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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2016/1098 des Rates vom 4. Juli 2016 über den im Namen der Europäischen Union im AKP-EU-Botschafterausschuss zur Überarbeitung von Anhang III des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu vertretenden Standpunkt

CELEX
32016D1098
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2016-07-04
In force since
2016-07-04
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im AKP-EU-Botschafterausschuss zur Überarbeitung von Anhang III des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des AKP-EU-Botschafterausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

2 Geringfügige technische Änderungen am Entwurf des Beschlusses können von den Vertretern der Union im AKP-EU-Botschafterausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Article 2

Nach seiner Annahme wird der Beschluss des AKP-EU-Botschafterausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Article 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article 1

Um der Einstellung der Tätigkeiten des ZUE, die am 31. Dezember 2016 erfolgt, Rechnung zu tragen, wird Anhang III des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens wie folgt geändert: 1. Die Überschrift des Anhangs III erhält folgende Fassung: „Institutionelle Unterstützung“ 2. Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Die Vertragsparteien unterstützen den institutionellen Mechanismus für die Förderung der Landwirtschaft und der ländlichen Entwicklung. In diesem Zusammenhang trägt die Zusammenarbeit dazu bei, die Rolle des Zentrums für landwirtschaftliche und ländliche Entwicklung (TZL) bei der Entwicklung der institutionellen Kapazitäten und vor allem des Informationsmanagements in den AKP-Staaten zu verstärken und zu intensivieren, um den Zugang zu Technologie zu erleichtern, mit der die Produktivität der Landwirtschaft, die Vermarktung, die Ernährungssicherheit und die ländliche Entwicklung verbessert werden können.“ 3. Artikel 2 wird gestrichen. 4. Artikel 3 wird als Artikel 2 umnummeriert.

Article 2

1 Vor Ende der Schließungsphase, d. h. dem 31. Dezember 2016, bestellt die Europäische Kommission einen Verwalter, um sicherzustellen, dass die passive Phase ab dem 1. Januar 2017 für einen Zeitraum von vier Jahren oder aber solange durchgeführt wird, bis das ZUE sämtliche Forderungen beglichen und sein gesamtes Vermögen verwertet hat, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt.

2 Der Verwalter ist für die Durchführung der passiven Phase zuständig. Der Verwalter legt dem AKP-EU-Botschafterausschuss jährliche Berichte über die Fortschritte bei der Durchführung der passiven Phase vor.

Article 3

1 Die ZUE-Satzung, die ZUE-Haushaltsordnung und das ZUE-Personalstatut bleiben bis zum Ende der Schließungsphase in Kraft. Dieser Beschluss bildet den neuen Rechtsrahmen für das ZUE ab 1. Januar 2017.

2 Ab 1. Januar 2017 wird die in Artikel 1 der ZUE-Satzung festgelegte Rechtspersönlichkeit des ZUE ausschließlich für die Zwecke der Abwicklung des ZUE beibehalten.

3 Während der passiven Phase bleibt der mit den Artikeln 9 und 10 der ZUE-Satzung eingerichtete Verwaltungsrat des ZUE bestehen, bis der AKP-EU-Botschafterausschuss einen Beschluss über den Entlastungsvorschlag nach Artikel 4 des Beschlusses Nr. 4/2014 fasst. Ab der passiven Phase beschränken sich die Aufgaben des Verwaltungsrats des ZUE auf die Genehmigung des Schließungsberichts, die Genehmigung der Kontenabschlüsse im Zusammenhang mit der Schließungsphase und die Übermittlung eines Entlastungsvorschlags an den AKP-EU-Botschafterausschuss zur Beschlussfassung. Ab dem 1. Januar 2017 hält der ZUE-Verwaltungsrat nicht mehr als ein Treffen pro Jahr ab. Dessen ungeachtet kann er Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen. Sofern der AKP-EU-Botschafterausschuss nichts anderes beschließt, gilt die Entlastung drei Monate nach dem Zeitpunkt der Übermittlung des Entlastungsvorschlags, oder aber zum 31. Dezember 2017 als gebilligt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt.

4 Die Kosten im Zusammenhang mit der passiven Phase werden aus dem 11. Europäischen Entwicklungsfonds finanziert.

5 Für die Geltendmachung von Ansprüchen des ZUE gegenüber Dritten und von Dritten gegenüber dem ZUE gilt eine Frist von drei Jahren ab dem 1. Januar 2017.

Article 4

Der Auftrag der Gemeinsamen AKP-EU-Arbeitsgruppe über die Schließung des ZUE, die mit der gemeinsamen Erklärung des AKP-EU-Ministerrats vom 19./20. Juni 2014 eingesetzt wurde, endet mit dem Beschluss des AKP-EU-Botschafterausschusses über den Entlastungsvorschlag nach Artikel 4 des Beschlusses Nr. 4/2014.

Article 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft, mit Ausnahme des Artikels 1, der am 1. Januar 2017 in Kraft tritt.

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