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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/377 der Kommission vom 15. März 2016 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der Vereinigten Staaten von Amerika für von der Commodity Futures Trading Commission (Aufsichtsbehörde für den Warenterminhandel) zugelassene und beaufsichtigte zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

CELEX
32016D0377
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2016-03-15
In force since
2016-04-05
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Für die Zwecke des Artikels 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Rechts- und Aufsichtsmechanismen der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) für zentrale Gegenparteien, die Clearingdienste für Derivate anbieten (im Folgenden „DCOs“) — bestehend aus Artikel 5b des Warenbörsengesetzes („Commodity Exchange Act“) und Teil 39 Abschnitte A, B und C der CFTC-Verordnungen mit Ausnahme der Verordnungen Nr. 39.35 und 39.39 — als gleichwertig mit den Anforderungen des Titels IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 angesehen, sofern die internen Vorschriften und Verfahren der von den Behörden der USA als systemrelevant eingestuften DCOs („systemically important derivatives clearing organisations“, im Folgenden „SIDCOs“) und der von der CFTC zugelassenen und beaufsichtigten DCOs, die sich freiwillig zur Einhaltung der Bestimmungen von Teil 39 Abschnitt C der CFTC-Verordnungen verpflichten („opt-in derivatives clearing organisations“, im Folgenden „Opt-in-DCOs“), die in den Absätzen 2 und 3 genannten Elemente enthalten.

2 Die spezifischen Bestimmungen der internen Vorschriften und Verfahren der in Absatz 1 genannten SIDCOs und Opt-in-DCOs müssen mit Blick auf den in der CFTC-Verordnung 39.13 dargelegten Grundsatz spezifische Risikomanagementmaßnahmen enthalten, die gewährleisten, dass Einschüsse auf der Grundlage der folgenden Parameter berechnet und erhoben werden: a) Im Fall der Eigenhandelspositionen von Clearingmitgliedern bei Derivatekontrakten, die auf geregelten Märkten oder eigenen Kontraktmärkten („designated contract markets“) gemäß Artikel 5 des Warenbörsengesetzes, 7 U.S.C. § 7, ausgeführt werden, eine auf Nettobasis berechnete Liquidierungsfrist von zwei Tagen; b) im Fall aller Derivatekontrakte Maßnahmen zur Eindämmung prozyklischer Effekte, die mindestens einer der folgenden Optionen entsprechen: i) Maßnahmen zur Anwendung eines Einschusspuffers in Höhe von mindestens 25 % der berechneten Einschüsse, den die zentrale Gegenpartei in Phasen, in denen die berechneten Einschussforderungen signifikant steigen, zeitweise ausschöpfen kann; ii) Maßnahmen zur Zuweisung einer Gewichtung von mindestens 25 % für Beobachtungen unter Stressbedingungen im Lookback-Zeitraum; iii) Maßnahmen zur Gewährleistung, dass die Einschussforderungen nicht geringer ausfallen als die anhand der geschätzten Volatilität über einen Lookback-Zeitraum von 10 Jahren berechneten Anforderungen.

3 Die spezifischen Bestimmungen der internen Vorschriften und Verfahren der in Absatz 1 genannten SIDCOs und Opt-in-DCOs müssen mit Blick auf den in den CFTC-Verordnungen 39.11 und 39.33 festgelegten Grundsatz spezifische Maßnahmen in Bezug auf Finanzmittel enthalten, die gewährleisten, dass die SIDCO bzw. die Opt-in-DCO ausreichende vorfinanzierte Finanzmittel hält, um zumindest einen Ausfall der beiden Clearingmitglieder, denen gegenüber die größten Risikopositionen bestehen, unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen und unter Berücksichtigung der zusätzlichen Risiken für diese DCO infolge der gleichzeitigen Insolvenz von Unternehmen in der Gruppe der ausfallenden Clearingmitglieder zu überstehen.

Article 2

1 Derivatekontrakte im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 umfassen nicht auf Agrarrohstoffen basierende Derivatekontrakte, die alle folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) Sie beruhen auf einem Agrarerzeugnis unter Bezugnahme auf Einstufungen, Preise, Gewichte, Maße oder Umrechnungsfaktoren für Agrarrohstoffe und deren Erzeugnisse, wie vom US-Landwirtschaftsministerium („United States Department Of Agriculture“) veröffentlicht, und werden auf einem eigenen US-Kontraktemarkt gemäß Artikel 5 des Warenbörsengesetzes, 7 U.S.C. 7, gehandelt, oder sie beruhen auf einem Agrarerzeugnis aus Zucker, Sojaöl, Sojabohnenmehl, Kakao, Kaffee oder Schnittholz und werden auf einem eigenen US-Kontraktemarkt gemäß Artikel 5 des Warenbörsengesetzes, 7 U.S.C. 7, gehandelt. b) Sie beruhen auf einem Agrarerzeugnis, das Grundlage eines Agrarrohstoff-Derivatekontrakts ist, der zum Clearing durch eine in den USA ansässige DCO angeboten wird. c) Falls für das zugrunde liegende Agrarerzeugnis mehrere Produktionsstätten angegeben sind, liegt keine davon in der Union. d) Sie erfüllen eine der folgenden Bedingungen: i) Sie werden physisch abgewickelt und, es sei denn, sie basieren auf einem Agrarerzeugnis aus Kaffee, sämtliche Lieferorte befinden sich außerhalb der Union; ii) sie werden bar abgewickelt und, es sei denn, sie basieren auf einem Agrarerzeugnis aus Kaffee oder Zucker, der Abwicklungsbetrag basiert nicht auf Preisen für ein zugrunde liegendes Agrarerzeugnis, für das zumindest ein Lieferort innerhalb der Union besteht. Die Bedingung gemäß Absatz 1 Buchstabe b gilt bei einem Agrarrohstoff-Derivatekontrakt als nicht erfüllt, wenn die Mehrzahl der betreffenden Kontrakte von der in den USA ansässigen DCO für Gegenparteien mit Sitz in der Union gecleart wird und diese Kontrakte auch zum Clearing durch eine in der Union zugelassene zentrale Gegenpartei angeboten werden.

2 Artikel 1 Absatz 3 gilt nicht für SIDCOs oder Opt-in-DCOs, die Clearingdienste ausschließlich für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Derivatekontrakte erbringen.

Article 3

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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