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Beschluss (EU) 2016/357 des Rates vom 15. Januar 2016 über den im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt im Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien im Hinblick auf die Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Rahmen von Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 als Beobachter an den Arbeiten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten einschließlich Bestimmungen über die Mitwirkung an den von der Agentur eingeleiteten Initiativen, über finanzielle Beiträge und Personal

CELEX
32016D0357
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2016-01-15
In force since
2016-04-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article Artikel

Der Standpunkt, den die Europäische Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat EU–ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien im Hinblick auf die Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien als Beobachter an den Arbeiten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten zu vertreten hat, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Stabilitäts- und Assoziationsrats EU-ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Article 1

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien beteiligt sich in ihrer Eigenschaft als Bewerberland als Beobachter an der durch die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 errichteten Agentur der Europäischen Union für Grundrechte.

Article 2

1 Die Agentur kann sich im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 mit Grundrechtsfragen in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in dem Maße befassen, wie dies für die schrittweise Anpassung des Landes an das Unionsrecht erforderlich ist.

2 Zu diesem Zweck kann die Agentur in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien die in den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 genannten Aufgaben wahrnehmen.

Article 3

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien leistet einen finanziellen Beitrag zu den in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 genannten Tätigkeiten der Agentur, der sich gemäß dem Anhang zu diesem Beschluss bemisst.

Article 4

1 Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien überträgt die Funktion des Beobachters bzw. dessen Stellvertreters Personen, die den Anforderungen in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 genügen. Diese nehmen gleichberechtigt mit den von den Mitgliedstaaten benannten Mitgliedern und deren Stellvertretern an den Arbeiten des Verwaltungsrats teil, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

2 Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien bestellt gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 einen Beamten zum nationalen Verbindungsbeamten.

3 Binnen vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses teilt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien der Kommission die Namen, Qualifikationen und Kontaktadressen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen mit.

Article 5

Die an die Agentur übermittelten oder von ihr stammenden Informationen können veröffentlicht und der Allgemeinheit unter der Voraussetzung zugänglich gemacht werden, dass vertrauliche Daten in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien denselben Schutz genießen wie in der Union.

Article 6

Die Agentur besitzt in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien dieselbe Rechtsstellung, wie sie juristischen Personen nach dem Recht der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zusteht.

Article 7

Um der Agentur und ihrem Personal die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, gewährt ihnen die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien die Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe der Artikel 1 bis 4, 5, 6, 10 bis 13, 15, 17 und 18 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist.

Article 8

Die Beteiligten treffen alle Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art, die erforderlich sind, um ihren Verpflichtungen aus diesem Beschluss nachzukommen, und notifizieren sie dem Stabilitäts- und Assoziationsrat.

Article 9

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Annahme in Kraft.

Relations

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