Durchführungsbeschluss (EU) 2016/687 der Kommission vom 28. April 2016 zur Harmonisierung des Frequenzbands 694-790 MHz für terrestrische Systeme, die drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, und für eine flexible nationale Nutzung in der Union (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2268) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Mit diesem Beschluss werden die technischen Bedingungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung des Frequenzbands 694-790 MHz (im Folgenden das „700-MHz-Band“) in der Union für terrestrische Systeme, die drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen können, harmonisiert. Ferner soll dieser Beschluss eine flexible nationale Nutzung zur Deckung eines besonderen nationalen Bedarfs in Übereinstimmung mit den frequenzpolitischen Schwerpunkten des Mehrjahresprogramms für die Funkfrequenzpolitik (RSPP) erleichtern. Die mit diesem Beschluss harmonisierten Bedingungen für das Frequenzband 790-791 MHz lassen den Beschluss 2010/267/EU unberührt.
Article 2
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „drahtlose Audio-PMSE-Ausrüstungen“ sind Funkanlagen zur Übertragung analoger oder digitaler Audiosignale zwischen einer begrenzten Anzahl von Sende- und Empfangsgeräten, wie Funkmikrofonen, In-Ear-Monitoring-Systemen oder Audio-Links, die vor allem für die Herstellung von Rundfunkprogrammen oder bei privaten oder öffentlichen gesellschaftlichen oder kulturellen Veranstaltungen eingesetzt werden; 2. „Funkkommunikation für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (PPDR)“ sind Funkanwendungen, die zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit, Gefahrenabwehr und Verteidigung von nationalen Behörden oder entsprechenden Betreibern gemäß den nationalen Erfordernissen bezüglich der öffentlichen Sicherheit und Gefahrenabwehr sowie in Notsituationen genutzt werden; 3. „Maschine-Maschine-Funkkommunikation (M2M)“ sind Funkverbindungen zur Weitergabe von Informationen zwischen physischen oder virtuellen Einheiten, die ein komplexes Ökosystem bilden, das auch das Internet der Dinge (IoT) einschließt; solche Funkverbindungen können über elektronische Kommunikationsdienste (z. B. mit zellularer Mobilfunktechnik) oder über andere Dienste auf der Grundlage einer genehmigungspflichtigen oder genehmigungsfreien Frequenznutzung hergestellt werden.
Article 3
1 Wenn Mitgliedstaaten das 700-MHz-Band für andere Nutzungen als Rundfunknetze mit hoher Sendeleistung zuweisen und bereitstellen, müssen sie a) die Frequenzbänder 703-733 MHz und 758-788 MHz auf nicht ausschließlicher Grundlage für terrestrische Systeme, die drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen können, in Übereinstimmung mit den Parametern in den Abschnitten A.1, B und C des Anhangs zuweisen und bereitstellen; b) vorbehaltlich nationaler Entscheidungen und Auswahl, die anderen, nicht in Absatz 1 Buchstabe a genannten Teile des 700-MHz-Bands für eine Nutzung in Übereinstimmung mit den Parametern in den Abschnitten A.2 bis A.5 des Anhangs zuweisen und bereitstellen.
2 Die Mitgliedstaaten fördern die Koexistenz der verschiedenen Nutzungsarten, die in Absatz 1 genannt sind.
Article 4
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Systeme einen angemessenen Schutz bestehender Systeme im benachbarten Frequenzband 470-694 MHz gewährleisten, vor allem digitaler terrestrischer Fernsehübertragungsdienste und drahtloser Audio-PMSE-Ausrüstungen entsprechend deren jeweiligen regulatorischen Status.
Article 5
Die Mitgliedstaaten fördern grenzübergreifende Koordinierungsvereinbarungen, um unter Berücksichtigung bestehender Regulierungsverfahren und Rechte sowie einschlägiger internationaler Vereinbarungen den Betrieb der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und gegebenenfalls der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b genannten Systeme zu ermöglichen.
Article 6
Die Mitgliedstaaten beobachten die Nutzung des 700-MHz-Bands und berichten der Kommission auf Anfrage oder auf eigene Initiative über ihre Erkenntnisse, um gegebenenfalls eine rechtzeitige Überprüfung dieses Beschlusses zu ermöglichen.
Article 7
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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