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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2016/287 der Kommission vom 15. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.26500 (2012/C) (ex 2011/NN, ex CP 227/2008), die Deutschland Flughafen Altenburg-Nobitz GmbH und Ryanair Ltd. gewährt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7369) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32016D0287
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2014-10-15
In force since
2016-03-04
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die staatliche Beihilfe, die Deutschland unter Verletzung von Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zwischen 2000 und 2011 zugunsten der Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH mittels einer Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen in den Jahren von 2000 bis 2011 rechtswidrig gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt vereinbar.

2 Die staatliche Beihilfe, die Deutschland unter Verletzung von Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zwischen 2000 und 2011 zugunsten der Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH mittels der Finanzierung von Betriebsverlusten in den Jahren von 2000 bis 2011 rechtswidrig gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt vereinbar.

3 Der am 3. März 2003 zwischen der Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH und Ryanair geschlossene Vertrag über Flughafendienstleistungen, verbunden mit dem am 7. April 2003 zwischen der Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH und Ryanair geschlossenen Vertrag über Marketingdienstleistungen und dem am 28. August 2008 zwischen der Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH und AMS geschlossenen Vertrag über Marketingdienstleistungen, stellt keine Beihilfe dar.

4 Die staatliche Beihilfe, die Deutschland unter Verletzung von Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mittels der Kombination aus dem am 3. März 2003 zwischen der Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH und Ryanair geschlossenen Vertrag über Flughafendienstleistungen und dem am 7. April 2003 zwischen der Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH und Ryanair geschlossenen Vertrag über Marketingdienstleistungen sowie dem am 25. Januar 2010 zwischen der Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH und AMS geschlossenen Vertrag über Marketingdienstleistungen rechtswidrig zugunsten von Ryanair bzw. AMS gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Article 2

1 Deutschland fordert die in Artikel 1 Absatz 4 genannte unvereinbare Beihilfe von den Begünstigten zurück.

2 In Anbetracht dessen, dass Ryanair und AMS für die Zwecke dieses Beschlusses eine einzige wirtschaftliche Einheit darstellen, haften sie gemeinsam für die Rückzahlung der von jeder von ihnen kraft der verbundenen Anwendung des Vertrags über Flughafendienstleistungen vom 3. März 2003, des Marketingvertrags vom 7. April 2003 sowie des Marketingvertrags vom 25. Januar 2010 erhaltenen staatlichen Beihilfe.

3 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe den Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.

4 Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.

5 Deutschland stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 1 Absatz 4 genannte Beihilfe ein.

Article 3

1 Die in Artikel 1 Absatz 4 genannte Beihilfe werden sofort und tatsächlich zurückgefordert.

2 Deutschland stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Article 4

1 Deutschland übermittelt binnen zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen) der von den Begünstigten erhaltenen Beihilfe; b) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von den Begünstigten gemäß Artikel 2 zurückzufordern ist; c) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; d) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an die Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist.

2 Deutschland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Deutschland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Deutschland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.

Article 5

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Relations

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