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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2016/1031 der Kommission vom 6. November 2015 über die von Estland durchgeführten Maßnahmen SA.35956 (13/C) (ex 13/NN) (ex 12/N) zugunsten von AS Estonian Air und über die von Estland geplanten Maßnahmen SA.36868 (14/C) (ex 13/N), zugunsten von AS Estonian Air (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7470) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32016D1031
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2015-11-06
In force since
2016-06-30
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Finanzierung von AS Estonian Air mit der Kapitalzuführung in Höhe von 2,48 Mio. EUR durch Estland im Februar 2009 stellt keine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.

2 Die Veräußerung der Bodenabfertigungssparte von AS Estonian Air für einen Betrag von 2,4 Mio. EUR im Juni 2009 an den Flughafen Tallinn stellt keine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.

Article 2

1 Die staatliche Beihilfe in Höhe von 17,9 Mio. EUR, die Estland AS Estonian Air am 10. November 2010 rechtswidrig und unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

2 Die staatliche Beihilfe in Höhe von 30 Mio. EUR, die Estland AS Estonian Air am 20. Dezember 2011 und am 6. März 2012 rechtswidrig und unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

3 Die staatliche Rettungsbeihilfe in Höhe von 37 Mio. EUR, die Estland AS Estonian Air zwischen 2012 und 2014 rechtswidrig und unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Article 3

1 Estland fordert die in Artikel 2 genannten Beihilfen vom Begünstigten zurück.

2 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.

3 Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet.

Article 4

1 Die in Artikel 2 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.

2 Estland stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Article 5

1 Die staatliche Beihilfe in Höhe von 40,7 Mio. EUR, die Estland AS Estonian Air zu gewähren beabsichtigt, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

2 Diese Beihilfe darf daher nicht durchgeführt werden.

Article 6

1 Estland übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: (a) Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der vom Empfänger zurückzufordern ist; (b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; (c) Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an den Empfänger ergangen ist.

2 Estland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Estland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Estland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Empfängern bereits zurückgezahlt wurden.

Article 7

Dieser Beschluss ist an die Republik Estland gerichtet.

Relations

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