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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2016/837 des Rates vom 21. April 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2014-2021, des Abkommens zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2014-2021, des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen und des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island

CELEX
32016D0837
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2016-04-21
In force since
2016-04-21
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Unterzeichnung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2014-2021, des Abkommens zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2014-2021, des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen und des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island wird im Namen der Union vorbehaltlich des Abschlusses des Übereinkommens, des Abkommens und der Zusatzprotokolle genehmigt. Der Wortlaut des Übereinkommens, des Abkommens und der Zusatzprotokolle ist diesem Beschluss beigefügt.

Article 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Peron(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Übereinkommen, das Abkommen und die Zusatzprotokolle im Namen der Union zu unterzeichnen.

Article 3

Das Übereinkommen zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus 2014-2021 und das Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2014-2021 werden gemäß Artikel 3 des Übereinkommens bzw. Artikel 11 Absatz 3 des Abkommens ab dem ersten Tag des ersten Monats nach Hinterlegung der letzten entsprechenden Notifikation vorläufig angewandt, bis die für ihren Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen wird gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Protokolls ab dem ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten entsprechenden Notifikation bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt. Das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island wird gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Protokolls ab dem ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten entsprechenden Notifikation vorläufig angewandt.

Article 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Relations

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