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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1010 der Kommission vom 21. Juni 2016 über die Angemessenheit der zuständigen Stellen bestimmter Drittländer und Gebiete gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 3727) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32016D1010
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2016-06-21
In force since
2016-06-22
End of validity
2019-07-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die folgenden zuständigen Stellen von Drittländern oder Gebieten erfüllen Anforderungen, die für die Zwecke der Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten und von Inspektions- und Untersuchungsberichten im Sinne des Artikels 47 Absatz 1 der genannten Richtlinie gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/43/EG als angemessen angesehen werden: 1. Comissão de Valores Mobiliários, Brasilien; 2. Dubai Financial Service Authority, Dubai International Financial Centre; 3. Registrar of Companies, Guernsey; 4. Finance Professions Supervisory Centre, Indonesien; 5. Financial Supervision Commission, Insel Man; 6. Jersey Financial Services Commission; 7. Audit Oversight Board, Malaysia; 8. Independent Regulatory Board for Auditors, Südafrika; 9. Financial Services Commission, Südkorea, und Financial Supervisory Service, Südkorea; 10. Financial Supervisory Commission, Taiwan; 11. Securities and Exchange Commission, Thailand.

Article 2

Befinden sich Arbeitspapiere oder andere Dokumente im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften ausschließlich im Besitz eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft, der bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat registriert ist als in dem Mitgliedstaat, in dem der Abschlussprüfer der Gruppe registriert ist und dessen zuständige Stelle eine Anfrage von einer in Artikel 1 genannten Stelle erhalten hat, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Papiere oder Dokumente der zuständigen Stelle des betreffenden Drittlands oder Gebiets nur dann weitergeleitet werden, wenn die zuständige Stelle des ersten Mitgliedstaats ausdrücklich in die Weitergabe eingewilligt hat.

Article 3

Für die in Artikel 1 Nummern 4 und 8 genannten zuständigen Stellen gilt dieser Beschluss bis zum 31. Juli 2019.

Article 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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