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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2016/644 der Kommission vom 16. Januar 2015 in der Sache SA 31855 (11/C, ex N 503/10) über die geplante staatliche Beihilfe Zyperns für die Umstrukturierung der Schlachthauszentrale von Kofinos (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 58)

CELEX
32016D0644
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2015-01-16
In force since
2016-04-23
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die staatliche Beihilfe, die Zypern der Schlachthauszentrale von Kofinos („CSK“) zu gewähren beabsichtigt, ist nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. Daher darf diese Beihilfe nicht gewährt werden.

Article 2

Zypern unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses über die Maßnahmen, die es ergriffen hat, um Artikel 1 nachzukommen.

Article 3

Die mit dem Beschluss der Kommission vom 6. Mai 2010 genehmigte Rettungsbeihilfe in Höhe von 1,6 Mio. EUR sowie die Beihilfen in Bezug auf die staatliche Duldung von Verspätungen bei der Bezahlung von geschuldeten Beträgen, in Verbindung mit dem Personaltransfer zu Gemeindeverwaltungen und in Bezug auf das Darlehen von 512850 EUR stellen staatliche Beihilfen dar, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.

Article 4

1 Zypern fordert die in Artikel 3 genannten Beihilfen vom Begünstigten, CSK, zurück.

2 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen dem Begünstigten zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.

3 Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission und nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.

4 Zypern stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 3 genannten Beihilfen ein.

Article 5

1 Die in Artikel 3 genannten Beihilfen werden sofort und tatsächlich zurückgefordert.

2 Zypern stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Article 6

1 Zypern übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist.

2 Zypern unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 3 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Zypern unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Zypern ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.

Article 7

Dieser Beschluss ist an die Republik Zypern gerichtet.

Relations

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