Beschluss (EU) 2016/285 der Kommission vom 6. November 2015 über die von der Französischen Republik durchgeführte staatliche Beihilfe SA.38545 2014/C (ex 2014/NN) zugunsten von Mory-Ducros SAS und MoryGlobal (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7523) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
1 Die aus dem MoryGlobal am 11. Februar 2014 gewährten Darlehen des Fonds de développement économique et social (FDES) resultierende staatliche Beihilfe, die die Französische Republik unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union MoryGlobal rechtswidrig gewährt hat, ist insoweit mit dem Binnenmarkt unvereinbar, als der angewandte Zinssatz unter dem in diesem Beschluss auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze berechneten Zinssatz von 10,53 % liegt.
2 Die staatlichen Beihilfen, die aus den mit dem Erlass vom 22. Januar 2014 zur Durchführung von Artikel R.5123 Code du travail und dem Vertrag über die verstärkten Begleitmaßnahmen zwischen der Französischen Republik und dem Insolvenzverwalter von Mory-Ducros SAS eingeführten verstärkten Begleitmaßnahmen resultieren und die die Französische Republik unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Mory-Ducros SAS rechtswidrig gewährt hat, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
3 Die staatlichen Beihilfen, die aus dem befristeten degressiven Lohnausgleich gemäß den Artikeln R.5123-9 bis R.5123-11 Code du travail und gemäß dem Erlass vom 26. Mai 2004 über Vereinbarungen zur Gewährung eines befristeten degressiven Lohnausgleichs resultieren und die die Französische Republik unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Mory-Ducros SAS rechtswidrig gewährt hat, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
Article 2
Die Sozialmaßnahmen, die die Französische Republik den entlassenen Beschäftigten von Mory-Ducros SAS im Rahmen des Vertrags zur beruflichen Absicherung gewährt hat, stellen keine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.
Article 3
1 Die Französische Republik fordert die in Artikel 1 genannten Beihilfen von MoryGlobal in dessen eigenem Namen und als wirtschaftlichem Nachfolger von Mory-Ducros SAS zurück.
2 Die Rückforderungsbeträge umfassen Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.
3 Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission anhand der Zinseszinsformel berechnet.
Article 4
1 Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
2 Die Französische Republik stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Article 5
1 Die Französische Republik übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der vom Empfänger zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an den Empfänger ergangen ist.
2 Die Französische Republik unterrichtet die Kommission über den Fortgang ihrer Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt die Französische Republik unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt die Französische Republik ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Empfänger bereits zurückgezahlt wurden.
Article 6
Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.
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