Delegierter Beschluss (EU) 2016/310 der Kommission vom 26. November 2015 über die Gleichwertigkeit des japanischen Solvabilitätssystems für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit dem in der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten System
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Das in Japan für die Rückversicherungstätigkeiten von Unternehmen mit Sitz in Japan geltende und durch das Gesetz über das Versicherungsgeschäft regulierte Solvabilitätssystem wird als vorübergehend gleichwertig mit dem in Titel I der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten System betrachtet. Die in Absatz 1 genannte vorübergehende Gleichwertigkeit endet am 31. Dezember 2020.
Article 2
Das in Japan für die Versicherungstätigkeiten von Unternehmen mit Sitz in Japan geltende und durch das Gesetz über das Versicherungsgeschäft regulierte Solvabilitätssystem wird als vorläufig gleichwertig mit dem in Titel I Kapitel VI der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten System betrachtet. Die in Absatz 1 genannte vorläufige Gleichwertigkeit wird ab dem 1. Januar 2016 für die Dauer von zehn Jahren anerkannt.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions