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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2016/288 der Kommission vom 27. März 2015 über die vom Vereinigten Königreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.34775 (13/C) (ex 12/NN) — Granulatabgabe (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2141) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32016D0288
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2015-03-27
In force since
2016-03-04
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die vom Vereinigten Königreich unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV eingeführte Beihilferegelung bezüglich der Befreiungen von der Granulatabgabe nach Paragraf 17 Absatz 4 Buchstabe a und Paragraf 17 Absatz 3 Buchstabe f Ziffer i des Finance Act von 2001 in der durch den Finance Act von 2002 und den Finance Act von 2007 geänderten Fassung a) für Material, das vollständig oder hauptsächlich aus Schiefer besteht, der eigens zur gewerblichen Verwertung als Granulat abgebaut wird, einschließlich Schiefer, der als Nebenprodukt beim frischen Abbau sonstiger abgabepflichtiger Materialien anfällt, und b) für Granulate, die vollständig aus dem Abraum eines Prozesses bestehen, durch den eigens zur gewerblichen Verwertung als Granulat abgebauter Schiefer von anderem Felsgestein getrennt wird, oder für Granulate, die mit diesem anderen Felsgestein gewonnen werden, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

2 Die Abgabebefreiungen, Ausschlüsse und Ermäßigungen nach Maßgabe folgender Bestimmungen des Finance Act von 2001 in der durch den Finance Act von 2002 und den Finance Act von 2007 geänderten Fassung Paragraf 17 Absatz 3 Buchstabe e, Paragraf 17 Absatz 3 Buchstabe f Ziffern i und ii (mit Ausnahme der in diesem Beschluss in Artikel 1 Absatz 1 genannten Materialien), Paragraf 17 Absatz 4 Buchstabe a (mit Ausnahme der in diesem Beschluss in Artikel 1 Absatz 1 genannten Materialien), Paragraf 17 Absatz 4 Buchstabe c Ziffern i und ii, Paragraf 17 Absatz 4 Buchstabe f (in Bezug auf Ton), Paragraf 18 Absatz 2 Buchstabe b und Paragraf 30 Absatz 1 Buchstabe b (in Bezug auf einen befreiten Prozess im Sinne des Paragrafen 18 Absatz 2 Buchstabe b) stellen keine staatlichen Beihilfen dar.

Article 2

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hebt die Beihilferegelung bezüglich der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Materialien auf.

Article 3

Einzelbeihilfen, die nach der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beihilferegelung gewährt wurden, stellen keine Beihilfe dar, wenn sie die wesentlichen Voraussetzungen der nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 angenommenen Verordnung erfüllen, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen galt.

Article 4

Einzelbeihilfen, die nach der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beihilferegelung oder einer sonstigen genehmigten Beihilferegelung gewährt wurden, sind mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie die Voraussetzungen der nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 angenommenen und zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen geltenden Verordnung erfüllen.

Article 5

1 Das Vereinigte Königreich fordert die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beihilferegelung gewährt wurden, von den Begünstigten zurück.

2 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen den Empfängern zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.

3 Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission anhand der Zinseszinsformel berechnet.

Article 6

1 Die Beihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Regelung gewährt wurden, werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.

2 Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Article 7

1 Das Vereinigte Königreich übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) eine Liste sämtlicher Unternehmen, die vom 1. April 2002 bis zum Zeitpunkt der Vorlage der Liste das in Artikel 1 Absatz 1 genannte Material erzeugt haben; b) für jedes der in Buchstabe a genannten Unternehmen: i) die Gesamtmenge des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Materials, das seit dem 1. April 2002 gewerblich verwertet wurde, ii) den Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der von jedem Empfänger zurückzufordern ist; c) eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; d) Unterlagen, die belegen, dass Rückzahlungsanordnungen an die Empfänger ergangen sind.

2 Das Vereinigte Königreich zieht alle verfügbaren Informationsquellen einschließlich öffentlicher Informationen und vertraulicher Steuerdaten zur Erstellung der Liste der Schieferhersteller und der Gesamtmenge des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Materials heran, das von diesen Herstellern seit dem 1. April 2002 gewerblich verwertet wurde; zu diesen Informationsquellen zählen Steuerunterlagen, Umsatzzahlen und sonstige im Besitz der betreffenden Unternehmen befindliche Unterlagen, Steuerbelege einschließlich Ertragssteuerdaten, das Unternehmensregister, die Liegenschaftskataster, statistische Daten, Baugenehmigungen, Daten der lokalen Behörden und der County Councils, u. a. Meldedaten von Her Majesty's Revenues and Customs für die Zwecke der Granulatabgabe vor und nach dem 1. April 2014, Daten der Mineral Planning Authorities, der Annual Minerals Raised Inquiry, der Datenbank BritPits und des British Geological Survey, des UK Minerals Yearbook und des Cornish Building Stone and Slate Guide 2007.

3 Das Vereinigte Königreich unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der Beihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Regelung gewährt wurden, abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt das Vereinigte Königreich unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt das Vereinigte Königreich ausführliche Angaben zu den Beihilfebeträgen und den Zinsen, die von den Empfängern bereits zurückgezahlt wurden.

Article 8

Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Relations

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