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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2016/455 des Rates vom 22. März 2016 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Europäischen Union über die Elemente des Entwurfs eines internationalen rechtsverbindlichen Instruments im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen betreffend die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt

CELEX
32016D0455
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2016-03-22
In force since
2016-03-23
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union in Bezug auf die Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen und zu denen die Union Vorschriften erlassen hat, im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen in Sitzungen des mit der Resolution 69/292 der VN-Generalversammlung eingerichteten VN-Vorbereitungsausschusses über die Elemente des Entwurfs eines internationalen rechtsverbindlichen Instruments betreffend die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt zu verhandeln.

Article 2

Die Kommission führt die Verhandlungen im Namen der Union, soweit sie Angelegenheiten betreffen, die in die Zuständigkeit der Union fallen und zu denen die Union Vorschriften erlassen hat, gemäß den Verhandlungsrichtlinien im Addendum zu diesem Beschlusses. Die Verhandlungsrichtlinien können nicht so verstanden werden, dass sie die jeweiligen Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten in irgendeiner Weise berühren.

Article 3

Die Kommission führt die Verhandlungen im Benehmen mit einem Sonderausschuss, der hiermit eingesetzt wird. Der Sonderausschuss ist die Arbeitsgruppe „Seerecht“ (COMAR)

Article 4

Soweit der Gegenstand der Verhandlungen in die Zuständigkeit sowohl der Union als auch ihrer Mitgliedstaaten fällt, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten während der Verhandlungen eng zusammenarbeiten, damit die Union und ihre Mitgliedstaaten auf internationaler Ebene geschlossen auftreten.

Article 5

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

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