Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1174 der Kommission vom 15. Juli 2016 über die Bedingungen der Zulassung eines Difenacoum enthaltenden Biozidprodukts, mit denen Spanien gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates die Kommission befasst hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4380) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Dieser Beschluss gilt für das Produkt, das im Register für Biozidprodukte als ES-0000196-0000 ausgewiesen ist.
Article 2
1 Das Produkt erfüllt die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.
2 Die Bedingung, der zufolge die Verwendung des Produkts auf Fälle beschränkt wird, in denen keine freier Zugang zu Wasser besteht, wird aus der Produktzulassung gestrichen.
Article 3
1 Die zugelassenen Verwendungen des Produkts werden auf die Verwenderkategorie der sachkundigen berufsmäßigen Verwender beschränkt.
2 Die Produktzulassung enthält die folgende Risikominderungsmaßnahme: „Bei der Handhabung des Produkts chemikalienresistente Schutzhandschuhe tragen (welches Handschuhmaterial geeignet ist, ist vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation anzugeben)“.
3 Die Bedingung, der zufolge das Produkt und der Roll-on-Spender gemeinsam mit der Köderstation als zusammengehörige Vorrichtung zu liefern und die Köderstation nach der Verwendung des Produkts als Teil der gesamten Vorrichtung zu entsorgen sind, wird aus der Produktzulassung gestrichen.
4 Unter den Bedingungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels erfüllt das Produkt die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.
Article 4
1 Folgende Anweisungen werden in die Produktzulassung aufgenommen: „Köderstation am Boden befestigen“. „Im Falle einer unbeabsichtigten Freisetzung der Flüssigkeit ist die Köderstation als gefährlicher Abfall zu entsorgen.“
2 Unter den Bedingungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels erfüllt das Produkt die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.
Article 5
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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