Beschluss (EU) 2016/633 der Kommission vom 23. Juli 2014 über die von Frankreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.33961 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten der Industrie- und Handelskammer von Nîmes-Uzès-Le Vigan, zugunsten von Veolia Transport Aéroport de Nîmes, zugunsten von Ryanair Limited und zugunsten von Airport Marketing Services Limited (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5078) (Nur der französische Text ist verbindlich)Text von Bedeutung für den EWR
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Article 1
1 Die folgenden Maßnahmen, die staatliche Beihilfen enthalten, die Frankreich unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zugunsten von Ryanair rechtswidrig gewährt hat, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar: a) das Geschäft zur Änderung des Vertrags vom 11. April 2000 zwischen der Industrie- und Handelskammer von Nîmes-Uzès-Le Vigan und Ryanair, das mit den Briefwechseln zwischen der Industrie- und Handelskammer von Nîmes-Uzès-Le Vigan und Ryanair vom 28. November 2001, vom 11., 18., 21. und 24. Dezember 2001 und vom 2., 5. und 15. Februar 2002 begründet wurde; b) das Geschäft zur Änderung des Vertrags vom 11. April 2000 zwischen der Industrie- und Handelskammer von Nîmes-Uzès-Le Vigan und Ryanair, das mit den Briefwechseln zwischen der Industrie- und Handelskammer von Nîmes-Uzès-Le Vigan und Ryanair vom 10. und 16. März 2004 begründet wurde.
2 Die folgenden Maßnahmen, die staatliche Beihilfen enthalten, die Frankreich unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zugunsten von Ryanair und Airport Marketing Services gemeinsam rechtswidrig gewährt hat, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar: a) der Vertrag über Flughafendienstleistungen vom 10. Oktober 2005 zwischen der Industrie- und Handelskammer von Nîmes-Uzès-Le Vigan und Ryanair und der am selben Tag geschlossene Vertrag über Marketingdienstleistungen zwischen der Industrie- und Handelskammer von Nîmes-Uzès-Le Vigan und Airport Marketing Services; b) der Vertrag über Flughafendienstleistungen vom 2. Januar 2007 zwischen Veolia Transport Aéroport de Nîmes und Ryanair und der am selben Tag geschlossene Vertrag über Marketingdienstleistungen zwischen Veolia Transport Aéroport de Nîmes und Airport Marketing Services; c) die Zusatzvereinbarung vom 1. August 2007 zum Vertrag über Marketingdienstleistungen vom 2. Januar 2007 zwischen Veolia Transport Aéroport de Nîmes und Airport Marketing Services; d) der Vertrag über Flughafendienstleistungen vom 1. November 2007 zwischen Veolia Transport Aéroport de Nîmes und Ryanair und der am selben Tag geschlossene Vertrag über Marketingdienstleistungen zwischen Veolia Transport Aéroport de Nîmes und Airport Marketing Services; e) der Vertrag über Flughafendienstleistungen vom 27. August 2008 zwischen Veolia Transport Aéroport de Nîmes und Ryanair und der am selben Tag geschlossene Vertrag über Marketingdienstleistungen zwischen Veolia Transport Aéroport de Nîmes und Airport Marketing Services; f) die Zusatzvereinbarung vom 25. August 2009 zum Vertrag über Flughafendienstleistungen vom 27. August 2008 zwischen Veolia Transport Aéroport de Nîmes und Ryanair und die Zusatzvereinbarung vom 25. August 2009 zum Vertrag über Marketingdienstleistungen vom 27. August 2008 zwischen Veolia Transport Aéroport de Nîmes und Airport Marketing Services; g) die Zusatzvereinbarung vom 18. August 2010 zum Vertrag über Marketingdienstleistungen vom 27. August 2008 zwischen Veolia Transport Aéroport de Nîmes und Airport Marketing Services; h) die Zusatzvereinbarung vom 30. November 2010 zum Vertrag über Marketingdienstleistungen vom 27. August 2008 zwischen Veolia Transport Aéroport de Nîmes und Airport Marketing Services.
Article 2
1 Der Vertrag vom 11. April 2000 zwischen Ryanair und der Industrie- und Handelskammer von Nîmes-Uzès-Le Vigan stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.
2 Die Zusatzvereinbarung vom 30. Januar 2006 zum Vertrag über Marketingdienstleistungen vom 10. Oktober 2005 zwischen der Industrie- und Handelskammer von Nîmes-Uzès-Le Vigan und Airport Marketing Services stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.
3 Die Zusatzvereinbarung vom 17. Oktober 2006 zum Vertrag über Marketingdienstleistungen vom 10. Oktober 2005 zwischen der Industrie- und Handelskammer von Nîmes-Uzès-Le Vigan und Airport Marketing Services stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.
Article 3
1 Die rückzahlbaren Vorschüsse, die die Hauptsparte der Industrie- und Handelskammer von Nîmes-Uzès-Le Vigan ihrer Flughafensparte in der Zeit von 2002 bis 2006 gewährt hat, sind staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Diese staatlichen Beihilfen wurden von Frankreich unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig gewährt.
2 Die punktuellen Betriebszuschüsse, die verschiedene Gebietskörperschaften und die Hauptsparte der Industrie- und Handelskammer von Nîmes-Uzès-Le Vigan der Flughafensparte der Industrie- und Handelskammer von Nîmes-Uzès-Le Vigan in der Zeit von 2005 bis 2006 gewährt haben, sind staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Diese staatlichen Beihilfen wurden von Frankreich unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig gewährt.
3 Der pauschale Beitrag, der mit dem Konzessionsvertrag zur Übertragung öffentlicher Aufgaben vom 8. Dezember 2006 zwischen dem Syndicat mixte pour l’aménagement et le développement de l’aéroport de Nîmes-Alès-Camargue-Cévennes und Veolia Transport zugunsten von Veolia Transport Aéroport de Nîmes eingerichtet und mit den Zusatzvereinbarungen 1 und 3 zu diesem Vertrag erhöht wurde, stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Diese staatliche Beihilfe wurde von Frankreich unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig gewährt.
4 Der spezifische öffentliche Beitrag, der mit der Zusatzvereinbarung 4 zu dem in Absatz 3 genannten Konzessionsvertrag zugunsten von Veolia Transport Aéroport de Nîmes eingerichtet wurde, stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Diese staatliche Beihilfe wurde von Frankreich unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig gewährt.
5 Die Zusatzvereinbarung 2 zu dem in Absatz 3 genannten Konzessionsvertrag ist keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
6 Die Ausrüstungszuschüsse, die mit Zusatzvereinbarung 4 zu dem in Absatz 3 genannten Konzessionsvertrag eingerichtet wurden, sind keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
7 Die Zuschüsse, die der Industrie- und Handelskammer von Nîmes-Uzès-Le Vigan und Veolia Transport Aéroport de Nîmes in Anwendung des französischen Systems zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben auf nationalen Flughäfen gewährt wurden, sind keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
8 Die in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels genannten Beihilfen sind nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Article 4
1 Frankreich fordert die in Artikel 1 genannten Beihilfen von den Empfängern zurück. Ryanair und Airport Marketing Services haften gesamtschuldnerisch für die Rückzahlung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Beihilfen.
2 Die Rückforderungsbeträge umfassen Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen den Empfängern zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.
3 Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet.
4 Frankreich stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 1 genannte Beihilfe ein.
Article 5
1 Die in Artikel 1 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
2 Frankreich stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Article 6
1 Frankreich übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Beihilfebeträge, die in Anwendung von Artikel 4 zurückzufordern sind; b) Berechnung der Rückforderungszinsen; c) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; d) Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an die Empfänger ergangen ist.
2 Frankreich unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Frankreich unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Frankreich ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Empfängern bereits zurückgezahlt wurden.
Article 7
Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.
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