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Seqlense EUR-Lex

Beschluss der Kommission vom 25. Februar 2016 zur Einsetzung eines Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei

CELEX
32016D0226(01)
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2016-02-25
In force since
2016-03-17
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (im Folgenden die „Gruppe“ oder die „STECF-Gruppe“) wird hiermit eingesetzt.

Article 2 Aufgaben

Auf dem Gebiet der Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Meeresschätze, einschließlich biologischer, wirtschaftlicher, ökologischer, sozialer und technischer Überlegungen, hat die Gruppe folgende Aufgaben: a) Unterstützung der Kommission bei der Ausarbeitung von Gesetzgebungsvorschlägen, delegierten Rechtsakten oder politischen Initiativen; b) Begleitung der Entwicklung der Fischereipolitik und Erwirken eines Austausches von Erfahrungen und bewährten Verfahren.

Article 3 Konsultation

1 Die Kommission kann die Gruppe zu allen Fragen im Zusammenhang mit Meeres- und Fischereibiologie, Fischfangtechnologie, Fischereiwirtschaft, Fischereipolitik und den Auswirkungen von Fischerei, Aquakultur und ähnlichen Tätigkeiten auf das Ökosystem konsultieren. Die Kommission kann verlangen, dass eine solche Stellungnahme innerhalb einer bestimmten Frist abgegeben wird. In Abstimmung mit den Kommissionsdienststellen kann die Gruppe der Kommission auch auf eigene Initiative Stellungnahmen vorlegen.

2 Der oder die Vorsitzende der Gruppe kann der Kommission nahelegen, die Gruppe zu einer bestimmten Frage zu konsultieren.

Article 4 Mitgliedschaft — Ernennung

1 Die Gruppe setzt sich aus mindestens 30 und höchstens 35 Mitgliedern zusammen.

2 Die Mitglieder werden ad personam ernannt. Sie handeln unabhängig und im öffentlichen Interesse.

3 Die Mitglieder werden vom Generaldirektor der Generaldirektion für maritime Angelegenheiten und Fischerei aus dem Kreis jener Sachverständigen ernannt, die in den in Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 1 genannten Bereichen über Fachkompetenz verfügen und eine Bewerbung eingereicht haben. Die Ernennung umfasst auch den Zeitpunkt, zu dem das Mandat der Mitglieder beginnt. Bei der Zusammensetzung der Gruppe achtet die Kommission — soweit möglich — auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis sowie auf eine ausgewogene geografische Streuung, die die Vielfalt der Fischerei und der Aquakultur in der Union unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens widerspiegelt.

4 Die Mitglieder werden für drei Jahre ernannt. Sie bleiben bis zum Ablauf ihres Mandats im Amt, es sei denn, sie werden gemäß Absatz 6 abgelöst. Ihr Mandat kann verlängert werden. Ist die Ablösung der Mitglieder der Gruppe oder die Verlängerung ihres Mandats zum Zeitpunkt des Ablaufs des Dreijahreszeitraums noch nicht erfolgt, so bleiben die Mitglieder der Gruppe im Amt, bis sie abgelöst werden oder ihr Mandat verlängert wird.

5 Geeignete, aber nicht ernannte Bewerber können in eine von der Kommission erstellte Reserveliste aufgenommen werden. Die Kommission kann diese Reserveliste heranziehen, um Mitglieder zu ersetzen, die gemäß Absatz 6 aus der Gruppe ausscheiden. Die Kommission holt das Einverständnis der Bewerber ein, bevor sie deren Namen auf die Liste setzt. Bewerber, die ein ausscheidendes Mitglied ersetzen, werden unter den gleichen Bedingungen ernannt wie die Mitglieder.

6 Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Gruppe zu leisten, die ihr Amt niederlegen oder die die Bedingungen des Absatzes 3 dieses Artikels oder des Artikels 339 AEUV nicht erfüllen, können für die verbleibende Dauer ihres Mandats ersetzt werden.

7 Die Namen der Mitglieder werden im Register der Expertengruppen und anderer ähnlicher Einrichtungen der Kommission (im Folgenden das „Register“) veröffentlicht .

8 Personenbezogene Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erfasst, verarbeitet und veröffentlicht.

Article 5 Unabhängigkeit

1 Sachverständige, die sich um die Mitgliedschaft in der STECF-Gruppe bewerben, müssen alle Umstände offenlegen, die die Fähigkeit des Sachverständigen, bei seiner Gutachtertätigkeit für die Kommission unabhängig und im öffentlichen Interesse zu handeln, beeinträchtigen können oder berechtigterweise als beeinträchtigend wahrgenommen werden können; dies schließt auch alle relevanten Umstände in Bezug auf ihre Familienangehörigen ein. Die Kommissionsdienststellen fordern diese Sachverständigen insbesondere auf, im Rahmen des Bewerbungsverfahrens eine Erklärung zu etwaigen Interessenkonflikten (im Folgenden „DOI-Formblatt“) und einen Lebenslauf vorzulegen. Das DOI-Formblatt enthält eine Reihe von Fragen, in denen die Sachverständigen alle für die Erbringung der geforderten Leistungen relevanten Interessen offenlegen müssen. Um zu einem Mitglied der Gruppe ernannt werden zu können, muss jede Einzelperson ein ordnungsgemäß ausgefülltes DOI-Formblatt vorlegen. Die Erklärungen zu etwaigen Interessenkonflikten müssen öffentlich zugänglich sein, solange die betreffenden Sachverständigen Mitglieder der Gruppe sind.

2 Kommt die zuständige Kommissionsdienststelle nach Bewertung der DOI-Formblätter zu dem Ergebnis, dass kein Interessenkonflikt besteht, kann der betreffende Sachverständige ad personam ernannt werden, wenn er über die erforderliche Fachkompetenz verfügt.

3 Die Mitglieder müssen die zuständigen Kommissionsdienststellen unterrichten, sobald sich bei den zuvor übermittelten Angaben eine Änderung ergeben hat; in diesem Fall müssen sie unverzüglich ein neues ordnungsgemäß ausgefülltes DOI-Formblatt vorlegen, in dem relevante Änderungen erläutert sind.

Article 6 Arbeitsweise

1 Die STECF-Gruppe wählt mit einfacher Mehrheit unter ihren Mitgliedern eine(n) Vorsitzende(n) und zwei stellvertretende Vorsitzende für einen Zeitraum von drei Jahren. Der oder die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden der Gruppe können für dasselbe Amt höchstens für zwei aufeinanderfolgende Zeiträume gewählt werden.

2 Der oder die Vorsitzende der Gruppe kann aus dem Kreis der Mitglieder der Gruppe Berichterstatter(innen) ernennen. Bei besonders komplexen Fragen multidisziplinärer Art können mehrere Berichterstatter(innen) ernannt werden.

3 Die Kommissionsdienststellen können Sachverständige, die über besondere Kompetenz in einem auf der Tagesordnung stehenden Punkt verfügen, jedoch nicht der Gruppe angehören, einladen, punktuell an den Arbeiten der Gruppe oder einer Untergruppe mitzuwirken (externe Sachverständige).

4 Zur Prüfung besonderer Fragen kann die STECF-Gruppe im Einvernehmen mit den Kommissionsdienststellen Untergruppen einsetzen, die auf der Grundlage eines von der Kommission festgelegten Mandats arbeiten. Die Untergruppen bestehen aus mindestens zwei Mitgliedern der Gruppe und externen Sachverständigen. Die Untergruppen erstatten im Einklang mit dem entsprechenden Mandat innerhalb einer vorgegebenen Frist Bericht an die Gruppe. Die Untergruppen werden aufgelöst, sobald ihr Auftrag erfüllt ist.

5 Die Sekretariatsgeschäfte der Gruppe und ihrer Untergruppen werden von der Kommission wahrgenommen. Das Sekretariat leistet die notwendige technische und administrative Unterstützung und übernimmt die Koordinierung, um die effiziente Arbeit der Gruppe zu erleichtern und die Sitzungen ihrer Untergruppen zu organisieren. Erforderlichenfalls koordiniert das Sekretariat auch die Tätigkeiten der Gruppe und ihrer Untergruppen mit denen anderer Einrichtungen der Europäischen Union sowie internationaler Gremien. An den Arbeiten interessierte Vertreter der Kommission können an den Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen teilnehmen. Die Sitzungen der Sachverständigengruppe und der Untergruppen werden in der Regel in den Räumlichkeiten der Kommission abgehalten.

6 Alle einschlägigen Unterlagen, wie Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle und Beiträge der Teilnehmer, werden entweder im Register oder über einen Link vom Register auf eine spezielle Internetseite, der die Informationen zu entnehmen sind, veröffentlicht. Der Zugang zu speziellen Internetseiten erfordert weder eine Anmeldung als Nutzer noch unterliegt er anderen Beschränkungen. Ausnahmen von der Veröffentlichung sind vorzusehen, wenn durch die Verbreitung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates beeinträchtigt würde.

7 Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der für Sachverständigengruppen geltenden Standardgeschäftsordnung.

Article 7 Vertraulichkeit

1 Die Mitglieder der STECF-Gruppe sowie die externen Sachverständigen sind im Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der im Anhang der Beschlüsse (EU, Euratom) 2015/443 und (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Verstoßen sie gegen diese Verpflichtungen, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen treffen.

2 Die Beratungen der Gruppe sind vertraulich. In Abstimmung mit den Kommissionsdienststellen kann die Gruppe mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder beschließen, ihre Beratungen öffentlich abzuhalten.

Article 8 Kostenerstattung und Sondervergütungen

1 Die Mitglieder der STECF-Gruppe und die externen Sachverständigen haben entsprechend dem Anhang Anspruch auf Sondervergütungen für ihre vorbereitenden Arbeiten und/oder die Teilnahme an Aktivitäten der Gruppe und damit zusammenhängende auswärtige Sitzungen.

2 Die Reise- und Aufenthaltskosten, die Mitgliedern der Gruppe und externen Sachverständigen durch die Teilnahme an den Sitzungen der Gruppe oder der Untergruppen und der damit zusammenhängenden externen Sitzungen entstehen, werden von der Kommission nach den innerhalb der Kommission geltenden Bestimmungen erstattet.

3 Diese Kosten werden nach Maßgabe der Mittel erstattet, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens für die Mittelzuweisung zur Verfügung stehen.

Article 9 Übergangsbestimmungen

Die gemäß Artikel 4 des Beschlusses 2005/629/EG ernannten Mitglieder der STECF-Gruppe bleiben als Mitglieder des mit vorliegendem Beschluss eingesetzten Ausschusses im Amt, bis die neuen Mitglieder der Gruppe gemäß Artikel 4 des vorliegenden Beschlusses ernannt sind. Die Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses sind auch auf die gemäß dem Beschluss 2005/629/EG ernannten Mitglieder anwendbar.

Article 10 Aufhebung

Der Beschluss 2005/629/EG wird aufgehoben.

Relations

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