Delegierter Beschluss (EU) 2016/309 der Kommission vom 26. November 2015 über die Gleichwertigkeit des in Bermuda geltenden Aufsichtssystems für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit dem in der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten System, und zur Änderung des Delegierten Beschlusses (EU) 2015/2290 der Kommission
Text
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Article 1
Das in Bermuda geltende Solvabilitätssystem für die Rückversicherungstätigkeiten von Unternehmen mit Sitz in Bermuda wird als den Anforderungen gemäß Titel I der Richtlinie 2009/138/EG gleichwertig betrachtet, mit Ausnahme der Vorschriften für firmeneigene Versicherungsunternehmen und Special Purpose Insurers.
Article 2
Das in Bermuda geltende Aufsichtssystem für die Versicherungstätigkeiten von Unternehmen mit Sitz in Bermuda wird als den Anforderungen gemäß Titel I Kapitel VI der Richtlinie 2009/138/EG gleichwertig betrachtet, mit Ausnahme der Vorschriften für firmeneigene Versicherungsunternehmen und Special Purpose Insurers.
Article 3
Das in Bermuda geltende Aufsichtssystem für die Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in einer Gruppe wird als den Anforderungen gemäß Titel III der Richtlinie 2009/138/EG gleichwertig betrachtet, mit Ausnahme der Vorschriften für firmeneigene Versicherungsunternehmen und Special Purpose Insurers.
Article 1
Die Solvabilitätssysteme in Australien, Brasilien, Kanada, Mexiko und den Vereinigten Staaten, die auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in diesen Ländern anwendbar sind, werden als dem in Titel I Kapitel VI der Richtlinie 2009/138/EG beschriebenen System vorläufig gleichwertig betrachtet.“
Article 5
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.
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