Beschluss (EU) 2016/807 des Rates vom 15. März 2016 über den im Namen der Europäischen Union auf der 40. Tagung des Ausschusses zur Erleichterung der Formalitäten, der 69. Tagung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt und der 96. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) im Hinblick auf die Annahme der Änderungen des Übereinkommens zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs, von MARPOL-Anlage IV, der SOLAS-Regeln II-2/13 und II-2/18, des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme und des Codes für das erweiterte Prüfungsprogramm von 2011 zu vertretenden Standpunkt
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Article 1
Der auf der 40. Tagung des IMO-Ausschusses zur Erleichterung der Formalitäten im Namen der Union zu vertretende Standpunkt ist die Zustimmung zur Annahme der Änderungen des Übereinkommens zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs gemäß IMO-Dokument FAL 40/3.
Article 2
Der auf der 69. Tagung des IMO-Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt im Namen der Union zu vertretende Standpunkt ist die Zustimmung zur Annahme der Änderungen der Regeln 1 und 11 der MARPOL-Anlage IV gemäß Anhang des IMO-Dokuments MEPC 69/3/3.
Article 3
Der auf der 96. Tagung des IMO-Schiffssicherheitsausschusses im Namen der Union zu vertretende Standpunkt ist die Zustimmung zur Annahme der Änderungen der SOLAS-Regel II-2/13 gemäß Anhang 14 des IMO-Dokuments MSC 95/22/add.2, der SOLAS-Regel II-2/18 gemäß Anhang 2 des IMO-Dokuments SSE 2/20, des Kapitels 8 des FSS-Codes gemäß Anhang 18 Nummer 1 des IMO-Dokuments 95/22/add.2, des Kapitels 17 des FSS-Codes gemäß Anhang 18 Nummer 2 des IMO-Dokuments 95/22/add.2, des ESP-Codes von 2011 gemäß Anhang 15 des IMO-Dokuments 95/22/add.2.
Article 4
1 Der in den Artikeln 1, 2 und 3 festgelegte, im Namen der Union zu vertretende Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten zum Ausdruck gebracht, die Mitglieder der IMO sind und im Interesse der Union gemeinsam handeln.
2 Geringfügige Veränderungen an den in den Artikeln 1, 2 und 3 genannten Standpunkten können ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Article 5
Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, ihre Zustimmung zu erklären, im Interesse der Union durch die in den Artikeln 1, 2 und 3 genannten Änderungen, soweit diese in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, gebunden zu sein.
Article 6
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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