Beschluss (EU) 2016/290 der Kommission vom 16. Dezember 2015 über die durch den Verband der deutschen Milchwirtschaft e.V. durchgeführten Beihilfemaßnahmen in Zusammenhang mit dem Milch- und Fettgesetz SA.35484 (2013/C) (ex SA 35484 (2012/NN)) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 9052)
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Article 1
Die finanzielle Unterstützung, die Deutschland durch den Verband der Milchwirtschaft e.V. zugunsten von Wissenschaftlern gewährt hat, stellt keine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Die finanzielle Unterstützung, die Deutschland durch den Verband der Milchwirtschaft e.V. in Zusammenhang mit an der Fachhochschule Hannover gehaltenen Vorlesungen gewährt hat, stellt keine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Die finanziellen Unterstützungen, die Deutschland im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Verbandes der Milchwirtschaft e.V. als Vermittler allgemeiner Information und mit der Beraterstellung des Verbandes der Milchwirtschaft e.V. gegenüber staatlichen Stellen und hinsichtlich Normung und Standardisierung gewährt hat, stellen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar.
Article 2
Die Beihilfen, die Deutschland im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Verbandes der Milchwirtschaft e.V. als Vermittler allgemeiner Information im Zeitraum zwischen dem 28. November 2001 und dem 31. Dezember 2006 rechtswidrig in Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt hat, sind vereinbar mit dem Binnenmarkt.
Article 3
Die Beihilfen, die Deutschland im Zusammenhang mit der Beraterstellung des Verbandes der Milchwirtschaft e.V. gegenüber staatlichen Stellen und hinsichtlich Normung und Standardisierung rechtswidrig in Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt hat, sind unvereinbar mit dem Binnenmarkt. Die Beihilfen, die Deutschland im Zusammenhang mit der Stellung des Verbandes der Milchwirtschaft e.V. als Vermittler allgemeiner Information im Zeitraum ab 1. Januar 2007 rechtswidrig in Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt hat, sind unvereinbar mit dem Binnenmarkt.
Article 4
1 Deutschland fordert die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 3 genannten Beihilferegelung gewährt wurden, von den Begünstigten zurück.
2 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfen den Begünstigten zur Verfügung standen, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.
3 Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.
4 Deutschland stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle aufgrund der in Artikel 3 genannten Beihilferegelung ausstehenden Zahlungen ein.
Article 5
1 Die Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 3 genannten Regelung gewährt wurden, werden sofort und tatsächlich zurückgefordert.
2 Deutschland stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach ihrer Notifikation umgesetzt wird.
Article 6
1 Deutschland übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Notifikation dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Liste der Begünstigten, die aufgrund der in Artikel 3 genannten Regelung Beihilfen erhalten haben, sowie Gesamtbetrag der Beihilfen, die jeder von ihnen aufgrund dieser Regelung erhalten hat; b) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von jedem Begünstigten zurückzufordern ist; c) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; d) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an die Begünstigten Rückzahlungsanordnungen ergangen sind.
2 Deutschland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 3 genannten Regelung gewährt wurden, abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Deutschland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Deutschland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.
Article 7
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Deutschland wird aufgefordert, den Begünstigten unverzüglich eine Kopie dieses Beschlusses zuzuleiten.
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