Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2016/1171 des Rates vom 12. Juli 2016 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

CELEX
32016D1171
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2016-07-12
In force since
2016-07-12
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu den vorgeschlagenen Änderungen des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf den Entwürfen für Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, die dem vorliegenden Beschluss beigefügt sind.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31ed (Beschluss 2010/C-326/07 der Kommission) Folgendes eingefügt: „31f. 32010 R 1092: Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten nehmen an der Arbeit des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) teil. b) Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘, ‚zuständige Behörden‘ und ‚Aufsichtsbehörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten und ihre zuständigen Behörden beziehungsweise Aufsichtsbehörden. Dies gilt nicht für Artikel 5 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c. c) In Artikel 6 Absatz 2 wird Folgendes angefügt: ‚c) die Präsidenten der nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten beziehungsweise — im Falle Liechtensteins — ein hochrangiger Vertreter des Finanzministeriums; d) ein Mitglied des Kollegiums der EFTA-Überwachungsbehörde, wenn dies für deren Tätigkeitsbereich von Relevanz ist. Die Mitglieder des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht gemäß den Buchstaben c und d nehmen dann nicht an der Arbeit des Verwaltungsrats teil, wenn die Situation einzelner Finanzinstitute oder Mitgliedstaaten der EU zur Sprache gebracht werden könnte.‘ d) In Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: ‚i) je ein Vertreter der nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten beziehungsweise — im Falles Liechtensteins — des Finanzministeriums. Diese Vertreter nehmen dann nicht an der Arbeit des Beratenden Fachausschusses teil, wenn dabei die Situation einzelner Finanzinstitute oder Mitgliedstaaten zur Sprache gebracht werden könnte.‘ e) In Artikel 15 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Die EFTA-Überwachungsbehörde, die nationalen Zentralbanken, die nationalen Aufsichtsbehörden und die nationalen Statistikbehörden der EFTA-Staaten arbeiten eng mit dem ESRB zusammen und stellen ihm alle zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß dem EWR-Abkommen erforderlichen Informationen zu Verfügung.‘ f) In Artikel 16 Absatz 3 werden nach den Wörtern ‚der Kommission‘ die Wörter ‚und, sofern ein EFTA-Staat oder eine oder mehrere seiner Aufsichtsbehörden zu den Adressaten zählen, dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten‘ und nach dem Wort ‚EAS‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. g) In Artikel 17 Absätze 1 und 2 und in Artikel 18 Absatz 1 werden nach dem Wort ‚Rat‘ die Wörter ‚und, sofern ein EFTA-Staat oder eine oder mehrere seiner Aufsichtsbehörden zu den Adressaten zählen, dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten‘ eingefügt. h) Artikel 17 Absatz 3 gilt nicht für Beschlüsse betreffend an einen oder mehrere EFTA-Staaten gerichtete Empfehlungen. i) In Artikel 18 Absatz 4 werden nach dem Wort ‚ESA‘ die Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde und der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten‘ eingefügt.“

Article 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Article 3

Dieser Beschluss tritt am … oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist .

Article 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Article 1

‚(4 Sollte die zuständige Behörde das EWR-Abkommen innerhalb eines Monats nach Eingang der Empfehlung der Behörde nicht einhalten, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde eine förmliche Stellungnahme abgeben, in der die zuständige Behörde aufgefordert wird, die zur Einhaltung des EWR-Abkommens erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die förmliche Stellungnahme der EFTA-Überwachungsbehörde trägt der Empfehlung der Behörde Rechnung. Die EFTA-Überwachungsbehörde gibt diese förmliche Stellungnahme spätestens drei Monate nach der Abgabe der Empfehlung ab. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann diese Frist um einen Monat verlängern. Förmliche Stellungnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe angenommen. Die zuständigen Behörden übermitteln der Behörde und der EFTA-Überwachungsbehörde alle erforderlichen Informationen.

5 Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörde und die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 4 genannten förmlichen Stellungnahme über die Schritte, die sie unternommen hat oder zu unternehmen beabsichtigt, um dieser förmlichen Stellungnahme nachzukommen.‘

‚(8 Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht jährlich Informationen darüber, welche zuständigen Behörden und welche Finanzinstitute in den EFTA-Staaten den in den Absätzen 4 und 6 genannten förmlichen Stellungnahmen oder Beschlüssen nicht nachgekommen sind.‘

‚(6 Wird in einem Fall nach Artikel 19 Absatz 3 — gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 20 —, der eine Meinungsverschiedenheit betrifft, an der auch die zuständigen Behörden eines oder mehrerer EFTA-Staaten beteiligt sind, ein Beschluss im Einklang mit diesem Artikel aufgehoben oder zum Erlöschen gebracht, so wird jeder parallel gefasste Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde in dem betreffenden Fall ebenfalls ausgesetzt oder zum Erlöschen gebracht. Sollte die Behörde in einem solchen Fall ihren Beschluss ändern oder aufheben, so arbeitet sie unverzüglich einen Entwurf für die EFTA-Überwachungsbehörde aus.‘

‚(5 Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die die bürgerlichen Ehrenrechte uneingeschränkt besitzen, vom Exekutivdirektor der Behörde auf Vertragsbasis eingestellt werden. Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 85 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten betrachtet die Behörde im Hinblick auf das eigene Personal die Sprachen nach Artikel 129 Absatz 1 des EWR-Abkommens als Sprachen der Union nach Artikel 55 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union.‘

‚(4 Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt für die Zwecke der Anwendung der Verordnung für die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten im Hinblick auf die Dokumente, die von der Behörde erstellt werden.‘“

Article 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1022/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Article 3

Die Vertragsparteien überprüfen den mit diesem Beschluss und den Beschlüssen Nr. …/… [ESRB], Nr. …/… [EIOPA] und Nr.…/… [ESMA] spätestens bis Ende des Jahres [fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses] geschaffenen Rahmen, um zu gewährleisten, dass er weiterhin die wirksame und einheitliche Anwendung der gemeinsamen Vorschriften und die wirksame und einheitliche Aufsicht im gesamten EWR gewährleistet.

Article 4

Dieser Beschluss tritt am … [Tag nach seiner Annahme] oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist .

Article 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Article 1

‚(4 Sollte die zuständige Behörde das EWR-Abkommen innerhalb eines Monats nach Eingang der Empfehlung der Behörde nicht einhalten, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde eine förmliche Stellungnahme abgeben, in der die zuständige Behörde aufgefordert wird, die zur Einhaltung des EWR-Abkommens erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die förmliche Stellungnahme der EFTA-Überwachungsbehörde trägt der Empfehlung der Behörde Rechnung. Die EFTA-Überwachungsbehörde gibt diese förmliche Stellungnahme spätestens drei Monate nach der Abgabe der Empfehlung ab. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann diese Frist um einen Monat verlängern. Förmliche Stellungnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe angenommen. Die zuständigen Behörden übermitteln der Behörde und der EFTA-Überwachungsbehörde alle erforderlichen Informationen.

5 Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörde und die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 4 genannten förmlichen Stellungnahme über die Schritte, die sie unternommen hat oder zu unternehmen beabsichtigt, um dieser förmlichen Stellungnahme nachzukommen.‘

‚(8 Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht jährlich Informationen darüber, welche zuständigen Behörden und Finanzinstitute in den EFTA-Staaten den in den Absätzen 4 und 6 genannten förmlichen Stellungnahmen oder Beschlüssen nicht nachgekommen sind.‘

‚(6 Wird in einem Fall nach Artikel 19 Absatz 3 — gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 20 —, der eine Meinungsverschiedenheit betrifft, an der auch die zuständigen Behörden eines oder mehrerer EFTA-Staaten beteiligt sind, ein Beschluss im Einklang mit diesem Artikel aufgehoben oder zum Erlöschen gebracht, so wird jeder parallel gefasste Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde in dem betreffenden Fall ebenfalls ausgesetzt oder zum Erlöschen gebracht. Sollte die Behörde in einem solchen Fall ihren Beschluss ändern oder aufheben, so arbeitet sie unverzüglich einen Entwurf für die EFTA-Überwachungsbehörde aus.‘

‚(5 Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die die bürgerlichen Ehrenrechte uneingeschränkt besitzen, vom Exekutivdirektor der Behörde auf Vertragsbasis eingestellt werden. Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 85 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten betrachtet die Behörde im Hinblick auf das eigene Personal die Sprachen nach Artikel 129 Absatz 1 des EWR-Abkommens als Sprachen der Union nach Artikel 55 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union.‘

‚(4 Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt für die Zwecke der Anwendung der Verordnung für die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten im Hinblick auf die Dokumente, die von der Behörde erstellt werden‘.“

Article 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht werden wird, ist verbindlich.

Article 3

Die Vertragsparteien überprüfen den mit diesem Beschluss und den Beschlüssen Nr. …/… [ESRB], Nr.…/… [EBA] und Nr.…/… [ESMA] spätestens bis Ende des Jahres [fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses] geschaffenen Rahmen, um zu gewährleisten, dass er weiterhin die wirksame und einheitliche Anwendung der gemeinsamen Vorschriften und die wirksame und einheitliche Aufsicht im gesamten EWR gewährleistet.

Article 4

Dieser Beschluss tritt am … oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist .

Article 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Article 1

‚(4 Sollte die zuständige Behörde das EWR-Abkommen innerhalb eines Monats nach Eingang der Empfehlung der Behörde nicht einhalten, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde eine förmliche Stellungnahme abgeben, in der die zuständige Behörde aufgefordert wird, die zur Einhaltung des EWR-Abkommens erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die förmliche Stellungnahme der EFTA-Überwachungsbehörde trägt der Empfehlung der Behörde Rechnung. Die EFTA-Überwachungsbehörde gibt diese förmliche Stellungnahme spätestens drei Monate nach der Abgabe der Empfehlung ab. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann diese Frist um einen Monat verlängern. Förmliche Stellungnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe angenommen. Die zuständigen Behörden übermitteln der Behörde und der EFTA-Überwachungsbehörde alle erforderlichen Informationen.

5 Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörde und die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 4 genannten förmlichen Stellungnahme über die Schritte, die sie unternommen hat oder zu unternehmen beabsichtigt, um dieser förmlichen Stellungnahme nachzukommen.‘

‚(8 Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht jährlich Informationen darüber, welche zuständigen Behörden und Finanzmarktteilnehmer in den EFTA-Staaten den in den Absätzen 4 und 6 genannten förmlichen Stellungnahmen oder Beschlüssen nicht nachgekommen sind.‘

‚(6 Wird in einem Fall nach Artikel 19 Absatz 3 — gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 20 —, der eine Meinungsverschiedenheit betrifft, an der auch die zuständigen Behörden eines oder mehrerer EFTA-Staaten beteiligt sind, ein Beschluss im Einklang mit diesem Artikel aufgehoben oder zum Erlöschen gebracht, so wird jeder parallel gefasste Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde in dem betreffenden Fall ebenfalls ausgesetzt oder zum Erlöschen gebracht. Sollte die Behörde in einem solchen Fall ihren Beschluss ändern oder aufheben, so arbeitet sie unverzüglich einen Entwurf für die EFTA-Überwachungsbehörde aus.‘

‚(5 Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die die bürgerlichen Ehrenrechte uneingeschränkt besitzen, vom Exekutivdirektor der Behörde auf Vertragsbasis eingestellt werden. Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 85 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten betrachtet die Behörde im Hinblick auf das eigene Personal die Sprachen nach Artikel 129 Absatz 1 des EWR-Abkommens als Sprachen der Union nach Artikel 55 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union.‘

‚(4 Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt für die Zwecke der Anwendung der Verordnung für die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten im Hinblick auf die Dokumente, die von der Behörde erstellt werden‘.“

Article 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht werden wird, ist verbindlich.

Article 3

Die Vertragsparteien überprüfen den mit diesem Beschluss und den Beschlüssen Nr. …/… [ESRB], Nr.…/… [EBA] und Nr.…/… [EIOPA] spätestens bis Ende des Jahres [fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses] geschaffenen Rahmen, um zu gewährleisten, dass er weiterhin die wirksame und einheitliche Anwendung der gemeinsamen Vorschriften und die wirksame und einheitliche Aufsicht im gesamten EWR gewährleistet.

Article 4

Dieser Beschluss tritt am … oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist .

Article 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Article 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31bac (Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission) Folgendes eingefügt: „31bb. 32011 L 0061: Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Richtlinie auch die EFTA-Staaten beziehungsweise ihre zuständigen Behörden. b) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, werden die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die EFTA-Überwachungsbehörde für die Zwecke der Richtlinie zusammenarbeiten, Informationen austauschen und einander konsultieren, insbesondere vor Ergreifen etwaiger Maßnahmen. c) In der Richtlinie enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen diese Rechtsakte in das Abkommen übernommen wurden. d) In den Fälle gemäß Nummer 31i dieses Anhangs gelten Verweise auf die Befugnisse der ESMA nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates in dieser Richtlinie für die EFTA-Staaten als Verweise auf die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde. e) Für die EFTA-Staaten erhält Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe an folgende Fassung: ‚„Verbriefungszweckgesellschaften“ sind Gesellschaften, deren einziger Zweck darin besteht, eine oder mehrere Verbriefungen im Sinne nachstehender Begriffsbestimmungen und weitere zur Erfüllung dieses Zwecks geeignete Tätigkeiten durchzuführen. Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet „Verbriefung“ eine Transaktion oder ein System, wodurch ein Rechtssubjekt, das von dem Originator oder Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen getrennt ist und zum Zweck der Verbriefung geschaffen wird oder diesem Zweck bereits dient, Finanzierungsinstrumente an Investoren ausgibt und einer oder mehrere der folgenden Vorgänge stattfinden: a) eine Sicherheit oder ein Sicherheitenpool wird durch Übergang der an diesen Sicherheiten bestehenden Rechte oder wirtschaftlichen Ansprüche vom Originator oder durch Unterbeteiligung auf ein Rechtssubjekt übertragen, das von dem Originator getrennt ist und zum Zweck der Transaktion oder des Systems geschaffen wird oder diesem Zweck bereits dient; b) das Kreditrisiko einer Sicherheit oder eines Sicherheitenpools wird durch Verwendung von Kreditderivaten, Garantien oder ähnlichen Mechanismen ganz oder teilweise auf Investoren in Finanzierungsinstrumente von einem Rechtssubjekt übertragen, das von dem Originator getrennt ist und zum Zweck der Transaktion oder des Systems geschaffen wird oder diesem Zweck bereits dient; c) ein Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen überträgt Versicherungsrisiken auf ein Rechtssubjekt, das zum Zweck der Transaktion oder des Systems geschaffen wird oder diesem Zweck bereits dient, wobei das Rechtssubjekt seine Belastung mit diesen Risiken in vollem Umfang durch die Ausgabe von Finanzierungsinstrumenten finanziert und die Tilgungsansprüche der Investoren in diese Finanzierungsinstrumente gegenüber den Rückversicherungsverbindlichkeiten des Rechtssubjekts nachrangig sind. Die ausgegebenen Finanzierungsinstrumente stellen keine Zahlungsverpflichtungen des Originators, des Versicherungsunternehmens oder des Rückversicherungsunternehmens dar.‘ f) In Artikel 7 Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Die ESMA nimmt in das in Unterabsatz 2 genannte öffentliche Zentralregister unter den gleichen Bedingungen Informationen über AIFM, die von den zuständigen Behörden eines EFTA-Staates gemäß dieser Richtlinie zugelassen werden, über AIF, die im EWR von solchen AIFM verwaltet und/oder vertrieben werden, sowie über die für jeden IFM zuständige Behörde auf.‘ g) In Artikel 9 Absatz 6 wird das Wort ‚Unionsrecht‘ durch das Wort ‚EWR-Abkommen‘ ersetzt; in Artikel 21 Absatz 6 Buchstabe b, Absatz 7 und Absatz 17 Buchstabe b werden die Wörter ‚den Rechtsvorschriften der Union‘ durch die Wörter ‚dem EWR-Abkommen‘ ersetzt. h) In Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚21. Juli 2011‘ durch die Wörter ‚dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr.…/… vom … [dieses Beschlusses]‘ ersetzt. i) Artikel 43 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 werden die Wörter ‚Rechtsakte der Union‘ durch die Wörter ‚gemäß dem EWR-Abkommen anwendbarer Rechtsakte‘ ersetzt. ii) In Absatz 2 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚bis zum 22. Juli 2014‘ durch die Wörter ‚innerhalb von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr.…/… vom … [dieses Beschlusses]‘ ersetzt. j) Artikel 47 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 Unterabsatz 2 und in den Absätzen 2, 8 und 10 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) In Absatz 3 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch richtige Form der Wörter ‚, oder die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. iii) Für die EFTA-Staaten wird das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. iv) In Absatz 7 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚In Fällen, die die EFTA-Staaten betreffen, konsultiert die ESMA vor der Ausarbeitung eines Entwurfs im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf einen Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde nach Absatz 4 gegebenenfalls den ESRB und andere zuständige Behörden. Sie leitet die eingegangenen Stellungnahmen an die EFTA-Überwachungsbehörde weiter.‘ k) Artikel 50 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch richtige Form der Wörter ‚, oder die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) In Absatz 4 Unterabsatz 1 werden nach dem Wort ‚einander‘ die Wörter ‚der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. l) In Absatz 61 werden für die EFTA-Staaten die Angaben ‚22. Juli 2013‘ und ‚22. Juli 2017‘ jeweils durch die Angabe ‚Tag 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [dieses Beschlusses]‘ ersetzt. 31bba. 32013 R 0231: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1). Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen: a) Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, schließen die Bezugnahmen auf die Mitgliedstaaten und zuständigen Behörden der ‚EU‘ oder ‚Union‘ neben ihrer Bedeutung in der Delegierten Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise ihre zuständigen Behörden ein. b) In Artikel 15 werden die Wörter ‚dem Unions- oder dem nationalen Recht‘ durch die Wörter ‚dem EWR-Abkommen‘ ersetzt; in den Artikeln 84 und 86 werden die Wörter ‚die Rechtsvorschriften der Union‘ durch die Wörter ‚das EWR-Abkommen‘ ersetzt; in Artikel 99 wird das Wort ‚Unionsrecht‘ durch die Wörter ‚dem EWR-Abkommen‘ ersetzt. c) In Artikel 55 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚dem 1. Januar 2011‘ durch die Wörter ‚dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr.…/… vom … [dieses Beschlusses]‘ und die Wörter ‚dem 31. Dezember 2014‘ durch die Wörter ‚zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr.…/… vom … [dieses Beschlusses]‘ ersetzt. d) In Artikel 114 Absatz 3 werden die Wörter ‚Rechtsvorschriften der Union‘ durch die Wörter ‚nach dem EWR-Abkommen anzuwendenden Rechtsvorschriften‘ ersetzt. 31bbb. 32013 R 0447: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 447/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Festlegung des Verfahrens für AIFM, die beschließen, sich der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu unterwerfen (ABl. L 132 vom 16.5.2013, S. 1). 31bbc. 32013 R 0448: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 448/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Festlegung eines Verfahrens für die Bestimmung des Referenzmitgliedstaats eines Nicht-EU-AIFM gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 132 vom 16.5.2013, S. 3). Die Durchführungsverordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Durchführungsverordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise ihre zuständigen Behörden. 31bbd. 32014 R 0694: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 694/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Arten von Verwaltern alternativer Investmentfonds (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 18). 31bbe. 32015 R 0514: Delegierte Verordnung (EU) 2015/514 der Kommission vom 18. Dezember 2014 über die nach Artikel 67 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates von den zuständigen Behörden an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu übermittelnden Informationen (ABl. L 82 vom 27.3.2015, S. 5). Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Delegierten Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise ihre zuständigen Behörden.“

Article 2

Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: (1) Unter den Nummern 30 (Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 31eb (Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) und 31i (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt: „, geändert durch: 32011 L 0061: Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1)“ (2) Unter Nummer 31d (Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt: „— 32011 L 0061: Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1)“

Article 3

Der Wortlaut der Richtlinie 2011/61/EU und der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 231/2013, (EU) Nr. 694/2014 und (EU) 2015/514 sowie der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 447/2013 und (EU) Nr. 448/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Article 4

Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen , oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [zur Aufnahme der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Article 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Article 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 29e (Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission) Folgendes eingefügt: „29f. 32012 R 0236: Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise ihre zuständigen Behörden. b) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, werden die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die EFTA-Überwachungsbehörde für die Zwecke der Verordnung zusammenarbeiten, Informationen austauschen und einander konsultieren, insbesondere vor Ergreifen etwaiger Maßnahmen. c) In Artikel 23 Absatz 4 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. d) Artikel 28 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 Unterabsatz 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle der EFTA-Staaten, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) In Absatz 1 Unterabsatz 2, in den Absätzen 2, 3, 5, 6, 8, 10 und 11 sowie in Absatz 7 Buchstabe b wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. iii) In Absatz 3 werden die Wörter ‚ohne die in Artikel 27 vorgesehene Stellungnahme abzugeben.‘ durch die Wörter ‚ohne dass die ESMA die in Artikel 27 vorgesehene Gutachten abgibt.‘ ersetzt. iv) In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚In Fällen, die die EFTA-Staaten betreffen, konsultiert die ESMA vor der Ausarbeitung eines Entwurfs im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf einen Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde nach Absatz 1 den ESRB und gegebenenfalls andere zuständige Behörden. Sie leitet die eingegangenen Stellungnahmen an die EFTA-Überwachungsbehörde weiter.‘ v) In Absatz 7 werden die Wörter ‚jeden Beschluss‘ durch die Wörter ‚jeden ihrer Beschlüsse‘ ersetzt. vi) In Absatz 7 werden nach den Wörtern ‚Absatz 1‘ die Wörter ‚. Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht auf ihrer Website eine Bekanntmachung über jeden ihrer Beschlüsse zur Verhängung oder Verlängerung einer Maßnahme nach Absatz 1. Ein Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde wird auf der Website der ESMA veröffentlicht‘ vii) In Absatz 9 werden nach den Wörter ‚Website der ESMA‘ die Wörter ‚oder, soweit es sich um Maßnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde handelt, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. e) In Artikel 31 werden nach dem Wort ‚Behörden‘ die Wörter ‚, des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten‘ eingefügt. f) In Artikel 32 werden für die EFTA-Staaten nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚, und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. g) In Artikel 36 werden für die EFTA-Staaten nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. h) In Artikel 37 Absatz 3 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. i) Artikel 46 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst: i) Absatz 1 gilt nicht. ii) In Absatz 2 werden die Wörter ‚25. März 2012‘ durch die Wörter ‚dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr.…/… vom … [dieses Beschlusses]‘ ersetzt. 29fa. 32012 R 0826: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 826/2012 der Kommission vom 29. Juni 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Melde- und Offenlegungspflichten in Bezug auf Netto-Leerverkaufspositionen, die Einzelheiten der in Bezug auf Netto-Leerverkaufspositionen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu übermittelnden Informationen und die Methode zur Berechnung des Umsatzes zwecks Ermittlung der unter die Ausnahmeregelung fallenden Aktien (ABl. L 251 vom 18.9.2012, S. 1). 29fb. 32012 R 0827: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 827/2012 der Kommission vom 29. Juni 2012 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf die Verfahren für die Offenlegung von Nettopositionen in Aktien gegenüber der Öffentlichkeit, das Format, in dem der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde Informationen zu Netto-Leerverkaufspositionen zu übermitteln sind, die Arten von Vereinbarungen, Zusagen und Maßnahmen, die angemessen gewährleisten, dass Aktien oder öffentliche Schuldtitel für die Abwicklung des Geschäfts verfügbar sind, und die Daten, zu denen die Ermittlung des Haupthandelsplatzes einer Aktie erfolgt, sowie den Zeitraum, auf den sich die betreffende Berechnung bezieht, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 251 vom 18.9.2012, S. 11). 29fc. 32012 R 0918: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 918/2012 der Kommission vom 5. Juli 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, die Berechnung von Netto-Leerverkaufspositionen, gedeckte Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel, Meldeschwellen, Liquiditätsschwellen für die vorübergehende Aufhebung von Beschränkungen, signifikante Wertminderungen bei Finanzinstrumenten und ungünstige Ereignisse (ABl. L 274 vom 9.10.2012, S. 1), geändert durch 32015 R 0097: Delegierte Verordnung (EU) 2015/97 der Kommission vom 17. Oktober 2014 (ABl. L 16 vom 23.1.2015, S. 22). 29fd. 32012 R 0919: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 919/2012 der Kommission vom 5. Juli 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Methode zur Berechnung der Wertminderung bei liquiden Aktien und anderen Finanzinstrumenten (ABl. L 274 vom 9.10.2012, S. 16)“

Article 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 236/2012, der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 826/2012, (EU) Nr. 918/2012, (EU) Nr. 919/2012 und (EU) 2015/97 sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 827/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Article 3

Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen , oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [zur Aufnahme der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Article 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Article 1

‚(6 Vor einer Delegation von Aufgaben konsultieren die EFTA-Überwachungsbehörde und die ESMA einander.‘

Article 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Article 3

Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen , oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [zur Aufnahme der ESMA-Verordnung (EU) Nr. 1095/2010], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Article 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Article 1

‚(5 Vor einer Delegation von Aufgaben konsultieren die EFTA-Überwachungsbehörde und die ESMA einander.‘

Article 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 513/2011 und (EU) Nr. 462/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Article 3

Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen , oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [zur Aufnahme der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Article 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Article 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31ebd (Durchführungsbeschluss 2012/630/EU der Kommission) Folgendes eingefügt: „31ebe. 32014 D 0245: Durchführungsbeschluss 2014/245/EU der Kommission vom 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Brasiliens mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 65). 31ebf. 32014 D 0246: Durchführungsbeschluss 2014/246/EU der Kommission vom 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Argentiniens mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 68). 31ebg. 32014 D 0247: Durchführungsbeschluss 2014/247/EU der Kommission vom 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Mexikos mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 71). 31ebh. 32014 D 0248: Durchführungsbeschluss 2014/248/EU der Kommission vom 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Singapurs mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 73). 31ebi. 32014 D 0249: Durchführungsbeschluss 2014/249/EU der Kommission vom Montag, 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Hongkongs mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 76). 31ebj. 32012 R 0272: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 272/2012 der Kommission vom 7. Februar 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die den Ratingagenturen von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden (ABl. L 90 vom 28.3.2012, S. 6). Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) In Artikel 1 werden für die EFTA-Staaten nach den Wörtern ‚die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. b) In Artikel 2 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. c) Artikel 5 Absatz 3 wird wie folgt angepasst: i) In Unterabsatz 4 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. ii) Folgender Unterabsatz wird hinzugefügt: ‚Wenn in Bezug auf Ratingagenturen mit Sitz in den EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde die Zahlungsaufforderungen für die Tranchen zu übermitteln hat, teilt die ESMA der EFTA-Überwachungsbehörde die für jede Ratingagentur notwendigen Berechnungen rechtzeitig vor Ablauf der jeweiligen Frist mit.‘ d) Artikel 6 Absatz 7 wird wie folgt angepasst: i) Für die EFTA-Staaten wird das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. ii) Folgender Unterabsatz wird hinzugefügt: ‚Wenn in Bezug auf Ratingagenturen mit Sitz in den EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde einen Teil der entrichteten Registrierungsgebühr zu erstatten hat, stellt die ESMA der EFTA-Überwachungsbehörde zu diesem Zweck unverzüglich die einer Ratingagentur zu erstattenden Beträge zur Verfügung.‘ e) Artikel 9 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 werden die Wörter ‚Lediglich die ESMA‘ durch die Wörter ‚Lediglich die ESMA oder — bei Ratingagenturen mit Sitz in den EFTA-Staaten — die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. ii) Nach dem Wort ‚ESMA‘ werden die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. 31ebk. 32012 R 0446: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 446/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für Inhalt und Format der periodischen Übermittlung von Ratingdaten durch die Ratingagenturen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 2). 31ebl. 32012 R 0447: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 447/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung technischer Regulierungsstandards für die Bewertung der Normgerechtheit der Ratingmethoden (ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 14). 31ebm. 32012 R 0448: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 448/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Präsentation der Informationen, die Ratingagenturen in einem von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde eingerichteten zentralen Datenspeicher zur Verfügung stellen (ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 17). 31ebn. 32012 R 0449: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 449/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für Informationen zur Registrierung und Zertifizierung von Ratingagenturen (ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 32). Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) In Artikel 1 werden für die EFTA-Staaten nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. b) In Kapitel 2 und in den Anhängen IV und V werden für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. 31ebo. 32012 R 0946: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 946/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Verfahrensvorschriften für von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Ratingagenturen auferlegte Sanktionen, einschließlich Vorschriften über das Verteidigungsrecht und Fristen (ABl. L 282 vom 16.10.2012, S. 23). Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) In Artikel 1 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)‘ durch die Wörter ‚der EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. b) In Artikel 2 werden für die EFTA-Staaten nach dem Wort ‚ESMA-Aufsichtsorgan‘ die Wörter ‚und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. c) Artikel 3 wird in Bezug auf die EFTA-Staaten wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 werden für die EFTA-Staaten nach dem Wort ‚ESMA-Aufsichtsorgan‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) In Absatz 1 werden die Wörter ‚leitet es sie‘ durch die Wörter ‚unterrichtet es die EFTA-Überwachungsbehörde darüber. Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet die Akte unverzüglich‘ ersetzt; in Absatz 3 werden die Wörter ‚beschließt das Aufsichtsorgan,‘ durch die Wörter ‚unterrichtet es die EFTA-Überwachungsbehörde darüber. Die EFTA-Überwachungsbehörde beschließt unverzüglich,‘ ersetzt; in Absatz 4 werden die Wörter ‚übermittelt es‘ durch die Wörter ‚unterrichtet es die EFTA-Überwachungsbehörde darüber. Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt unverzüglich‘ ersetzt; in Absatz 5 werden nach den Wörtern ‚informiert es‘ die Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde. Die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet unverzüglich‘ ersetzt. iii) In Absatz 4 Unterabsatz 2 und Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern ‚Das ESMA-Aufsichtsorgan ist‘ die Wörter ‚vor der Ausarbeitung eines Entwurfs für die EFTA-Überwachungsbehörde oder die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. iv) In Absatz 4 Unterabsatz 3 und Absatz 5 Unterabsatz 2 werden nach dem Wort ‚ESMA-Aufsichtsorgan‘ die Wörter ‚oder die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. v) In Absatz 6 werden die Wörter ‚das ESMA-Aufsichtsorgan‘ durch die Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. d) Artikel 4 wird in Bezug auf die EFTA-Staaten wie folgt angepasst: i) In Unterabsatz 1 werden Bezugnahmen auf das ‚ESMA-Aufsichtsorgan‘ und das ‚Aufsichtsorgan‘ durch Bezugnahmen auf die ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. ii) In Unterabsatz 3 werden nach dem Wort ‚ESMA-Aufsichtsorgan‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. e) Artikel 5 wird in Bezug auf die EFTA-Staaten wie folgt angepasst: i) Nach dem Wort ‚ESMA‘ werden die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) Das Wort ‚vom Aufsichtsorgan‘ wird durch die Wörter ‚von der EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. f) Artikel 6 wird in Bezug auf die EFTA-Staaten wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 wird das Wort ‚ESMA-Befugnisse‘ durch die Wörter ‚Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde‘ und in Absatz 4 das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. ii) In den Absätzen 3 und 5 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. iii) In Absatz 5 werden die Wörter ‚der Beschwerdestelle im Sinne von Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und vor dem Gerichtshof der Europäischen Union im Sinne von Artikel 36e der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009‘ durch die Wörter ‚dem EFTA-Gerichtshof im Sinne von Artikel 35 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs‘ ersetzt. g) Artikel 7 wird in Bezug auf die EFTA-Staaten wie folgt angepasst: i) Bezugnahmen auf die ‚ESMA‘ werden durch Bezugnahmen auf die ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. ii) in Absatz 5 Buchstabe b werden die Wörter ‚der ESMA-Beschwerdestelle im Sinne von Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 und des Gerichtshofs der Europäischen Union im Sinne von Artikel 36e der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009‘ durch die Wörter ‚des EFTA-Gerichtshofs im Sinne von Artikel 35 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs‘ ersetzt.“

Article 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 272/2012, (EU) Nr. 446/2012, (EU) Nr. 447/2012, (EU) Nr. 448/2012, (EU) Nr. 449/2012 und (EU) Nr. 946/2012 sowie der Durchführungsbeschlüsse 2014/245/EU, 2014/246/EU, 2014/247/EU, 2014/248/EU und 2014/249/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Article 3

Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen , oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [zur Aufnahme der Verordnung (EU) Nr. 513/2011], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Article 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions