahmen zu nutzenden Instrumente und die Koordinierung der Maßnahmen sowie gegebenenfalls die Auflagen, die von der Türkei gemäß ihrer im gemeinsamen Aktionsplan EU-Türkei verankerten Verpflichtungen bei der Bereitstellung der Hilfe einzuhalten sind. ii) Durchgängige Überwachung und Bewertung der Umsetzung der im Rahmen der Fazilität koordinierten Maßnahmen, einschließlich der Einhaltung der Auflagen unter Berücksichtigung der Bewertungen durch die Strukturen, die zur Überwachung der Fortschritte bei der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dem gemeinsamen Aktionsplan zwischen der EU und der Türkei geschaffen wurden. iii) Prüfung der Auszahlungsplanung für die Maßnahmen, die von der Kommission vorgelegt wurden, und gegebenenfalls Vorschlag an die Kommission, den Mittelabruf im Zusammenhang mit einer oder mehreren später fälligen Tranchen ganz oder teilweise zu verschieben. iv) Überwachung der Beitragszahlungen der Mitgliedstaaten anhand des von jedem Mitgliedstaat mit dem Beitragszertifikat vorgelegten Auszahlungsplans, unter Hinweis auf den vereinbarten Gesamtbetrag von 2000000000 EUR. Der Lenkungsausschuss setzt sich zusammen aus zwei Vertretern der Kommission und einem Vertreter pro Mitgliedstaat. Der Ausschuss strebt es an, die strategischen Vorgaben nach Möglichkeit im Konsens festzulegen. Bei Abstimmungen wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder entschieden. Die Türkei gehört dem Lenkungsausschuss in Bezug auf die Aufgaben nach Absatz 1 Ziffern i und ii als beratendes Mitglied an, um die uneingeschränkte Koordinierung der Maßnahmen vor Ort zu gewährleisten, ausgenommen sind Fälle in denen der Lenkungsausschuss die strategischen Vorgaben im Hinblick auf die Auflagen prüft, die von der Türkei bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem gemeinsamen Aktionsplan EU -Türkei bei der Erbringung der Hilfe einzuhalten sind, oder wenn er die Einhaltung dieser Auflagen überwacht und bewertet. Es wird sichergestellt, dass sich die Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission im Ausschuss nicht in einem Interessenkonflikt im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 befinden.“

Relations

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