Beschluss (EU) 2016/449 der Kommission vom 28. Juli 2015 über die staatliche Beihilfe SA. 38544 2014/C (ex 2014/N) (die Frankreich zugunsten von Kem One durchzuführen plant) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 5169) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die Beihilfen, die Frankreich zugunsten von Kem One SAS (im Folgenden „Kem One“) in Form i) eines Darlehens des Fonds für wirtschaftliche und soziale Entwicklung (FDES), ii) eines Zuschusses und rückzahlbarer Vorschüsse sowie iii) eines eventuellen Erlasses von Steuern und Sozialbeiträgen durchzuführen plant, sind unter den Bedingungen gemäß Artikel 2 mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Article 2
1 Frankreich trägt dafür Sorge, dass die Nennkapazität zur Herstellung von Chlor ([600-700] kt/a) und Natronlauge ([600-700] kt/a ausgenommen Eigenverbrauch) von Kem One an den Standorten Fos-sur-Mer und Lavéra über einen Zeitraum von […] ab Annahme dieses Beschlusses unverändert bleibt.
2 Frankreich trägt dafür Sorge, dass der Marktanteil von Kem One auf dem S-PVC-Markt in Nordwesteuropa (Deutschland, Belgien, Dänemark, Frankreich, Irland, Luxemburg, Norwegen, Niederlande, Großbritannien und Schweden zusammen) über einen Zeitraum von […] ab Annahme dieses Beschlusses [10-20] % nicht übersteigt.
3 Frankreich trägt dafür Sorge, dass Kem One und jede natürliche oder juristische Person, die derzeit eine Kontrolle über Kem One ausübt oder eine solche Kontrolle in den kommenden […] nach Annahme dieses Beschlusses ausüben wird, auf den Erwerb von Beteiligungen an oder Vermögenswerten von Unternehmen auf den Produktmärkten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), auf denen Kem One präsent ist, über einen Zeitraum von […] ab Annahme dieses Beschlusses zu verzichten. Das in diesem Absatz vorgesehene Verbot findet keine Anwendung auf Erwerbungen, a) die zur Wiederherstellung der Rentabilität von Kem One erforderlich sind und b) die keine Umgehung der Pflicht zur Begrenzung der Auswirkungen der Beihilfe auf das absolut notwendige Mindestmaß darstellen, um die Ziele des Umstrukturierungsplans von Kem One zu erfüllen. Die Absicht, einen in diesem Absatz erwähnten Erwerb zu tätigen, und die Anhaltspunkte, die der Kommission eine Aussage dahingehend gestatten, ob die unter den Buchstaben a und b vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, werden der Kommission binnen angemessenere Frist mitgeteilt. Der Erwerb darf nicht stattfinden, solange die Kommission nicht zu der Beurteilung gelangt ist, dass diese Bedingungen erfüllt sind.
Article 3
Frankreich übermittelt der Kommission Halbjahresberichte mit folgenden Angaben: a) ordnungsgemäße Umsetzung des Umstrukturierungsplans mit einer Einschätzung bezüglich der Verfolgung des Ziels der Wiederherstellung der Rentabilität von Kem One, b) alle zweckdienlichen Informationen zur Erfüllung der in Artikel 2 ausgewiesenen Bedingungen, insbesondere zur Entwicklung des Marktanteils von Kem One auf dem in Absatz 2 dieses Artikels benannten Markt, c) Statusbericht zur Wettbewerbssituation auf dem PVC-Markt und den prozesstechnisch vor- und nachgelagerten Produktmärkten im EWR, insbesondere zu den Marktanteilen und Kapazitäten der Wirtschaftsteilnehmer, zu den Veränderungen in der Marktstruktur, zur Preisentwicklung und zu jedem sonstigen Anhaltspunkt, der für das ordnungsgemäße Verständnis der Kommission von Nutzen ist. Diese Berichte werden, beginnend mit der Annahme dieses Beschlusses, […] lang übermittelt. Der erste Bericht muss der Kommission dabei sechs Monate nach Annahme dieses Beschlusses zugehen.
Article 4
Frankreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um dem Beschluss nachzukommen.
Article 5
Der Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.
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